Kirchenrecht
Sakramente
Als Prüfungsfragen kommen
dran:
1. ökumensiche
Gottesdienstgemeinschaft
2. Taufaufschub und
Taufverweigerung
3. Akzente im kath.
Taufrecht
4. Fimrspender im cic
5. sontägliche
Eu-verpflichtung
6. Recht auf den Empfang der
Kommunion auch für Wiederverheiratet geschiedene
7. Straftaten gegen das
Sakrament der Eu
8. Straftaten gegen das
Sakrament der Busse
9. Formen der Buße
10. Patenschaft bei Taufe
und Firmung
11. offene Fragen zur
Krankensalbung
zu: der Firmspender, zu k4
Bischof hat eine Prävalenz,
einen gewissen vorzug
wichtig: c 882
halbsatz 1 sagt: Bischof ist
ordentlicher Spender
minister ordinarius
im Osten: minister
originarius
lumen genzium 26 sagt auch:
minister originarius: der Erstberufene
Recht von 1917 sagt wie cic:
ordinarius
ordinarius heißt:
ordentlicher Spender
originarius ist erstberufen,
dann könnte der Priester zweitberufen sein.
im 882, Halbsatz 2 steht
aber: es gibt noch andere gültige Spender
was meint der Begriff:
ordinarius:
der ist verbunden mit:
Leitungsvollmacht in einer Diözese.
Was meint das Konzil von
trient mit: ordinarius
es ist ein firmspender kraft
seines Amtes,
wenn er also das Bischofsamt
hat, nicht: Weihe.
Die Frage ist also immer:
darf ich spenden karft meines
Amtes oder karft meiner Weihe
nun:
es gibt Leute, die sind
ordinarius, aber keine Bischöfe
z. B. Diözesanadministratoren
bei sedes vacanz
und es gibt Bischöfe kraft
ihrer Weihe, nämlich Weihbischöfe
die haben aber keine
Leitungsvollmacht
zu den
Diözesanadministratoren: die gehören dem Kreis der Firmspender an.
Weihbischöfe aber brauchen
immer den Auftrag des Bischofs.
Denn 883 sagt klar: die
Firmpflicht obliegt nur dem Bischof, der dann Weihbischöfe beauftragt.
Der Weihbischof braucht
deshalb Erlaubnis,
weil er nicht die
Vollmacht kraft Amt hat.
Ergebnis:
der Begriff ordinarius ist in
882 defizitär,
weil ein Ordinarius auch ein
GV wäre,
der hat auch
Leitungsvollmachten.
Also: ordinarius meint: kraft
Amtes.
Nun sagt aber 883
kraft Amtes kann der Priester
in Todesgefahr ordentlich firmen.
Deshalb müsste im 882 stehen:
originarius.
Dann gäbe es Erst- und
Zweitberechtigten.
Ende von 882, Halbsatz 1.
Nun gibt es nach 882 Halbsatz
2 noch andere Firmspender.
Das ist ein Priester kraft
allgemeinen Rechtes
oder durch Verleihung eines
besonderen Rechtes.
Allgemeinen Rechtes, das ist:
ist einer, der dem Bischof
rechtlich gleichgestellt ist, der kraft seines Amtes firmen darf.
z. B. Vorsteher einer
Gebietsprälatur oder einer Abtei.
Die haben dies selbe
Firmvollmacht wie der Bischof.
Was ist mit dem
Diözesanadministrator:
steht nicht im cic,
aber es gilt:
der hat von Rechtswegen her
Firmvollmacht.
Weitere Firmspender
allgemeinen Rechtes sind:
Seelsorger für besondere
Aufgaben,
z. B. für Katholiken in
anderen Muttersprachen.
Da sagt der Papst in einem
Dekret:
die können die Firmung
spenden, wenn diese Leute ordentlich disponiert sind.
weitere Firmspender
allgemeinen Rechtes sind:
alle Priester, unabhängig von
amt oder Kirchenstrafe,
jeder kann firmen aber nur in
Todesgefahr.
Nun zu:
die Firmspender durch
besondere Verleihung.
Es geht da um
Erwachsenetaufe.
Für diese Initiation kann der
Bischof diesem Taufpriester auch die Firmvollmacht erteilen.
Denn:
c 530 sagt:
ein Priester kann durch sein
amt jeden in Kirche initiieren.
C 863 sagt aber:
ein Priester sollte die
Erwachseneninitiation dem bischof abgeben.
also: Bischof hat hier
Vorrangstellung bei Erwachseneninitiation,
aber der Bischof kann dann
entscheiden, ob eer es einem Pfarrer deligieren will.
Dieser Priester würde dann
firmen
kraft der verliehen Vollmacht
vom Bischof her,
nicht: kraft seines Amtes.
Weitere Firmspender sind:
Priester, die ein besonderes
Amt in der Biözese haben,
z. B. GV.
Ein weiteres Kriterium für
Firmbefugnis ist:
wenn ein Priester eine
besondere Beziehung zu einem Firmling hat.
Das bedeutet:
wenn der Bischof schon die
Vollmacht delegiert,
dann bitte dem Heimatpfarrer,
weil die verfassungsrechtlich
den Bischof in ihrer Pfarrei vertreten.
Priester sind ja die
eingentlichen Hirten in ihrer Pfarrei.
Pfarrer ist pastor proprius,
und sollte deshalb auch
firmen dürfen.
Dann gilt:
Firmspender sind auch:
alle Priester aus den 21
kath. Kirchen sui juris.
Die haben ihre Weihevollmacht
qua Amt, müssen nicht den Bischof fragen.
aber: erlaubt spenden diese
Ostpriester nur in jeweils ihrer eigenen Kirche.
Nun:
wenn ein Priester die
Firmvollmacht vom Bischof bekommt,
dann ist damit nicht zugleich
die Leitungsvollmacht gekoppelt.
Ende.
nun punkt 4. 4
das Recht auf den Empfang der
Eu, zu k6
c 912
Stichwort: zulassung
jeder Getaufte muss zur Eu
zugelassen werden.
nach c 213 hat jeder das
Recht auf Sakra
c 912 ist die lex spezialis
dazu zur Eu
c 912 schränkt ein, wer nicht
zugelassen ist, das muss man ganz eng sehen.
C 843 sagt allgemein:
man muss recht disponiert
sein für die Sakra.
Wer ist nun am Grundrecht zum
Eu-empfang gehinert:
drei Gruppen:
a. wer nicht kath ist
und wen man auch nicht zur
kath Kirche zulassen kann
b. alle, die nicht recht auf
Erstkommunionvorbereitet wurden
ist 913
c. wer auf Grund von Strafe
und Schuld nicht zugelassen werden kann
ist 915, das ist wichtig.
man muss da nämlich
unterscheiden:
wer ist nicht berechtigt,
und: wer ist nicht zugelassen
die nicht zugelassenen, das
ist nur eine kleine Gruppe, denen es verboten ist.
die nicht berechtigten, das
ist eine große Gruppe
wer ist nicht berechtigt:
a. alle exkommunizierten
b. und alle, denen es per
Interdikt untersagt wurde.
Dieses Interdikt muss amtlich
zugelassen sein,
keine Tatstrafe, wie nur
Abtreibung
c. nach 916
fünf Dinge müssen sein, damit
man nicht berechtigt ist.
es muss Sünde da sein,
diese muss schwer sein
sie muss offenkundig sein
der Sünder muss in seiner
offenkundig schweren Sünde verharren
der Sünder muss unbußfertig
und hartnäckig verharren
aber: c 916 sagt:
wenn ein Sünder gern beichten
möchte, es aber im Moment nicht kann,
darf er trotzdem zur Eu
Ende.
nun 4. 7 die Eu-pflicht am
Sonntag, zu k5
weil Eu Gipfel, Quelle und
Höhepunkt ist
ist man kein Christ mehr,
wenn man nicht mehr an der Eu teilnimmt.
Folge: die Kirche muss die Eu
am Sonntag feiern
und nach 1247 müssen die
Gläubigen am Sonntag und an Feiertagen an Eu teilnehmen.
am Herrentag darf der Eu
keine andere Feier vorgezogen werden.
nun einige Änderung zum cic
von 1917
Der Sonntag gilt als
Urfeiertag und geht allen anderen Feiertagen vor.
Nach 1246 gibt es einen
Feiertagskatalog, den darf aber die dbk ändern und aufheben.
Dann ist man heute
gründsätzlich zum Sonntag verpflichtet.
Früher hieß es: jeder Sonntag
heute: der Sonntag an sich
heute muss man alles am
sonntag wegalssen, was die Freude und das Geistliche hindert.
Heute gilt der Vorabend dazu,
damit man Pflicht besser erfüllen kann.
Neu ist auch: am Sonntag kann
es zur Ausnahme einen Wortgottesdienst geben, wenn kein Priester da ist.
aber es gilt: die Eu kann
nicht ersetzt werden.
für die Messe gilt: sie ist
verpflichtend
für den Wortgottesdienst: er
ist sehr empfohlen
Ende.
4. 8 sind die Straftaten
gegen die Eu, zu k7
da gibt es moto proprio von
2001
Name: sacramentorum
sanctitatis tutela
hier wird nur die Kategorie
der schweren Straftaten behandelt.
Red sac hat noch andere
Kategorien
nämlich: andere Missbräuche
und: schwerwiegende
Angelegenheiten
alle drei Kategorien muss man
abstellen.
Nun zu den schwerwiegenden
Angelegenheiten: red sac 173
Verletzung der Materie,
nichterwähnung von Papst und
Bischof
Messe am Esstisch und im
Speisesaal
nun zu den vier
schwerwiegenden Straftaten aus dem moto proprio
4. 81
das sakrilegische Verwenden
oder Wegwerfen der Eu
so auch c 1367
was meint: Wegwerfen:
es ist ein Handeln,
wo man die Gestalten
willentlich und schwerwiegend verachtet.
Kurz: Wegwerfen ist ein
Verachten
und dieses muss eine
sakrilegische Intention haben.
Sakrileg ist eine Verunehrung
Gottes.
4. 82
Versuch oder Simulation eines
eucharistischen Handelns
also: wer ohne Weihe
versucht, die Eu zu feiern.
So c 1378
die Straftat ist nur dann da,
wenn mindestens ein Gläubiger da ist, der die Messe für gültig hält.
4. 83
das Verbot von Feiern mit
bestimmten Amtstärgern,
es geht um Amtsträger
kirchlicher Gemeinschaften,
die zum einen eine gültige
Weihe als Amtssukzession ausschliessen.
Und die zum zweiten die Weihe
als Sakrament ablehnen.
4. 84
hier ist wiederum
Konzelebration verboten,
auch wieder unter
sakrilegischem Zweck
und zwar von einer oder
beider Gaben.
C 927 sagt schon:
dass man immer beide Gaben
weihen muss.
Das moto proprio fürgt noch
als Strafbestand hier hinzu:
sakrilegischer Zweck.
Hier muss der Täter, der
sträflich handelt, wirklich ein Priester sein.
alle dieser 4 schwerwiegenden
Straftaten muss man der Glaubenskongreagtion melden
Ende von Eu.
Nun zur: Buße
5. 3 die ordentliche Form,
zu k9
c988 man ist einmal pro Jahr
verpflichtet
man muß sich bewußt sein,
daß man eine schwere Sünde begangen hat, die noch nicht in der Buße beseitigt
wurde.
988, 2 sagt: man kann
lässliche Sünden auch anders bekennen, z. B. in Andachtsbeichte
5. 31 die ordentliche Form
ist die Einzelbeichte
dies ist Modell A der
sakramentalen Lossprechung
so sagt der römische Ordo.
Diese Form ist ein
vollständiges Bekenntnis der Sünden.
Nach 960 ist das der einzige
Weg, wie man den Menschen sowohl mit Gott als auch mit der Kirche vershönen
kann.
Also: bei schwerer Sünde
braucht es individuelles und vollständiges Bekenntnis
nur in Notlage, wie
Todesgefahr oder anderes,
sind auch andere Formen
möglich.
In diesen Notlagen kann man
auch ohne Bekenntnis und ohne diese sakramentale Form Lossprechung erhalten.
Es gibt da z. B. die
Generalabsolution, kurz Ga,
diese dann sogar
sakramental, ohne Einzelbekenntnis.
Andere Formen der Buße
wären:
nicht sakramentale Formen
wie Nächstenliebe, Eu, Fasten.
Also: bis jetzt hatten wir
Form a: die ordentliche Form der Einzelbeichte
nun gibt es Form b
eine gemeinschaftliche
Bußgottesdienstfeier,
in die das Einzelsakra
miteingebaut ist.
hier sieht man den
ecclesiologischen Aspekt der Beichte.
Nun zu Form c:
die Ga, Generalabsolution
Es ist die gleichzeitige
Absolution mehrerer Gläubiger ohne Einzelbekenntnis.
Weiter zu Form c nun:
es gibt
Erlaubtheitsbedingungen
und Gültigkeitsbedingungen.
Wann ist die ga erlaubt:
hierzu c 961
in Todesgefahr und anderer
schwerer Notlage
schwere Notlage wird
zweifach definiert:
einmal positiv und einmal
negativ.
Positiv ist eine Notlage
die Gläubigen haben keine
eigene Schuld, sie wollen beichten,
können aber nicht
rechtzeitig bis zur nächsten Messe beichten,
weil zu wenig Priester da
sind,
und zu wenig Zeit bis zur
nächsten Messe.
Negativ ist eine Notlage:
ga ist demnach nicht
erlaubt, wenn es eine Wallfahrt ist,
ein einzelnes Ereignis,
wo soviele Leute sind, daß
sie auch nicht beichten können,
aber das konnte man ja
voraussehen,
so sollen die Leute zu Hause
beichten.
Nun gibt es ein moto
proprio: mediator dei
dieses sagt:
wenn nur eine große Zahl von
Pilgern da ist,
ist es noch kein Notfall.
Notfall ist,
wenn Christen in
Abgeschiedenheit leben und der Priester nur einmal pro Jahr kommt.
demnach gilt, so das moto
prop:
ga nur dann, wenn der
Gläubige unbedingt beichten will,
aber es unmöglich kann.
Das moto prop sagt auch:
einen Monat muß jeder warten
können, bis er wieder beichten kann.
Ga auch nicht,
wenn ein Priester sehr lange
braucht, bis man endlich dran kommt,
aber dann muss ich eben
lange warten.
Soweit zu den
Erlaubtheitsbedingungen.
Nun zur Gültigkeitsbedingung:
gültig ist die ga,
wenn der Gläubige später
dannn seine Sünden in Einzelbeichte bekennen will.
So c 962
soweit zu den Formen a bis
c, die alle drei Sakramental wären.
was sagt die
Glaubenskongregation 1972
Normalfall ist form a
die dbk sagt, daß es in D
nie so eine schwere Notlage geben wird,
also form c niemals in frage
kommt.
in Austria: nein zur ga,
aber es gibt Ausnahmen
in Swizerland: ja, die ga
ist erlaubt.
Die Priester sollen selbst
entscheiden, wann da so eine schwere Notlage ist.
Rom und cic sagt:
Normall ist form a.
nach c 960 dürfen zwar die
Bischöfe schon etwas dazu sagen,
aber es muß dann immer klar
sein:
die ga ist eine absolute
Ausnahmesituation.
Das heißt: form c ist keine
gleichwertige Alternative zu form a und b
nun gilt aber:
die Entscheidung, ob eine
schwere Notlage vorliegt,
steht allein dem Ortsbischof
zu.
Also nicht der dbk.
so c 961
also darf demnach die dbk
gar nicht sagen, wann schwere Notlage ist.
nochmal zu form c:
was sagt mediator dei dazu:
eine schwere Notlage kommt
in Europa gar nicht vor.
Soweit.
gäbe es nun eine Alternative
zu Form a:
hier gilt: das moto proprio
ist verent auf die Einzelbeichte.
Weil es eben bei uns keine
schwere Notlage gibt.
Ausserdem sagt die
Sakramentenkongregation:
wir wollen Aufsicht nehmen
über das, was die dbk sagt,
es geht also um
Einsichtnahme von seiten Roms aus betreffs der dbk
und drittens gilt:
wenn die dbk was zur Beichte
sagt, muss sie Rom fragen.
ende.
5. 33
Form der Bußgottesdienste
ist eine gemeinschaftliche
aber nicht sakramentale Bussfeier.
Im Ordo pönitenziä gilt
zwar:
eine Bussfeier darf nicht
mit dem Sarka verwechselt werden,
aber Weis fragt:
könnte man dem nicht
trotzdem eine sakramentale Dimesnion geben
denn ga ist ja im Notfall
möglich.
Aber: c 960 fordert klares
Bekenntnis bei schwerer Sünde.
Bussgottesdienste könnten
aber Sakramente sein,
wenn die Leute nacher noch
einzeln beichten.
5. 35 Umgang mit Strafrecht
in der Busse, zu k8
zunächst allgemein:
Strafrecht ist ab canon 1311
man unterscheide:
forum externum: öffentlich
bekannt
forum internum: Beichtvater
nun eine wichtige
Untersdcheidung zuerst:
es gibt Strafen und Sünden.
Jetzt kommt erst einiges zu
den Strafen:
da gibt es Tatstrafen und
Spruchstrafen
die Tatstrafe ist wie eine
Abtreibung, die einfach geschehen ist,
die Spruchstrafe werden von
Autoritäten verhängt.
Weiter unterscheide man:
a: Besserungsstrafen
sind Beugestrafen, damit
sich einer bessert.
b: Sühnestrafen
dienen zum schutz der
Gemeinde
zu a: es gibt drei
Besserungsstrafen
1. Exkommunikation
man darf keine Sakra mehr
spenden,
und überhaupt keinen Dienst
mehr tun, auch nicht pgr
2. Interdikt
hier darf man noch
außerliturgische Dienste verrichten, wie pgr
3. Suspension
betrifft nur die Antsträger,
man untersagt ihnen hier die
Weihevolmacht.
Zu b. Sühnestrafen:
Aufenthaltsverbot und -gebot
Entzug eines Amtes
Strafversetzung
wieder zur Busse:
ein exkommunizierter darf
überhaupt nicht beichten
Strafen im äußerlichen Rechtsbereich
muss der apostolische Stuhl
aufheben
sonst der Bischof
nun ein wichtiger Begriff:
Rekurs:
wenn in einem dringlichen
fall der Priester von der Strafe nachlässt,
muß er es nachher gleich dem
Bischof melden.
Man mekre. Rekus hat was mit
Strafnachlass zu tun.
Sündenvergebung ist wieder
was anderes.
Jetzt drei strafen, die man
in der Praxis nachlassen kann:
Glaubensdelikte
Strafen an Sexualdelikten
Abtreibungen
ein Glaubensdelikt hat dann
Exkommunikation zur Folge,
wenn sie im äusseren Bereich
wirksam wird.
hier müste eine
Wiederversöhnung durch den Ortsordinarius stattfinden.
Zur Abtreibung:
da ist c 1398 wichtig
Abtreibung ist eine
Tatstrafe
zieht normal Exkommunikation
mit sich.
diese tritt nicht ein, wenn
die Frau unter 16 ist,
oder wenn die Frau auf Grund
schwerer Furcht oder durch Notlage zur Abtreibung gewzungen wurde.
Die Sanktion bei der
Abtreibung betrifft auch die Mittäter,
also den Arzt oder den Mann,
der sie gezwungen hat.
Nun kann der Priester in der
Beichte von dieser Exkommunikation lossprechen.
Dazu braucht er in D keinen
Rekurs.
Soweit.
nun kann es sein, dass sich
der apostolische Stuhl Lossprechungen vorbehalten hat.
Bei Vorbehalt kann nur Rom
selber vergeben.
Bis jetzt hatten wir immer
Strafen,
jetzt kommt nun zu: die
Vergebung der Sünden.
Hier hat sich Rom fünf
vorbehalten.
Also fünf Sünden darf der
Priester nicht vergeben, die hat sich Rom vorbehalten.
A: wenn einer das
Beichtgeheimnis bricht,
und zwar: direkt
das ist: wenn ich mein
Beichtgeheimnis öffentlich erzähle.
Indirekt ist: wenn ich im ru
was andeute, und die Schüler wissen, was gemeint ist.
b. ich darf dem
Mitschuldigen nicht vergeben, mit dem ich am sechsten Gebot schuldig wurde.
z. B. ich habe mit meiner
Haushälterin Sex,
dann darf ich dieser Frau
nicht in Beichte vergeben.
c. eine Verunehrung der
eucharistischen Gestalten
d. eine Bischofsweihe ohne
päpstlichen Auftrag
das waren vier Sünden, die
Rom vergeben muss.
Das fünfte ist eine
Straftat:
e. wenn ich den Papst
öffentlich attackiere.
5. 37 Straftaten gegen die
Heiligkeit des Busssakramentes, auch zu k8
da gibt es das moto proprio,
das wir schon bei Straftaten gegen di Eu hatten:
sacramentorum sanctitatis
tutela
bei folgenden drei
Straftaten behält sich Rom die Vergebung vor:
a. absolutio complizis:
ich darf den Mitschuldigen
an einem Sexvergehen nicht lossprechen.
Es geht hierbei immer um das
Verbot gegen das sechste Gebot,
so sagt Rom
aber das ist nach Weis nicht
gut,
denn dann müßte der Pfarrer
gleich Ehebruch mit verheirateter Frau begehen.
b. Sollizitation
meint wohl: Aufforderung,
wenn der Beichtvater selbst
zur Sünde gegen das sechste Gebot auffordert.
c. die direkte Verletzung
des Beichtsigels.
Ende der Buße.
1. 5 ökumenische
Gottesdienstgemeinschaft, zu k1
sie gelten als Mittel zur
Wiedergewinnung der Einheit
1. 52 ökumenische
Wortgottesdienste
gibt es im cic nicht,
aber nach 755 muss sich
jeder um Ökumene kümmern.
Ein grund für einen solchen
Wortgottesdienst kann sein:
ein herausragendes Ereignis,
wie 500Jahr Fest
aber: jeder Katholik sollte
an dem Tag zur Kommunion gehen.
1. 53 zur Teilnahme an
Gottesdiensten mit anderen Christen, nicht sakramental
cic sagt nichts
das Ökumene direktorium
sagt:
Atsträger dürfen in
korrekter Kleidung teilnehmen.
1. 54 was ist, wenn man an
sakramentalen gottesdiensten anderer kirchlicher Gemeinschaften teilnimmt.
Wenn man nur aktiv
teilnimmt, also mitsingt,
hat man noch keine sakramentale
Gemeinschaft
c 844 ist sehr wichtig.
die Sonntagspflicht kann
durchaus bei Orthodoxen Kirchen sakramental erfüllt sein.
weil es eben eine enge
Gemeinschaft von kath und orthodox gibt,
sagt das Ökumene
Direktorium:
man kann unter gegebenen
Umständen an göttlicher Lit teilnehmen
wichtig ist. die Autorität
muss dieser Gottesdienstgemeinschaft zustimmen
1. 54 gestufte
Sakragemeinschaft
844 sagt:
ein kath Spender muss auch
katholischen Gläubigen die Sakra spenden.
Ansonsten, so 844, 1
ist diese Gemeinschaft
verboten
dann kommen da die ganzen
Ausnahmen
was ist, wenn ich in einer
nicht kath Kirche ein Sakra empfange,
dann darf man nur Busse, Eu,
und ks empfangen.
Dies geht aber nur unter
bestimmten Ausnahmen.
Und nur, wenn die Sakras
dort gültig gefeiert werden,
das ist bei Luthern nicht
der Fall.
Aber bei syromalankarischer
Kirche schon.
C 844, 2
nennt noch andere
Bedingungen,
wann ich bei nicht kath
Kirchen ein Sakra empfangen darf.
z. B. wenn es mir nicht
möglich ist,
einen kath Geistlichen zu
finden.
Soweit.
was ist, wenn nicht
katholische in die kath Kirche kommen:
ist 844, 3 und 4
da gibt es Bedingungen, wann
so einer bei uns empfangen darf:
diese sind:
wenn der keinen Amtsträger
erreichen kann
wenn er kath
Sakramentenverständnis hat
wenn er entsprechend
disponiert ist.
wichtig für die Prüfung: man
muss unterscheiden:
es gibt die getrennte
Kirche, ecclesia
oder es gibt kirchliche
Gemeinschaft, eine communitas.
Ecclesia ist,
wo eine apostolische
Sukzession ist
um die geht p3
p4 geht um kirchliche
Gemeisnchaften
zu p3
bei getrennten Kirchen gibt
es die drei genannten Bedingungen
zu p4
bei nicht kirchlichen
Gemeinschaften muss eine große Notlage da sein.
nun:
Konzelebration und
Interzelebration
Konzelebrationsverbot ist:
Amtsträger verschiedener
kirchlicher Gemeinschaften
diese dürfen nicht einer
selben Sakramentefeier vorstehen.
Gültige Konzele ist:
2 Priester, die einer selben
Feier vorstehen im selben Ritus.
Interzele ist 1 Priester in
einem anderen Ritus.
Interzele ist:
wenn ein röm kath Priester
in einer anderen, auch einer
der anderen 22 kath Kirchen, vorsteht.
Der cic geht von Einzelzele
aus
und verbietet Konzele und
Einzelzele.
902 sagt: kann-bestimmung
Konzele kann sein, wenn
pastoraler Nutzen
aber Konzele nur innerhalb
der röm kath Kirche.
In Ostkriche.
Wenn es der Bischof dem
Ostpriester erlaubt, dann darf der bei uns Konzele machen.
c 908 sagt, wer nicht kath
ist:
ist der, der keine
Amtssukzession hat,
und nicht in voller
Übereinstimmung zu Rom steht.
C 908 will sagen:
Konzele von kath und
nicht-kath ist immer verboten.
Das Ostkirchenrecht sagt,
was für uns auch gilt:
wenn kein syromalabarischer
Priester da ist,
dann dürfte ein kath
Priester das Kind taufen aber im Ritus von syromala.
Und das Kind hätte dann den
Ritus syro mala
wichtig ist einfach 908:
Konzele ist verboten, wenn
kath und nicht kaht zusammen
Ende.
1. 55 zur Herrenmahlsgemeinschaft
es hat sich ja in den
letzten 40 Jahren viel geändert zwischen kath und evang.
Viele Trennungen sind
überwunden,
das drückt sich in
Herrenmahlsfeier noch nicht aus.
es müßte vollere und
gestufte Herrenmahlsgemeinschaft geben,
weil da ja die Einheit erst
wächst.
Nun gibt es rechtliche
Möglichkeiten,
daß man diese
Herrenmahlsgemeinschaft ausweiten kann.
844
der sagt: Gemeinschaft ist
bei necessitas möglich.
Übersetzt man das mit:
Notlage:
so meint das nur
Todesgefahr, so die dbk.
korrekt aber ist:
Notwendigkeit.
Andere Bischofskonferenzen
fassen das viel weiter, z. B. strassburg.
Weis sagt:
was gibt es noch für
Notwendigkeiten:
a. eine spirituell
moralische
ist bei Ökumeneehen, wenn da
nur Streit wegen Eu da ist.
b. eine geistig dogmatische
Notlage
dogmatisch falsch ist hier:
die Ökumeneehen bekommen
Sakra der Ehe,
das Sakra der Eu aber nicht.
die dbk müsste das Wort:
Notlage,
neu interpretieren.
Ende.
punkt zwei: die Taufe, zu k3
c 849 ist Einleitungskanon
da gibt es soteriologische
und ecclesiologische Elemente.
nach 854 gilt heute
Untertauchen oder Übergießen als Zeichen für die Heilsökonomie
die Taufe bindet einen mit
Rechten und Pflichten an die Kirche.
Eingegliedert wird man in
die Kirche Christi,
ich kann Ritus wechseln in
eine der 22 Kirchen oder konvertieren,
und bleibe immer noch in der
Kirche Christi.
Durch die Taufe wird man
persona in der Kirche Christi.
Mit Rechtsfähigkeit und
Pflichten.
Die Rechtsfähigkeit kann
gemindert sein
durch Alter, weil zu jung,
oder weil vernunftgebrauch
fehlt,
oder wegen strafrechtlicher
Sanktion.
2. 5 rechtliche Sicht der
Taufe
nach 842 gibt es drei
schritte zur Initiation
Taufe, Firmung, Eu
nun gibt es Unterschiede
zwischen den Ritualen der Taufe und dem cic
cic sagt nicht, daß mehrere
Kinder zugleich getauft werden sollten
cic sagt nicht, daß Gemeinde
teilnehmen soll
c 850 sagt:
Taufe muss immer nach
gültiger Ordnung gespendet werden.
der cic hat keine speziellen
Ordnungen zur t, dafür gibt es spezielle Bestimmungen.
Soweit.
Nun:
Vergleich des cic von heute
mit dem cic von 1917
sieben Unterschiede kommen
da, a bis g
a: neu hat 30, alt hat 43
Kanones
b. der neue geht nach 851
von Erwachsenentaufe als Regelfall aus
die Kindertaufe aber wird
nach 967 den Eltern empfohlen
c. im neuen ist nicht mehr
nur der Bischof ordentlicher Spender, sondern auch der Diakon.
Wenn kein ordentlicher da
ist, kann auch Laie spenden, so 861.
Der minister ordinarius
tauft ausserhalb seines Bereiches unerlaubt.
d. der alte regelte
kasuistisch, wie Taufe bei Frühgeburt, im Mutterschoss, usw.
neu: jeder ungetaufte kann
getauft werden.
e. heute gibt es drei
Bedingungen, wann ein Erwachsener getauft werden darf:
stehen in 865
grundlegende
Glaubenswahrheiten
den Willen zur Taufe
bekunden
gewisse Kenntnisse
bei Kindertaufe müssen die
Eltern oder die Paten den Willen bekunden, so 868
für Kindertaufe ist nötig,
daß gewisse Hoffnung besteht,
dass Kind mal christlich
erzogen wird, so 868
man sieht: heute wird der
Zusammenhang zwischen Taufe und Glaube betont.
f. es gibt einige Dinge, die
zeigen, daß Taufe und Glaube zusammengehört:
Erwachsenenkatechumenat
Eltern und Paten müssen sich
vorbereiten
wenn Hoffnung auf
christliche Erziehung fehlt, kann man Taufe aufschieben.
868 sagt: man kann ein Kind
nicht aus Zwang taufen
selbst wenn es eine Nottaufe
ist.
g. nur ein Mensch, ein
ungetaufter, kann die Taufe empfangen.
Nach 864: jeder geborene
Mensch, der lebt, kann getauft werden.
soweit diese sieben
Unterschiede zu früher.
Dann: Kann man ein zweites
Mal taufen.
Das geht dann, wen nach 869
die alte Taufe als ungültig angesehen wird.
Name: Kondizionaltaufe,
Bedingungstaufe
dann: die Taufe muss nach
dem Ritus erfolgen,
in den der Täufling
eingegliedert wird.
lat: debet, das Kind muss im
entsprechenden Ritus getauft werden
dann: der Zeitpunkt der
Taufe
c 867
das Kind muss innerhalb der
ersten Wochen des Lebens getauft werden
der Pfarrer muss dafür
sorgen, dass Paten und Eltern hinreichend informiert sind.
dann: c 855
der Name soll dem
Christentum nicht fremd sein.
dann: der Ort der Taufe
c 857
die Pfarrkirche der Eltern
Ausnahmen nur im Notfall, so
auch in Krankenhauskapelle
dann: Taufternim
c 856
Sonntag und Osternacht haben
Präferenz
dann: Beurkundung der Taufe
in Urkunde steht alles drin:
Weihe, Ehestand
wichtig: es gibt Ersteintrag
und Zweiteintrag
der Ersteintrag hat laufende
Nummer am Tauftag und der zählt auch.
Dann muss man den
Taufvollzug sofort melden,
z. b. wenn ich in Buchenhüll
taufe,
muss ich das dem Pfarrer
melden.
Dann: es gibt Taufen, die
sind in einem anderen Ritus einer Kirche sui juris.
Da gibt es Meldepflicht,
wenn einer im Dom im anderen
Ritus getauft wird.
2. 6 Taufaufschub oder
Taufverweigerung, zu k2
Verweigerung nur dann, wenn
diese Taufe für einen Menschen nie zu erreichen sein wird.
zum Aufschub:
für die Eltern gilt
grundsätzlich ein dreifaches:
sie müssen die Taufe
erbitten
sie müssen den Glauben
bezeugen
sie müssen die Taufe des
Kindes versprechen
fehlt eines von den dreien,
dann kann man aufschieben.
Die Taufe erbitten, das
meint:
die Eltern müssen nur
einwilligen, wenn es die Oma will.
Die Taufe des Kindes zu
versprechen, das bedeuet:
es muss begründete Hoffnung
geben,
daß das Kind christlich
erzogen wird.
den Taufaufschub muss der
Pfarrer immer mit dem Dekan versprechen.
Soweit.
2. 7 die Taufpaten, zu k10
Tauf- und Firmpate müssen
nicht dieselben sein, können aber
das würde die Einheit der
Initiation zeigen.
die Voraussetugnen für Tauf-
und Firmpate sind gleich.
hierbei hat die Taufe eine
sehr religiöse Ausrichtung
nach 873 ist die Oberzahl
nicht festgelegt.
Nach 872 ist der Pate nicht
verpflichtend
der Pate hat mit Täufling eine
geistige Verwandtschaft, aber kein trennendes Ehi.
es gibt drei Dinge, die für
das Patenamt gelten:
diese drei gelten auch für
ein geistliches Amt:
auf Dauer angelegt,
handelt im Auftrag,
hat einen geistlichen Zweck.
Aufgabe des Paten ist:
er muß das Kind so erziehen,
daß es mit seinen
christlichen Pflichten leben kann.
Nun einige Kriterien für die
Zulassung zum erlaubten Patendienst:
1. er muss von den Eltern
oder vom Vormund bestellt sein
sonst vom Taufspender
bestelt sein
2. der Pate braucht eine
Aptitudo, eine Geeignetheit.
3. der Pate muss sagen:
ja ich will aktiv mein Amt
ausführen
4. Pate muss mindestens 16
Jahre sein
5. Pate muss der kath.
Kirche angehören,
weil er ja eine
bekenntnisbezeugende Aufgabe hat
ein Nichtkath ist zwar
Taufzeuge, braucht aber noch einen kath Paten zur Seite
6. darf einer aus einer
getrennten Kirche, wie Ortodox, auch ein Pate sein?
hier ist Lücke im cic,
deshalb gilt, was das
Ökumenedekret sagt.
Ein orthodoxer darf neben
einem Katholiken der Pate sein.
was ist nun mit dem
Altkatholik:
der gehört zunächst keiner
getrennten Kirche an
weil aber das im
Ökumenedirektorium auch nicht geregelt ist,
kann man eine Analogie
machen.
c 844 sagt:
man muss schauen, ob Rom die
Altkatholiken so ansieht, als wären sie eine getrennte Kirche.
Weil Rom sie als solche
ansieht,
darf ein Altkatholik Pate
neben einem Katholiken sein.
7. der Pate muss selber alle
Initiationssakras empfangen haben
8. der Pate muss sein Leben
so führen,
daß es seinem Dienst
entspricht.
9. der Pate darf nicht mit
einer Strafe behaftet sein,
die von einem Richter
rechtmässig festgestellt und verhängt worden ist.
also hier ist von
Spruchstrafe die Rede, nicht von Tatstrafe.
10. der Pate darf kein
Elternteil sein.
aber er darf der Ehegatte
sein.
denn die Eltern gelten als
Erzieher zum Glauben,
der Pate dagegen soll das
Kind mehr unterstützen.
Ende.
nun punkt 6. 4 offene Fragen
zur KS, zu k11
6. 41 der Spender der ks
es gibt ordentlichen s
pender.
Da ist c 1003 wichtig.
gültig spendet jeder
Priester, und nur er,
lat. Et solus.
Auch Trienter Konzil sagt:
wer anderes sagt, sei anathema sit.
Auf Grund der
Sündenvergebung darf nur der Priester spenden.
Warum ist die Frage nach dem
spender dennoch offen:
c 213 ist das Recht der
Gläubigen auf den Empfang der Sakra.
Bei Priestermangel kann man
dem nicht entsprechen.
Darum fordert die Würzburge
Synode:
Bischöfe sollen auch Laien
und Diakone einsetzen.
Das wären: ministri extra
ordinarii.
Dann:
es war schon üblich, daß
andere die ks spendeten, die keine Priester waren,
deshalb widersprachen die
Generalvikare.
Von daher könnte man sagen:
wenn es schon üblich war,
könnte man es nicht wegen
dem Gewohnheitsrecht ändern?
Dann: es gibt jure divinum.
Das zeigt sich in
Offenbarung und in dem Naturrecht, also der Schöpfung.
Dann:
in Jakobusbrief steht:
presbyter
das sind keine Amtspriester.
Dann: Trient spricht nur von
ordentlichem spender,
dann kann es ja auch
außerordentlichen spender geben.
Dann. Historisches Argument:
früher vollzogen auch Laien
die ks.
Dann: Trient ist nicht zu
sehen als: de fide.
Denn es könnte ja neues jus
divinum geben.
Dann: gegen Trient spricht
auch:
es ist nur scharf gegen die
Reformatoren gerichtet.
Dann: für die Laien spricht:
wenn sie Krankenseelsorge
machen, und es ist kein Priester da,
dann sagt das gültige
Rituale folgendes:
dem Kranken muss man Kraft
und Mut zusprechen
durch Gebet, Handauflegung,
Durch Weihwasser oder durch Kreuzzeichen.
6. 42 Frage nach dem
Empfänger
hier gibt es
Interpretationsspielräume.
Wann bin ich ernsthaft
erkrankt
wann bin ich ein alter
Mensch
wie weit bin ich vom Tod weg
es gilt:
der Empfänger ist der
Kranke,
der in ernste geistige Krise
geraten ist,
die es ihm schwer macht,
Glaube und Hoffnung hoch zu
halten
und in menschlicher Würde
leben zu können.
dann: wenn einer psychisch
krank ist,
dann ist die frage:
ist er überhaupt recht
disponiert.
Rechter Empfang ist sicher
da,
wenn einer ernsthaft krank
ist,
wenn einer vor schwerer
Operation steht,
wenn einer in schwerer
Todesgefahr ist.
c 1004 sagt:
auch wenn einer in gefahr
gerät.
Konzil von Florenz sah es
sehr eng:
Empfänger nur die, deren Tod
man befürchtete.
Trient sieht es offener:
Empfang für die, deren
Zustand gefährdet ist,
oder deren Leben am Ende
ist.
aber, so sagt Trient:
nicht nur denen darf die ks
gespendet werden.
Ende.
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