Sunday, 28 April 2013

das Kirchenrecht die Prüfungsfragen





Kirchenrecht
Sakramente
Als Prüfungsfragen kommen dran:
1. ökumensiche Gottesdienstgemeinschaft
2. Taufaufschub und Taufverweigerung
3. Akzente im kath. Taufrecht
4. Fimrspender im cic
5. sontägliche Eu-verpflichtung
6. Recht auf den Empfang der Kommunion auch für Wiederverheiratet geschiedene
7. Straftaten gegen das Sakrament der Eu
8. Straftaten gegen das Sakrament der Busse
9. Formen der Buße
10. Patenschaft bei Taufe und Firmung
11. offene Fragen zur Krankensalbung 


zu: der Firmspender, zu k4
Bischof hat eine Prävalenz, einen gewissen vorzug 
wichtig: c 882
halbsatz 1 sagt: Bischof ist ordentlicher Spender
minister ordinarius
im Osten: minister originarius 
lumen genzium 26 sagt auch:
minister originarius: der Erstberufene 
Recht von 1917 sagt wie cic: ordinarius 
ordinarius heißt: ordentlicher Spender
originarius ist erstberufen, dann könnte der Priester zweitberufen sein. 
im 882, Halbsatz 2 steht aber: es gibt noch andere gültige Spender 
was meint der Begriff: ordinarius:
der ist verbunden mit: Leitungsvollmacht in einer Diözese. 
Was meint das Konzil von trient mit: ordinarius
es ist ein firmspender kraft seines Amtes,
wenn er also das Bischofsamt hat, nicht: Weihe. 
Die Frage ist also immer:
darf ich spenden karft meines Amtes oder karft meiner Weihe 
nun:
es gibt Leute, die sind ordinarius, aber keine Bischöfe
z. B. Diözesanadministratoren bei sedes vacanz 
und es gibt Bischöfe kraft ihrer Weihe, nämlich Weihbischöfe
die haben aber keine Leitungsvollmacht 


zu den Diözesanadministratoren: die gehören dem Kreis der Firmspender an.
Weihbischöfe aber brauchen immer den Auftrag des Bischofs. 
Denn 883 sagt klar: die Firmpflicht obliegt nur dem Bischof, der dann Weihbischöfe beauftragt.
Der Weihbischof braucht deshalb Erlaubnis,
weil er nicht die  Vollmacht kraft Amt hat. 
Ergebnis:
der Begriff ordinarius ist in 882 defizitär,
weil ein Ordinarius auch ein GV wäre,
der hat auch Leitungsvollmachten. 
Also: ordinarius meint: kraft Amtes. 
Nun sagt aber 883
kraft Amtes kann der Priester in Todesgefahr ordentlich firmen.
Deshalb müsste im 882 stehen: originarius.
Dann gäbe es Erst- und Zweitberechtigten. 
Ende von 882, Halbsatz 1. 
Nun gibt es nach 882 Halbsatz 2 noch andere Firmspender.
Das ist ein Priester kraft allgemeinen Rechtes
oder durch Verleihung eines besonderen Rechtes. 
Allgemeinen Rechtes, das ist:
ist einer, der dem Bischof rechtlich gleichgestellt ist, der kraft seines Amtes firmen darf.
z. B. Vorsteher einer Gebietsprälatur oder einer Abtei.
Die haben dies selbe Firmvollmacht wie der Bischof. 
Was ist mit dem Diözesanadministrator:
steht nicht im cic,
aber es gilt:
der hat von Rechtswegen her Firmvollmacht. 
Weitere Firmspender allgemeinen Rechtes sind:
Seelsorger für besondere Aufgaben,
z. B. für Katholiken in anderen Muttersprachen.
Da sagt der Papst in einem Dekret:
die können die Firmung spenden, wenn diese Leute ordentlich disponiert sind. 
weitere Firmspender allgemeinen Rechtes sind:
alle Priester, unabhängig von amt oder Kirchenstrafe,
jeder kann firmen aber nur in Todesgefahr. 
Nun zu:
die Firmspender durch besondere Verleihung.
Es geht da um Erwachsenetaufe.
Für diese Initiation kann der Bischof diesem Taufpriester auch die Firmvollmacht erteilen.
Denn:
c 530 sagt:
ein Priester kann durch sein amt jeden in Kirche initiieren. 
C 863 sagt aber:
ein Priester sollte die Erwachseneninitiation dem bischof abgeben.
also: Bischof hat hier Vorrangstellung bei Erwachseneninitiation,
aber der Bischof kann dann entscheiden, ob eer es einem Pfarrer deligieren will. 
Dieser Priester würde dann firmen
kraft der verliehen Vollmacht vom Bischof her,
nicht: kraft seines Amtes. 
Weitere Firmspender sind:
Priester, die ein besonderes Amt in der Biözese haben,
z. B. GV. 
Ein weiteres Kriterium für Firmbefugnis ist:
wenn ein Priester eine besondere Beziehung zu einem Firmling hat.
Das bedeutet:
wenn der Bischof schon die Vollmacht delegiert,
dann bitte dem Heimatpfarrer,
weil die verfassungsrechtlich den  Bischof in ihrer Pfarrei vertreten.
Priester sind ja die eingentlichen Hirten in ihrer Pfarrei.
Pfarrer ist pastor proprius,
und sollte deshalb auch firmen dürfen. 
Dann gilt:
Firmspender sind auch:
alle Priester aus den 21 kath. Kirchen sui juris.
Die haben ihre Weihevollmacht qua Amt, müssen nicht den Bischof fragen.
aber: erlaubt spenden diese Ostpriester nur in jeweils ihrer eigenen Kirche. 
Nun:
wenn ein Priester die Firmvollmacht vom Bischof bekommt,
dann ist damit nicht zugleich die Leitungsvollmacht gekoppelt.
Ende. 
nun punkt 4. 4
das Recht auf den Empfang der Eu, zu k6
c 912
Stichwort: zulassung
jeder Getaufte muss zur Eu zugelassen werden.
nach c 213 hat jeder das Recht auf Sakra
c 912 ist die lex spezialis dazu zur Eu
c 912 schränkt ein, wer nicht zugelassen ist, das muss man ganz eng sehen. 
C 843 sagt allgemein:
man muss recht disponiert sein für die Sakra. 
Wer ist nun am Grundrecht zum Eu-empfang gehinert:
drei Gruppen:
a. wer nicht kath ist
und wen man auch nicht zur kath Kirche zulassen kann
b. alle, die nicht recht auf Erstkommunionvorbereitet wurden
ist 913
c. wer auf Grund von Strafe und Schuld nicht zugelassen werden kann
ist 915, das ist wichtig. 
man muss da nämlich unterscheiden:
wer ist nicht berechtigt,
und: wer ist nicht zugelassen
die nicht zugelassenen, das ist nur eine kleine Gruppe, denen es verboten ist.
die nicht berechtigten, das ist eine große Gruppe 
wer ist nicht berechtigt:
a. alle exkommunizierten
b. und alle, denen es per Interdikt untersagt wurde.
Dieses Interdikt muss amtlich zugelassen sein,
keine Tatstrafe, wie nur Abtreibung 
c. nach 916
fünf Dinge müssen sein, damit man nicht berechtigt ist.
es muss Sünde da sein,
diese muss schwer sein
sie muss offenkundig sein
der Sünder muss in seiner offenkundig schweren Sünde verharren
der Sünder muss unbußfertig und hartnäckig verharren 
aber: c 916 sagt:
wenn ein Sünder gern beichten möchte, es aber im Moment nicht kann,
darf er trotzdem zur Eu
Ende. 
nun 4. 7 die Eu-pflicht am Sonntag, zu k5
weil Eu Gipfel, Quelle und Höhepunkt ist
ist man kein Christ mehr, wenn man nicht mehr an der Eu teilnimmt.
Folge: die Kirche muss die Eu am Sonntag feiern
und nach 1247 müssen die Gläubigen am Sonntag und an Feiertagen an Eu teilnehmen.
am Herrentag darf der Eu keine andere Feier vorgezogen werden. 
nun einige Änderung zum cic von 1917
Der Sonntag gilt als Urfeiertag und geht allen anderen Feiertagen vor. 
Nach 1246 gibt es einen Feiertagskatalog, den darf aber die dbk ändern und aufheben. 
Dann ist man heute gründsätzlich zum Sonntag verpflichtet.
Früher hieß es: jeder Sonntag
heute: der Sonntag an sich 
heute muss man alles am sonntag wegalssen, was die Freude und das Geistliche hindert. 
Heute gilt der Vorabend dazu, damit man Pflicht besser erfüllen kann. 
Neu ist auch: am Sonntag kann es zur Ausnahme einen Wortgottesdienst geben, wenn kein Priester da ist.
aber es gilt: die Eu kann nicht ersetzt werden.
für die Messe gilt: sie ist verpflichtend
für den Wortgottesdienst: er ist sehr empfohlen
Ende. 
4. 8 sind die Straftaten gegen die Eu, zu k7
da gibt es moto proprio von 2001
Name: sacramentorum sanctitatis tutela
hier wird nur die Kategorie der schweren Straftaten behandelt. 
Red sac hat noch andere Kategorien
nämlich: andere Missbräuche
und: schwerwiegende Angelegenheiten 
alle drei Kategorien muss man abstellen. 
Nun zu den schwerwiegenden Angelegenheiten: red sac 173
Verletzung der Materie,
nichterwähnung von Papst und Bischof
Messe am Esstisch und im Speisesaal 
nun zu den vier schwerwiegenden Straftaten aus dem moto proprio
4. 81
das sakrilegische Verwenden oder Wegwerfen der Eu
so auch c 1367
was meint: Wegwerfen:
es ist ein Handeln,
wo man die Gestalten willentlich und schwerwiegend verachtet. 
Kurz: Wegwerfen ist ein Verachten
und dieses muss eine sakrilegische Intention haben.
Sakrileg ist eine Verunehrung Gottes. 
4. 82
Versuch oder Simulation eines eucharistischen Handelns
also: wer ohne Weihe versucht, die Eu zu feiern.
So c 1378 
die Straftat ist nur dann da, wenn mindestens ein Gläubiger da ist, der die Messe für gültig hält. 
4. 83
das Verbot von Feiern mit bestimmten Amtstärgern,
es geht um Amtsträger kirchlicher Gemeinschaften,
die zum einen eine gültige Weihe als Amtssukzession ausschliessen.
Und die zum zweiten die Weihe als Sakrament ablehnen. 
4. 84
hier ist wiederum Konzelebration verboten,
auch wieder unter sakrilegischem Zweck
und zwar von einer oder beider Gaben. 
C 927 sagt schon:
dass man immer beide Gaben weihen muss.
Das moto proprio fürgt noch als Strafbestand hier hinzu:
sakrilegischer Zweck.
Hier muss der Täter, der sträflich handelt, wirklich ein Priester sein. 
alle dieser 4 schwerwiegenden Straftaten muss man der Glaubenskongreagtion melden
Ende von Eu. 
Nun zur: Buße
5. 3 die ordentliche Form, zu k9
c988 man ist einmal pro Jahr verpflichtet
man muß sich bewußt sein, daß man eine schwere Sünde begangen hat, die noch nicht in der Buße beseitigt wurde. 
988, 2 sagt: man kann lässliche Sünden auch anders bekennen, z. B. in Andachtsbeichte 
5. 31 die ordentliche Form
ist die Einzelbeichte
dies ist Modell A der sakramentalen Lossprechung
so sagt der römische Ordo.
Diese Form ist ein vollständiges Bekenntnis der Sünden.
Nach 960 ist das der einzige Weg, wie man den Menschen sowohl mit Gott als auch mit der Kirche vershönen kann. 
Also: bei schwerer Sünde braucht es individuelles und vollständiges Bekenntnis 
nur in Notlage, wie Todesgefahr oder anderes,
sind auch andere Formen möglich.
In diesen Notlagen kann man auch ohne Bekenntnis und ohne diese sakramentale Form Lossprechung erhalten. 
Es gibt da z. B. die Generalabsolution, kurz Ga,
diese dann sogar sakramental, ohne Einzelbekenntnis. 
Andere Formen der Buße wären:
nicht sakramentale Formen wie Nächstenliebe, Eu, Fasten. 
Also: bis jetzt hatten wir Form a: die ordentliche Form der Einzelbeichte 
nun gibt es Form b
eine gemeinschaftliche Bußgottesdienstfeier,
in die das Einzelsakra miteingebaut ist.
hier sieht man den ecclesiologischen Aspekt der Beichte. 
Nun zu Form c:
die Ga, Generalabsolution
Es ist die gleichzeitige Absolution mehrerer Gläubiger ohne Einzelbekenntnis. 
Weiter zu Form c nun:
es gibt Erlaubtheitsbedingungen
und Gültigkeitsbedingungen.
Wann ist die ga erlaubt:
hierzu c 961
in Todesgefahr und anderer schwerer Notlage
schwere Notlage wird zweifach definiert:
einmal positiv und einmal negativ. 
Positiv ist eine Notlage
die Gläubigen haben keine eigene Schuld, sie wollen beichten,
können aber nicht rechtzeitig bis zur nächsten Messe beichten,
weil zu wenig Priester da sind,
und zu wenig Zeit bis zur nächsten Messe. 
Negativ ist eine Notlage:
ga ist demnach nicht erlaubt, wenn es eine Wallfahrt ist,
ein einzelnes Ereignis,
wo soviele Leute sind, daß sie auch nicht beichten können,
aber das konnte man ja voraussehen,
so sollen die Leute zu Hause beichten. 
Nun gibt es ein moto proprio: mediator dei
dieses sagt:
wenn nur eine große Zahl von Pilgern da ist,
ist es noch kein Notfall.
Notfall ist,
wenn Christen in Abgeschiedenheit leben und der Priester nur einmal pro Jahr kommt.
demnach gilt, so das moto prop:
ga nur dann, wenn der Gläubige unbedingt beichten will,
aber es unmöglich kann. 
Das moto prop sagt auch:
einen Monat muß jeder warten können, bis er wieder beichten kann. 
Ga auch nicht,
wenn ein Priester sehr lange braucht, bis man endlich dran kommt,
aber dann muss ich eben lange warten. 
Soweit zu den Erlaubtheitsbedingungen.
Nun zur Gültigkeitsbedingung:
gültig ist die ga,
wenn der Gläubige später dannn seine Sünden in Einzelbeichte bekennen will.
So c 962 
soweit zu den Formen a bis c, die alle drei Sakramental wären.
was sagt die Glaubenskongregation 1972
Normalfall ist form a 
die dbk sagt, daß es in D nie so eine schwere Notlage geben wird,
also form c niemals in frage kommt. 
in Austria: nein zur ga, aber es gibt Ausnahmen
in Swizerland: ja, die ga ist erlaubt.
Die Priester sollen selbst entscheiden, wann da so eine schwere Notlage ist. 
Rom und cic sagt:
Normall ist form a.
nach c 960 dürfen zwar die Bischöfe schon etwas dazu sagen,
aber es muß dann immer klar sein:
die ga ist eine absolute Ausnahmesituation.
Das heißt: form c ist keine gleichwertige Alternative zu form a und b 
nun gilt aber:
die Entscheidung, ob eine schwere Notlage vorliegt,
steht allein dem Ortsbischof zu.
Also nicht der dbk.
so c 961
also darf demnach die dbk gar nicht sagen, wann schwere Notlage ist. 
nochmal zu form c:
was sagt mediator dei dazu:
eine schwere Notlage kommt in Europa gar nicht vor. 
Soweit.
gäbe es nun eine Alternative zu Form a:
hier gilt: das moto proprio ist verent auf die Einzelbeichte.
Weil es eben bei uns keine schwere Notlage gibt. 
Ausserdem sagt die Sakramentenkongregation:
wir wollen Aufsicht nehmen über das, was die dbk sagt,
es geht also um Einsichtnahme von seiten Roms aus betreffs der dbk 
und drittens gilt:
wenn die dbk was zur Beichte sagt, muss sie Rom fragen. 
ende.
5. 33
Form der Bußgottesdienste
ist eine gemeinschaftliche aber nicht sakramentale Bussfeier.
Im Ordo pönitenziä gilt zwar:
eine Bussfeier darf nicht mit dem Sarka verwechselt werden,
aber Weis fragt:
könnte man dem nicht trotzdem eine sakramentale Dimesnion geben
denn ga ist ja im Notfall möglich. 
Aber: c 960 fordert klares Bekenntnis bei schwerer Sünde. 
Bussgottesdienste könnten aber Sakramente sein,
wenn die Leute nacher noch einzeln beichten. 
5. 35 Umgang mit Strafrecht in der Busse, zu k8
zunächst allgemein:
Strafrecht ist ab canon 1311
man unterscheide:
forum externum: öffentlich bekannt
forum internum: Beichtvater 
nun eine wichtige Untersdcheidung zuerst:
es gibt Strafen und Sünden.
Jetzt kommt erst einiges zu den Strafen:
da gibt es Tatstrafen und Spruchstrafen
die Tatstrafe ist wie eine Abtreibung, die einfach geschehen ist,
die Spruchstrafe werden von Autoritäten verhängt. 
Weiter unterscheide man:
a: Besserungsstrafen
sind Beugestrafen, damit sich einer bessert.
b: Sühnestrafen
dienen zum schutz der Gemeinde 
zu a: es gibt drei Besserungsstrafen
1. Exkommunikation
man darf keine Sakra mehr spenden,
und überhaupt keinen Dienst mehr tun, auch nicht pgr
2. Interdikt
hier darf man noch außerliturgische Dienste verrichten, wie pgr
3. Suspension
betrifft nur die Antsträger,
man untersagt ihnen hier die Weihevolmacht. 
Zu b. Sühnestrafen:
Aufenthaltsverbot und -gebot
Entzug eines Amtes
Strafversetzung 
wieder zur Busse:
ein exkommunizierter darf überhaupt nicht beichten
Strafen im äußerlichen Rechtsbereich
muss der apostolische Stuhl aufheben
sonst der Bischof 
nun ein wichtiger Begriff:
Rekurs:
wenn in einem dringlichen fall der Priester von der Strafe nachlässt,
muß er es nachher gleich dem Bischof melden. 
Man mekre. Rekus hat was mit Strafnachlass zu tun.
Sündenvergebung ist wieder was anderes. 
Jetzt drei strafen, die man in der Praxis nachlassen kann:
Glaubensdelikte
Strafen an Sexualdelikten
Abtreibungen 
ein Glaubensdelikt hat dann Exkommunikation zur Folge,
wenn sie im äusseren Bereich wirksam wird.
hier müste eine Wiederversöhnung durch den Ortsordinarius stattfinden. 
Zur Abtreibung:
da ist c 1398 wichtig
Abtreibung ist eine Tatstrafe
zieht normal Exkommunikation mit sich.
diese tritt nicht ein, wenn die Frau unter 16 ist,
oder wenn die Frau auf Grund schwerer Furcht oder durch Notlage zur Abtreibung gewzungen wurde. 
Die Sanktion bei der Abtreibung betrifft auch die Mittäter,
also den Arzt oder den Mann, der sie gezwungen hat. 
Nun kann der Priester in der Beichte von dieser Exkommunikation lossprechen.
Dazu braucht er in D keinen Rekurs. 
Soweit.
nun kann es sein, dass sich der apostolische Stuhl Lossprechungen vorbehalten hat.
Bei Vorbehalt kann nur Rom selber vergeben. 
Bis jetzt hatten wir immer Strafen,
jetzt kommt nun zu: die Vergebung der Sünden.
Hier hat sich Rom fünf vorbehalten.
Also fünf Sünden darf der Priester nicht vergeben, die hat sich Rom vorbehalten. 
A: wenn einer das Beichtgeheimnis bricht,
und zwar: direkt
das ist: wenn ich mein Beichtgeheimnis öffentlich erzähle.
Indirekt ist: wenn ich im ru was andeute, und die Schüler wissen, was gemeint ist. 
b. ich darf dem Mitschuldigen nicht vergeben, mit dem ich am sechsten Gebot schuldig wurde.
z. B. ich habe mit meiner Haushälterin Sex,
dann darf ich dieser Frau nicht in Beichte vergeben. 
c. eine Verunehrung der eucharistischen Gestalten
d. eine Bischofsweihe ohne päpstlichen Auftrag 
das waren vier Sünden, die Rom vergeben muss.
Das fünfte ist eine Straftat:
e. wenn ich den Papst öffentlich attackiere. 
5. 37 Straftaten gegen die Heiligkeit des Busssakramentes, auch zu k8
da gibt es das moto proprio, das wir schon bei Straftaten gegen di Eu hatten:
sacramentorum sanctitatis tutela 
bei folgenden drei Straftaten behält sich Rom die Vergebung vor:
a. absolutio complizis:
ich darf den Mitschuldigen an einem Sexvergehen nicht lossprechen. 
Es geht hierbei immer um das Verbot gegen das sechste Gebot,
so sagt Rom
aber das ist nach Weis nicht gut,
denn dann müßte der Pfarrer gleich Ehebruch mit verheirateter Frau begehen. 
b. Sollizitation
meint wohl: Aufforderung,
wenn der Beichtvater selbst zur Sünde gegen das sechste Gebot auffordert. 
c. die direkte Verletzung des Beichtsigels. 
Ende der Buße. 
1. 5 ökumenische Gottesdienstgemeinschaft, zu k1
sie gelten als Mittel zur Wiedergewinnung der Einheit 
1. 52 ökumenische Wortgottesdienste
gibt es im cic nicht,
aber nach 755 muss sich jeder um Ökumene kümmern. 
Ein grund für einen solchen Wortgottesdienst kann sein:
ein herausragendes Ereignis, wie 500Jahr Fest
aber: jeder Katholik sollte an dem Tag zur Kommunion gehen. 
1. 53 zur Teilnahme an Gottesdiensten mit anderen Christen, nicht sakramental
cic sagt nichts
das Ökumene direktorium sagt:
Atsträger dürfen in korrekter Kleidung teilnehmen. 
1. 54 was ist, wenn man an sakramentalen gottesdiensten anderer kirchlicher Gemeinschaften teilnimmt.
Wenn man nur aktiv teilnimmt, also mitsingt,
hat man noch keine sakramentale Gemeinschaft 
c 844 ist sehr wichtig.
die Sonntagspflicht kann durchaus bei Orthodoxen Kirchen sakramental erfüllt sein.
weil es eben eine enge Gemeinschaft von kath und orthodox gibt,
sagt das Ökumene Direktorium:
man kann unter gegebenen Umständen an göttlicher Lit teilnehmen 
wichtig ist. die Autorität muss dieser Gottesdienstgemeinschaft zustimmen 
1. 54 gestufte Sakragemeinschaft
844 sagt:
ein kath Spender muss auch katholischen Gläubigen die Sakra spenden. 
Ansonsten, so 844, 1
ist diese Gemeinschaft verboten
dann kommen da die ganzen Ausnahmen 
was ist, wenn ich in einer nicht kath Kirche ein Sakra empfange,
dann darf man nur Busse, Eu, und ks empfangen.
Dies geht aber nur unter bestimmten Ausnahmen.
Und nur, wenn die Sakras dort gültig gefeiert werden,
das ist bei Luthern nicht der Fall.
Aber bei syromalankarischer Kirche schon. 
C 844, 2
nennt noch andere Bedingungen,
wann ich bei nicht kath Kirchen ein Sakra empfangen darf.
z. B. wenn es mir nicht möglich ist,
einen kath Geistlichen zu finden. 
Soweit.
was ist, wenn nicht katholische in die kath Kirche kommen:
ist 844, 3 und 4
da gibt es Bedingungen, wann so einer bei uns empfangen darf:
diese sind:
wenn der keinen Amtsträger erreichen kann
wenn er kath Sakramentenverständnis hat
wenn er entsprechend disponiert ist. 
wichtig für die Prüfung: man muss unterscheiden:
es gibt die getrennte Kirche, ecclesia
oder es gibt kirchliche Gemeinschaft, eine communitas. 
Ecclesia ist,
wo eine apostolische Sukzession ist
um die geht p3
p4 geht um kirchliche Gemeisnchaften 
zu p3
bei getrennten Kirchen gibt es die drei genannten Bedingungen 
zu p4
bei nicht kirchlichen Gemeinschaften muss eine große Notlage da sein. 
nun:
Konzelebration und Interzelebration
Konzelebrationsverbot ist:
Amtsträger verschiedener kirchlicher Gemeinschaften
diese dürfen nicht einer selben Sakramentefeier vorstehen. 
Gültige Konzele ist:
2 Priester, die einer selben Feier vorstehen im selben Ritus.
Interzele ist 1 Priester in einem anderen Ritus. 
Interzele ist:
wenn ein röm kath Priester
in einer anderen, auch einer der anderen 22 kath Kirchen, vorsteht. 
Der cic geht von Einzelzele aus
und verbietet Konzele und Einzelzele. 
902 sagt: kann-bestimmung
Konzele kann sein, wenn pastoraler Nutzen
aber Konzele nur innerhalb der röm kath Kirche. 
In Ostkriche.
Wenn es der Bischof dem Ostpriester erlaubt, dann darf der bei uns Konzele machen. 
c 908 sagt, wer nicht kath ist:
ist der, der keine Amtssukzession hat,
und nicht in voller Übereinstimmung zu Rom steht. 
C 908 will sagen:
Konzele von kath und nicht-kath ist immer verboten. 
Das Ostkirchenrecht sagt, was für uns auch gilt:
wenn kein syromalabarischer Priester da ist,
dann dürfte ein kath Priester das Kind taufen aber im Ritus von syromala.
Und das Kind hätte dann den Ritus syro mala 
wichtig ist einfach 908:
Konzele ist verboten, wenn kath und nicht kaht zusammen 
Ende. 
1. 55 zur Herrenmahlsgemeinschaft
es hat sich ja in den letzten 40 Jahren viel geändert zwischen kath und evang. 
Viele Trennungen sind überwunden,
das drückt sich in Herrenmahlsfeier noch nicht aus. 
es müßte vollere und gestufte Herrenmahlsgemeinschaft geben,
weil da ja die Einheit erst wächst. 
Nun gibt es rechtliche Möglichkeiten,
daß man diese Herrenmahlsgemeinschaft ausweiten kann.
844
der sagt: Gemeinschaft ist bei necessitas möglich.
Übersetzt man das mit: Notlage:
so meint das nur Todesgefahr, so die dbk. 
korrekt aber ist: Notwendigkeit.
Andere Bischofskonferenzen fassen das viel weiter, z. B. strassburg. 
Weis sagt:
was gibt es noch für Notwendigkeiten:
a. eine spirituell moralische
ist bei Ökumeneehen, wenn da nur Streit wegen Eu da ist.
b. eine geistig dogmatische Notlage
dogmatisch falsch ist hier:
die Ökumeneehen bekommen Sakra der Ehe,
das Sakra der Eu aber nicht. 
die dbk müsste das Wort: Notlage,
neu interpretieren. 
Ende. 
punkt zwei: die Taufe, zu k3
c 849 ist Einleitungskanon
da gibt es soteriologische und ecclesiologische Elemente. 
nach 854 gilt heute Untertauchen oder Übergießen als Zeichen für die Heilsökonomie 
die Taufe bindet einen mit Rechten und Pflichten an die Kirche.
Eingegliedert wird man in die Kirche Christi,
ich kann Ritus wechseln in eine der 22 Kirchen oder konvertieren,
und bleibe immer noch in der Kirche Christi. 
Durch die Taufe wird man persona in der Kirche Christi.
Mit Rechtsfähigkeit und Pflichten. 
Die Rechtsfähigkeit kann gemindert sein
durch Alter, weil zu jung,
oder weil vernunftgebrauch fehlt,
oder wegen strafrechtlicher Sanktion. 
2. 5 rechtliche Sicht der Taufe
nach 842 gibt es drei schritte zur Initiation
Taufe, Firmung, Eu 
nun gibt es Unterschiede zwischen den Ritualen der Taufe und dem cic
cic sagt nicht, daß mehrere Kinder zugleich getauft werden sollten
cic sagt nicht, daß Gemeinde teilnehmen soll 
c 850 sagt:
Taufe muss immer nach gültiger Ordnung gespendet werden.
der cic hat keine speziellen Ordnungen zur t, dafür gibt es spezielle Bestimmungen. 
Soweit.
Nun:
Vergleich des cic von heute mit dem cic von 1917
sieben Unterschiede kommen da, a bis g
a: neu hat 30, alt hat 43 Kanones
b. der neue geht nach 851 von Erwachsenentaufe als Regelfall aus
die Kindertaufe aber wird nach 967 den Eltern empfohlen
c. im neuen ist nicht mehr nur der Bischof ordentlicher Spender, sondern auch der Diakon.
Wenn kein ordentlicher da ist, kann auch Laie spenden, so 861.
Der minister ordinarius tauft ausserhalb seines Bereiches unerlaubt.
d. der alte regelte kasuistisch, wie Taufe bei Frühgeburt, im Mutterschoss, usw.
neu: jeder ungetaufte kann getauft werden.
e. heute gibt es drei Bedingungen, wann ein Erwachsener getauft werden darf:
stehen in 865
grundlegende Glaubenswahrheiten
den Willen zur Taufe bekunden
gewisse Kenntnisse 
bei Kindertaufe müssen die Eltern oder die Paten den Willen bekunden, so 868
für Kindertaufe ist nötig, daß gewisse Hoffnung besteht,
dass Kind mal christlich erzogen wird, so 868 
man sieht: heute wird der Zusammenhang zwischen Taufe und Glaube betont. 
f. es gibt einige Dinge, die zeigen, daß Taufe und Glaube zusammengehört:
Erwachsenenkatechumenat
Eltern und Paten müssen sich vorbereiten
wenn Hoffnung auf christliche Erziehung fehlt, kann man Taufe aufschieben. 
868 sagt: man kann ein Kind nicht aus Zwang taufen
selbst wenn es eine Nottaufe ist. 
g. nur ein Mensch, ein ungetaufter, kann die Taufe empfangen.
Nach 864: jeder geborene Mensch, der lebt, kann getauft werden.
soweit diese sieben Unterschiede zu früher. 
Dann: Kann man ein zweites Mal taufen.
Das geht dann, wen nach 869 die alte Taufe als ungültig angesehen wird.
Name: Kondizionaltaufe, Bedingungstaufe 
dann: die Taufe muss nach dem Ritus erfolgen,
in den der Täufling eingegliedert wird.
lat: debet, das Kind muss im entsprechenden Ritus getauft werden 
dann: der Zeitpunkt der Taufe
c 867
das Kind muss innerhalb der ersten Wochen des Lebens getauft werden
der Pfarrer muss dafür sorgen, dass Paten und Eltern hinreichend informiert sind. 
dann: c 855
der Name soll dem Christentum nicht fremd sein. 
dann: der Ort der Taufe
c 857
die Pfarrkirche der Eltern
Ausnahmen nur im Notfall, so auch in Krankenhauskapelle 
dann: Taufternim
c 856
Sonntag und Osternacht haben Präferenz 
dann: Beurkundung der Taufe
in Urkunde steht alles drin: Weihe, Ehestand
wichtig: es gibt Ersteintrag und Zweiteintrag
der Ersteintrag hat laufende Nummer am Tauftag und der zählt auch. 
Dann muss man den Taufvollzug sofort melden,
z. b. wenn ich in Buchenhüll taufe,
muss ich das dem Pfarrer melden. 
Dann: es gibt Taufen, die sind in einem anderen Ritus einer Kirche sui juris.
Da gibt es Meldepflicht,
wenn einer im Dom im anderen Ritus getauft wird. 
2. 6 Taufaufschub oder Taufverweigerung, zu k2
Verweigerung nur dann, wenn diese Taufe für einen Menschen nie zu erreichen sein wird. 
zum Aufschub:
für die Eltern gilt grundsätzlich ein dreifaches:
sie müssen die Taufe erbitten
sie müssen den Glauben bezeugen
sie müssen die Taufe des Kindes versprechen 
fehlt eines von den dreien, dann kann man aufschieben. 
Die Taufe erbitten, das meint:
die Eltern müssen nur einwilligen, wenn es die Oma will. 
Die Taufe des Kindes zu versprechen, das bedeuet:
es muss begründete Hoffnung geben,
daß das Kind christlich erzogen wird. 
den Taufaufschub muss der Pfarrer immer mit dem Dekan versprechen. 
Soweit. 
2. 7 die Taufpaten, zu k10
Tauf- und Firmpate müssen nicht dieselben sein, können aber
das würde die Einheit der Initiation zeigen.
die Voraussetugnen für Tauf- und Firmpate sind gleich. 


hierbei hat die Taufe eine sehr religiöse Ausrichtung 
nach 873 ist die Oberzahl nicht festgelegt.
Nach 872 ist der Pate nicht verpflichtend 
der Pate hat mit Täufling eine geistige Verwandtschaft, aber kein trennendes Ehi. 
es gibt drei Dinge, die für das Patenamt gelten:
diese drei gelten auch für ein geistliches Amt:
auf Dauer angelegt,
handelt im Auftrag,
hat einen geistlichen Zweck. 
Aufgabe des Paten ist:
er muß das Kind so erziehen,
daß es mit seinen christlichen Pflichten leben kann. 
Nun einige Kriterien für die Zulassung zum erlaubten Patendienst:
1. er muss von den Eltern oder vom Vormund bestellt sein
sonst vom Taufspender bestelt sein
2. der Pate braucht eine Aptitudo, eine Geeignetheit.
3. der Pate muss sagen:
ja ich will aktiv mein Amt ausführen
4. Pate muss mindestens 16 Jahre sein
5. Pate muss der kath. Kirche angehören,
weil er ja eine bekenntnisbezeugende Aufgabe hat
ein Nichtkath ist zwar Taufzeuge, braucht aber noch einen kath Paten zur Seite
6. darf einer aus einer getrennten Kirche, wie Ortodox, auch ein Pate sein?
hier ist Lücke im cic,
deshalb gilt, was das Ökumenedekret sagt.
Ein orthodoxer darf neben einem Katholiken der Pate sein. 
was ist nun mit dem Altkatholik:
der gehört zunächst keiner getrennten Kirche an
weil aber das im Ökumenedirektorium auch nicht geregelt ist,
kann man eine Analogie machen.
c 844 sagt:
man muss schauen, ob Rom die Altkatholiken so ansieht, als wären sie eine getrennte Kirche.
Weil Rom sie als solche ansieht,
darf ein Altkatholik Pate neben einem Katholiken sein.
7. der Pate muss selber alle Initiationssakras empfangen haben
8. der Pate muss sein Leben so führen,
daß es seinem Dienst entspricht.
9. der Pate darf nicht mit einer Strafe behaftet sein,
die von einem Richter rechtmässig festgestellt und verhängt worden ist.
also hier ist von Spruchstrafe die Rede, nicht von Tatstrafe.
10. der Pate darf kein Elternteil sein.
aber er darf der Ehegatte sein.
denn die Eltern gelten als Erzieher zum Glauben,
der Pate dagegen soll das Kind mehr unterstützen. 
Ende. 
nun punkt 6. 4 offene Fragen zur KS, zu k11
6. 41 der Spender der ks
es gibt ordentlichen s pender.
Da ist c 1003 wichtig.
gültig spendet jeder Priester, und nur er,
lat. Et solus. 
Auch Trienter Konzil sagt: wer anderes sagt, sei anathema sit. 
Auf Grund der Sündenvergebung darf nur der Priester spenden. 
Warum ist die Frage nach dem spender dennoch offen:
c 213 ist das Recht der Gläubigen auf den Empfang der Sakra.
Bei Priestermangel kann man dem nicht entsprechen.
Darum fordert die Würzburge Synode:
Bischöfe sollen auch Laien und Diakone einsetzen.
Das wären: ministri extra ordinarii. 
Dann:
es war schon üblich, daß andere die ks spendeten, die keine Priester waren,
deshalb widersprachen die Generalvikare. 
Von daher könnte man sagen:
wenn es schon üblich war,
könnte man es nicht wegen dem Gewohnheitsrecht ändern? 
Dann: es gibt jure divinum.
Das zeigt sich in Offenbarung und in dem Naturrecht, also der Schöpfung. 
Dann:
in Jakobusbrief steht: presbyter
das sind keine Amtspriester. 
Dann: Trient spricht nur von ordentlichem spender,
dann kann es ja auch außerordentlichen spender geben. 
Dann. Historisches Argument:
früher vollzogen auch Laien die ks. 
Dann: Trient ist nicht zu sehen als: de fide.
Denn es könnte ja neues jus divinum geben. 
Dann: gegen Trient spricht auch:
es ist nur scharf gegen die Reformatoren gerichtet. 
Dann: für die Laien spricht:
wenn sie Krankenseelsorge machen, und es ist kein Priester da,
dann sagt das gültige Rituale folgendes:
dem Kranken muss man Kraft und Mut zusprechen
durch Gebet, Handauflegung, Durch Weihwasser oder durch Kreuzzeichen. 
6. 42 Frage nach dem Empfänger
hier gibt es Interpretationsspielräume.
Wann bin ich ernsthaft erkrankt
wann bin ich ein alter Mensch
wie weit bin ich vom Tod weg 
es gilt:
der Empfänger ist der Kranke,
der in ernste geistige Krise geraten ist,
die es ihm schwer macht,
Glaube und Hoffnung hoch zu halten
und in menschlicher Würde leben zu können. 
dann: wenn einer psychisch krank ist,
dann ist die frage:
ist er überhaupt recht disponiert. 
Rechter Empfang ist sicher da,
wenn einer ernsthaft krank ist,
wenn einer vor schwerer Operation steht,
wenn einer in schwerer Todesgefahr ist. 
c 1004 sagt:
auch wenn einer in gefahr gerät. 
Konzil von Florenz sah es sehr eng:
Empfänger nur die, deren Tod man befürchtete. 
Trient sieht es offener:
Empfang für die, deren Zustand gefährdet ist,
oder deren Leben am Ende ist.
aber, so sagt Trient:
nicht nur denen darf die ks gespendet werden.
Ende.

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