Sunday, 28 April 2013

die Sakrament und das sakramenten Recht



Sakramentenrecht
Ökumenische Gottesdienstgemeinschaft: (S. 786ff.)
        Im weiteren Sinn: Gemeinschaft zwischen Katholiken und Nicht-Katholiken in einer gottesdienstlichen Feier
        Im engeren Sinn: ... unter Leitung von Amtsträgern
Gewandeltes Verständnis von Ökumene führt zur Neubewertung der ökumenischen Gottesdienstgemeinschaft
        CIC/1917: Verbot der Gottesdienstgemeinschaft
        Vat II:
-         Anerkennung der nichtkatholischen Konfessionen als kirchlich Gemeinschaften (UR22), Elemententheorie (LG8, UR3), wachsende Einheit (UR4) neues Verständnis von Kirche und Ökumene Neubewertung der Gottesdienstgemeinschaft
-         UR 8: Ökumenische Gebetsgemeinschaft als Ausdruck der Gemeinsamkeit und Mittel zur Förderung der Einheit
-         UR 8: Ökumenische Gottesdienstgemeinschaft kein allgemeines Mittel zu Wiederherstellung der Einheit
-         OE 27: Möglichkeit des Sakramentenempfangs durch nichtkatholische Christen der getrennten Ostkirchen
das Maß der Gottesdienstgemeinschaft ist bestimmt durch die Gemeinsamkeiten zwischen den Kirchen
Ökumenische Gebets- und Wortgottesdienste
        Keine Erwähnung im CIC
        c. 755.2: Bischöfe sollen praktische Normen zur Förderung der Einheit erlassen ökumenisches Direktorium von 1993, Richtlinien der Dt. Bischofskonferenz von 1994
        Empfehlung; wirksames Mittel, um die Gnade der Einheit zu erflehen
        Darf die sonntägliche Eucharistiefeier nicht ersetzen
        Möglichkeit der gegenseitigen Zulassung zum Predigtdienst

Teilnahme am Gottesdienst anderer Christen

        Aufgabe der Unterscheidung zwischen aktiver und passiver Teilnahme am Gottesdienst (CIC/1917)
        keine Erwähnung im CIC ökumenisches Direktorium von 1993
        bloße Teilnahme ist noch keine sakramentale Gottesdienstgemeinschaft
        Ermutigung zur Teilnahme am Gottesdienst der getrennten Kirchen. Ekklesiologisches Fundament: UR 15

Gestufte Sakramentengemeinschaft

        Grundsatz: Gottesdienstgemeinschaft steht im engen Zusammenhang mit der Kirchenzugehörigkeit
        c. 844.1: indirektes Verbot der Sakramentengemeinschaft
        c. 844.2-4: Ausnahmen vom Verbot gestufte Sakramentengemeinschaft
        c. 844.2: Möglichkeit des Empfangs der Sakramente in nichtkatholischen Kirchen unter bestimmten Voraussetzungen:
-         Gültigkeit: alle Kirchen des Ostens, Altkatholiken (außer Frauenpriester). Nicht gültig bei Defekt des Weihesakramentes (UR 22, Kirchen der Reformation, Anglikaner)
-         Weitere Bedingungen siehe 844.2
-         Sonntagspflicht ist erfüllt
        c. 844.3.4: Spendung der Sakramente an nichtkatholische Christen:
-         844.3: Christen getrennter Kirchen dürfen Sakramente gespendet werden (Bitte, Disposition)
-         844.4: Christen kirchlicher Gemeinschaften dürfen Sakramente nur in Todesgefahr / Notlage gespendet werden (weitere Bedingungen siehe 844.4). Ökumenische Begegnungen (auch bekenntnisverschiedene Ehen) sind keine Notlage
        Missachtung der Bedingungen kann bestraft werden (c. 1365)
        Die getrennten Kirchen des Ostens sind in der Sakramentengemeinschaft zurückhaltend, weil sie darin nicht ein Mittel zur Einheit, sondern die Krönung der Einheit sehen
        Die Canones sind offen für weitere Entwicklungen: Kirchen nicht näher definiert, Interpretation der Notlage

Regelung zur Kon- und Interzelebration

        Sakramentengemeinschaft setzt Kirchengemeinschaft voraus bei den getrennten Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften besteht Kon- und Interzelebrationsverbot bezüglich aller Sakramente, besonders der Eucharistie (ökumenisches Direktorium von 1993)
        Konzelebrationsverbot: Amtsträger verschiedener Kirchen in derselben Sakramentenfeier (c. 908 bezüglich der Eucharistiefeier)
        Interzelebrationsverbot: Amtsträger feiert Sakramente in einer anderen Kirche. Interzelebration ist auch bei voller Kirchengemeinschaft nicht erlaubt (c. 846.2)
        Verstoß: c.1365 „soll bestraft werden“
        Brief der Glaubenskongregation 2001: Verbotene Gottesdienstgemeinschaft muss ihr gemeldet werden (Verschärfung)

Wachsende Herrenmahlgemeinschaft – rechtliche Möglichkeiten

        Fortschritte im konfessionellen Dialog: Unterschiede im Eucharistieverständnis sind weitgehend überwunden
        Erklärung zur Rechtfertigung 1999
        Recht ist Verleiblichung der Theologie Konsens in der ökumenischen Theologie muss rechtlich umgesetzt werden
        necessitas: Notwendigkeit (844.2) – Notlage (844.4) in 844.4 unkorrekte Übersetzung
        Das ökumenische Direktorium empfiehlt, dass der Bischof die necessitas näher konkretisiert
        geistliche necessitas: Gefahr für das Seelenheil, innerer Gewissensnotstand
        dogmatische necessitas: in der Sache theologisch erfordert (bekenntnisverschiedene Ehe ist Sakrament, c. 1055.2)
        Ecclesia de Eucharistia Nr. 45: Unterschied zwischen allgemeinen Normen und Einzelfall-Regelung:
„Wenn auch beim Nichtvorhandensein der vollen Gemeinschaft die Konzelebration in keinem Fall statthaft ist, so trifft diese Zurückhaltung nicht zu hinsichtlich der Spendung der Eucharistie unter besonderen Umständen und gegenüber einzelnen Personen, die zu Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften gehören, welche nicht in der vollen Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche stehen. In diesem Fall besteht die Zielsetzung in der Tat darin, einem schwerwiegenden geistlichen Bedürfnis im Hinblick auf das ewige Heil einzelner Gläubiger zu entsprechen, nicht aber darin, eine Interkommunion zu praktizieren, die unmöglich bleibt, solange die sichtbaren Bande der kirchlichen Gemeinschaft nicht vollständig geknüpft sind.“
Das Problem des Taufaufschubs und der Taufverweigerung (S. 814f.)
        Taufaufschub einer Kindertaufe (868):
-         mangelnder Taufglaube: beide Elternteile ungläubig
-         mangelnde Taufbitte: neutrale Haltung der Erziehungsberechtigten ist zu wenig
-         mangelndes Taufversprechen: Hoffnung auf katholische Erziehung des Kindes nicht gegeben (868.1 n.2)
wenn an den drei Voraussetzungen etwas mangelt, darf ein zusätzliches Taufgespräch verlangt werden. Die Eltern müssen über den Grund unterrichtet werden, Dekan muss benachrichtigt werden
-         DBK: Voraussetzung für die Taufe ist das Taufversprechen. Deshalb ist Taufaufschub nur bei mangelndem Taufversprechen erlaub
        Taufaufschub einer Erwachsenentaufe: Bedingungen in 865.1 nicht erfüllt,
        Aufschub ist nicht Taufverweigerung, er hat immer vorläufigen Charakter, bis die Voraussetzungen gegeben sind
        Taufverweigerung ist bei Menschen nicht möglich

Regelungen im Partikularrecht

        Taufgespräch soll Charakter eines Angebots haben und das religiöse Verständnis wecken
        Verweigerung des Taufgesprächs ist Grund für Taufaufschub
        Taufaufschub darf nur im Einvernehmen mit dem Dekan verhängt werden
        Ziel ist immer eine spätere Taufe
Akzente im katholischen Taufrecht: (S. 807ff.)
        842.2: Initiation ist Prozess in drei Schritten
        849: Taufe ist Eingangspforte zu den Sakramenten (vgl. 842.1), Heilsnotwendigkeit, Sündenvergebung, charakter indelebilis, unwiderrufliche Annahme durch Gott, Eingliederung in die Kirche
        CIC übernimmt folgende Aussagen des Konzils nicht: (Ursache für die Spannung ist c. 850)
-         Vorzug der Gemeinschaftstaufe
-         Teilnahm der Gemeinde
-         Liturgisches Verbot mehrere Tauffeiern in derselben Kirche am selben Tag

Vergleich CIC – CIC/1917

        Weniger Canones
        Kein Nachholen der Nottaufe mehr
        Kindertaufe kein Regelfall mehr (851/865). Erwachsenentaufe tritt gleichberechtigt neben die Kindertaufe, bzw. wird der Kindertaufe in der Reihenfolge vorgeschaltet Favorisierung der Erwachsenentaufe (auch im Unterschied zum CCEO)
        Zeitpunkt der Taufe nicht mehr sofort, sondern in den ersten Wochen
        C. 861: ordentlicher Spender ist nicht mehr nur der Bischof
        Keine Aufzählung der außerordentlichen Taufspender mehr, im Notfall ist jeder Taufspender (861.2)
        862: Taufe nur mehr im Zuständigkeitsbereich erlaubt
        864: Verzicht auf die kasuistischen Empfangsregelungen
        865.1: bei Erwachsenentaufe höhere Anforderungen als früher. Aber 865.2: dreifache Einschränkung des Glaubenswissens
        keine Taufe im Mutterleib mehr, aber 871

Voraussetzungen für die Taufe

        Recht auf Taufe (843.1)
        748.2: kein Mensch darf gezwungen werden den Glauben anzunehmen
        Anforderungen, die sich aus dem Zusammenhang von Taufe und Glauben ergeben:
-         Taufglauben: Bekundung des Glaubens vor der Taufe als Entscheidungskriterium, ob getauft werden darf
-         Taufbitte in Freiheit
-         Taufversprechen: Vorsatz ein christliches Leben gemäß der Taufgnade zu entfalten
        Der Erwachsene muss die Forderungen persönlich erfüllen (865)
-         Vorbereitung: Taufkatechumenat 851 n.1
-         Regelung in Todesgefahr: 865.2
        Bei der Kindertaufe ist das Recht der Eltern entscheidend:
-         868.1 n.1
-         8681 n.2 (setzt ein Mindestmaß an Glaubenshaltung voraus)
        868.2 aus CIC/1917 übernommen: Heilsnotwendigkeit der Taufe
        864: Tauffähigkeit

Konditionaltaufe siehe c. 869

        845: Prägemal
        840 müsste eine Konditionaltaufe eigentlich überflüssig machen
        870: Findelkinder sind zu taufen
        CCEO: Taufe muss nach dem Ritus der jeweiligen Kirche erfolgen

Zeitpunkt der Kindertaufe

        867.1
        851 n.2: Belehrung muss vorausgehen
        856

Namen des Kindes siehe 855

Ort der Taufe

        857
        Ausnahmen: 859
        860: Notfallregelung für Privat- und Krankenhäuser
        860.1: ordinarius kann auch GV sein

Beurkundung der Taufe

        875: wenigstens ein Zeuge im Dringlichkeitsfall Ernst der Beurkundung der Taufe
        876: Eid des Getauften
        877: Eintragungspflicht des Pfarrers, Taufregister ist Personenregister
        Ersteintrag in der Taufpfarrei mit laufender Nummer, Zweiteintrag in die Pfarrei des Wohnsitzes ohne laufende Nummer

Taufspender siehe 861

Patenschaft bei Taufe und Firmung: (S. 817.823)
        Neu ist die Betonung der Verantwortung der Paten. Patenschaft ist Aufgabe der Laien und gründet im allg. Priestertum
Taufe:
        Aufgabe des Taufpaten: 872. Die Hinzuziehung von Paten bei der Taufe ist nicht verpflichtend
        873: Bestimmung über Anzahl und Geschlecht
        In der alten Kirche hatte die Patenschaft die Bedeutung der geistlichen Verwandtschaft, deshalb ist sie heute im CCEO noch ein Ehehindernis
        Wechsel oder Aufhebung der Patenschaft ist nicht möglich (geistliche Verwandtschaft)
        Patenamt ist kirchliches Amt im weiteren Sinne
        Taufregister dokumentiert die Patenschaft zum Zeitpunkt der Taufe
        Voraussetzung zur Patenschaft siehe 874.
-         Keine Differenzierung zwischen Gültigkeitsvoraussetzung und erlaubter Zulassung zur Patenschaft im Gegensatz zum CCEO
-         Aufgaben des Paten sind bekenntnisgebunden, keine reine Zeugenschaft wie bei der Hochzeit
-         874.2: Unterschied zwischen Taufpaten und Taufzeuge. Taufzeuge ist nicht Pate im strengen Sinn, sondern Beweiszeuge 875.
-         Orientalische Gläubige werden im ökumenischen Direktorium als Paten zugelassen, aber auch nur zusammen mit einem kath. Paten
-         Regelungslücke für Altkatholiken
-         Sonderregelung in Eichstätt: ein Evangelischer kann Pate sein, auch allein
Firmung:
        893.2: Firmpate muss nicht der Taufpate sein. Aber um die enge Verbindung von Tauf und Firmung deutlich zu machen empfiehlt es sich.
        Aufgaben: 892. Verantwortlich auch für die rechte Vorbereitung
        Für die Übernahme der Firmpatenschaft gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Taufe (874)
Firmspender im CIC: (S. 820)
Fähigkeit:
        882: ordentlicher Spender ist der Bischof kraft Bischofsweihe und der damit verbundenen Befähigung zum oberhirtlichen Vorsteherdienst Vorbehalt zugunsten des Bischofs resultiert aus der frühchristlichen Praxis
        Gültig spendet sie aber auch der Priester, der dazu bevollmächtig ist (Im CIC/1917 war er außerordentlicher Spender)
        CCEO: alle ostkirchlichen Priester haben die Vollmacht gültig die Firmung zu spenden
        Firmvollmacht in der lateinischen Kirche (siehe 883):
-         Firmspender kraft besonderer Verleihung (883 n.2). Die Firmbefugnis knüpft an das Taufrecht des Pfarrers kraft Amtes an (530). Aber 863 schränkt das Taufrecht des Pfarrers ein. Firmspender kraft Amtes dürfte es nach 883 n.2 nicht geben
-         Firmvollmacht der lateinischen Priester ist örtlich und zeitlich begrenzt (887)
        In der Regel wird ein Priester mit besonderem Amt in der Diözese mit der Firmung beauftragt (Generalvikar).
        Pfarrer ist Hirt der Seelsorge, vertritt den Bischof (515.1, 519, SC), ihm obliegt die Sorge für die Feier der Sakramente (528.2) Pfarrer hat Bezug zu Bistumsautorität. Da er auch eine natürliche Beziehung zu den Firmlingen hat ist es sinnvoll, ihm die Firmvollmacht zu übertragen und nicht dem Generalvikar
Zuständigkeit:
        Bischof kann immer gültig firmen, erlaubt aber nur in seinem Zuständigkeitsbereich (886.1)
        886.2: Firmspendung in fremden Diözesen
        Titularbischof braucht Erlaubnis des Diözesanbischofs
        887: Bevollmächtigter Priester kann auch Auswärtige firmen und ist zur Firmung verpflichtet (885.2)
rechtssprachlicher Befund des c. 882:
        LG 26: Bischof ist minister originarius, erstberufener Firmspender Aufhebung der Gegenüberstellung von ordinarius und extraordinarius
        Codex-Refom-Kommission entschloss sich für die Rückkehr zur Rechtssprache des CIC/1917 (ordinarius). extraordinarius wird allerdings nicht mehr verwendet
        882: Bischof und Priester stehen im selben Satz
zum Begriff minister ordinarius:
        Im Begriff ordinarius drückt sich die Leitungsvollmacht aus. Wenn er hier im Zusammenhang mit der Firmung gebraucht ist, dann geht dies auf Trient zurück, das den Firmspender kraft Amtes versteht und nicht kraft Ordination.
        Problematisch ist der Begriff in zwei Fällen:
a)     ordinarius ist kein Bischof, z. B. der Diözesanadministrator bei einer vakanten Diözese. Diese haben aber nach 883 n.1 die territorial begrenzte Erlaubnis Firmrecht kraft Amtes
b)     Der Bischof ist kein ordinarius, z. B. ein Weihbischof. Nach 884.1 oder 408.1 kann ihn der Diözesanbischof aber dauerhaft beauftragen. Begründung: das Firmrecht besteht kraft Amtes
minister ordinarius impliziert, dass das Firmrecht kraft Amtes besteht, was aber defizitär ist.
Recht auf Empfang der Kommunion– auch für wiederverheiratete Geschiedene? (S. 832f.)
        c. 912:
-         konkretisiert c. 213
-         regelt nur die rechtlichen Bestimmungen zum Kommunionempfang
-         die Einschränkung des Grundrechts ist gewährt, um willkürliches Vorgehen auszuschließen
        843.1: allgemeine Disposition für den Sakramentenempfang. Die Entscheidung über die Disposition ist dem Spender entzogen. Eingeschränkt werden darf er nur bei objektiven Kriterien.
        Nichtzugelassen zur Kommunion sind:
-         nichtkatholische Christen 844.1 (Ausnahmen 844.3.4)
-         nicht hinreichend unterrichtete und vorbereitete Christen (Kinder vor der Erstkommunion) 913
-         kath. Christen aufgrund einer Strafe 915
        Nichtberechtigt sind:
-         kath. Christen aufgrund einer Strafe, die allerdings verhängt sein muss 915
-         kath. Christen, die in schwerer Sünde verharren 915
-         kath. Christen, die sich einer schweren Sünde bewusst sind 916.
muss objektiv vorliegen, der Tatbestand muss subjektiv zurechenbar sein.
        912, 915 und 916 sind Beispiele dafür, wie hoch der CIC das Recht auf die Eucharistie schätzt.
        Kirche und Eucharistie stehen in unmittelbarem Zusammenhang

Die Problematik der wiederverheiratete Geschiedenen

        Hartnäckiges Verharren in schwerer Sünde schließt vom Kommunionempfang aus (915) wiederverheiratete Geschiedenen sind objektiv ausgeschlossen, weil sie in einer Ehe leben, die nicht der kirchlichen Ordnung entspricht. Subjektiv muss aber das Kriterium der schweren Sünde erfüllt sein
        In Treue gegenüber dem Wort Jesu (Lk 16, 18) hält die Kirche daran fest, dass sie eine neue Verbindung nicht als gültig anerkennen kann, falls die vorausgehende ehe gültig war.
        Der springende Punkt: Außerhalb einer gültigen Ehe ist geschlechtliche Gemeinschaft nicht erlaubt (vgl. Familiaris Consortio)
        Die Kirche intendiert die Auflösung der Zweitehe. Wenn aber moralische Bindungen entstanden sind kann die häusliche Gemeinschaft fortgeführt werden. Voraussetzungen sind:
-         Schwerwiegende Gründe, die gegen eine völlige Trennung sprechen
-         Ernster Wille, auf die geschlechtliche Gemeinschaft zu verzichten
-         Vermeidung des öffentlichen Ärgernisses
        Zugang zur Kommunion kann gewährt werden. Voraussetzungen:
-         Bereitschaft zur Umkehr
-         Beichte
-         Enthaltung von der geschlechtlichen Gemeinschaft
-         Vermeidung des öffentlichen Ärgernisses, Kommunionempfang nur auswärts
Sonntägliche Eucharistieverpflichtung (S. 830)
        Die Kirche lebt von der Eucharistie, die Eucharistie ist die bleibende Gegenwart Christ in der Welt c. 1246.1 und 1247, innerer Verpflichtungscharakter
        SC 106
        Verletzung der Sonntagspflicht hat keine rechtlichen Konsequenzen innere Selbstbindung, keine rein technisch-gesetzliche Erfüllung
        Sonntagsschutz ist genuin christliche Aufgabe
        Änderungen im Vergleich zum CIC/1917:
-         1246.1: argumentative Verpflichtung, bzw. Motivation. Keine Dekreditierung mehr
-         1247: Sonderstellung des Sonntags gegenüber den Feiertagen (wird durch die Unterscheidung deutlich)
-         1246.1: gesamtkirchlicher Feiertagskatalog und 1246.2: partikularrechtliche Befugnis zur regionalen Regelung
-         1247: Grundsätzliche Verpflichtung zur Teilnahme an der Messfeier für den Sonntag und grundsätzliche Verpflichtung zur Sonntagsheiligung keine Kasuistik mehr (einzelne Sonntage, „knechtliche Arbeit“), Eigenverantwortung der Gläubigen
-         „Teilnahme an der Messfeier“, nicht mehr „Messe hören“ (1247) aktive Teilnahme der Gläubigen
-         1248.1: Sonntagspflicht bei Vorabendmesse erfüllt.
-         1248.2: Empfehlung der Teilnahme am Wortgottesdienst bei Priestermangel (RS Nr. 164: Recht auf sonntägliche Feier anstelle der Messe)
Straftaten gegen die Sakramente der Eucharistie und der Buße
Straftaten gegen die Eucharistie (S. 1140)
        Grundlagen außerhalb des CIC:
-         Nicht veröffentlichte Instruktio crimen solicationis (1962)
-         motu proprio sacramtentorum sanctitatis tutela
-         RS Nr. 173 (Auflistung von weiteren Straftaten)
        1367: Wegwerfen, Entwenden, Zurückbehalten in sakrilegischer Absicht
-         nicht bloßes Wegwerfen willentliche Verachtung (geht aus 1367 nicht hervor, aber durch Interpretation klargestellt)
-         sakrilegische Absicht: Intention der Verunehrung Gottes muss gegeben sein
        1378.2 n.1: Versuch der liturgischen Handlung des eucharistischen Opfers oder 1379: dessen Simulation
        1365/908: Verbotene Feier des eucharistischen Opfers gemeinsam mit Dienern von kirchlichen Gemeinschaften, die keine apostolische Sukzession haben und den sakramentalen Charakter der Priesterweihe nicht anerkennen
        Konsekration zu einem sakrilegischen Zweck einer Materie ohne die andere innerhalb der Eucharistiefeier oder auch beider Materien außerhalb der Eucharistiefeier
-         927: Verbot des Sachverhalt auch ohne sakrilegische Absicht. Der sakrilegische Zweck ist im motu proprio enthalten
-         sakrilegische Absicht muss vorhanden sein
-         es muss ein gültig geweihter Priester sein, sonst wäre es nur Täuschung
-         die alleinige Zuständigkeit der Glaubenskongregation ist abhängig von der Straftat (geregelt im motu proprio)

Straftaten gegen die Buße (durch den Priester)

Es gibt drei Straftaten gegen die Buße, die sich der apostolische Stuhl, bzw. die Glaubenskongregation vorbehalten hat (Reservation). Vgl. Motu Proprio “Misericordia Dei“ vom 18. Mai 2001
1.      Die Absolution des Mitschuldigen an einer Sünde gegen das sechste Gebot führt zur Exkommunikation als Tatstrafe (1378 mit Verweis au 977)
2.      Die Aufforderung / Verführung seitens des Priesters zu einer Sünde gegen das sechste Gebot unter dem Vorwand der Beichte (1387) Suspension, etc.
3.      Die direkte Verletzung des Beichtgeheimnisses durch den Beichtvater führt zur Exkommunikation als Tatstrafe (1388)
Formen der Buße (S. 843f.)

Allgemeines

        Grundlage: Mt 1,15
        sakramentale Form der Sündenvergebung in Taufe und Buße
        andere Formen der Sündenvergebung in:
-         Gebet, Schriftlesung
-         Nächstenliebe und Verzicht
-         Aussöhnung mit anderen
        Ekklesiologische Dimension der Buße:
-         Zusammenhang zwischen Buße und Kirche wurde wieder neu vom Konzil herausgestellt (LG11)
-         Ekklesiale Auswirkungen der Sünde: kommt in der Gesetzessystematik des CIC zum Ausdruck und im c.959
        Paradigmenwechsel im Vergleich zum CIC/1917:
-         keine richterliche Absolution mehr. Priester ist kein Richter, Beichte ist keine Ausübung von Jurisdiktion. Aufgabe des Priesters ist die Lossprechung und die Heilung
-         978.1 greift den richterlichen Aspekt auf, aber nicht isoliert und vom höchsten Richterbild der Begnadigung her
-         Grund: Einziger Richter ist Christus, die Kirche hat das Heil zu vermitteln

Einzelbeichte

        960: Ordentliche Form des Bußsakraments (Form A im römischen Rituale)
        988.1: nur bei schweren Sünden verpflichtend, die Andachtsbeichte wird aber empfohlen (988.2)
        keine Definition von schwerer Sünde im CIC
        gemeinschaftliche Feier mit Einzelbeichte soziale Dimension der Sünde, Mitwirkung der Kirche (Form B)
Die sakramentale Generalabsolution (Form C)
        Absolution ohne Einzelbekenntnis
        Erlaubnisbedingungen (961):
-         Todesgefahr
-         Schwere Notlage (positive und negative Abgrenzung der Notlage)
-         961.2: der Ortsbischof muss über die Notlage entscheiden
        Motu Proprio „Misericordia Dei“ Nr. 4 präzisiert die Notlage:
-         objektive Ausnahmesituationen, z. B. Missionsgebiete
-         Die Unmöglichkeit, wegen Priestermangels den Einzelnen die Beichte "ordnungsgemäß" "innerhalb einer angemessenen Zeit" abzunehmen, reicht nicht aus; diese Unmöglichkeit muss mit dem Umstand verbunden sein, dass andernfalls die Pönitenten gezwungen wären, ohne ihre Schuld "längere Zeit" die sakramentale Gnade zu entbehren
-         „angemessenen Zeit“: Ein längeres Seelsorgegespräch, das auf günstigere Umstände verschoben werden kann, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle
-         "längere Zeit": über einen Monat
-         Der große Andrang von Pönitenten stellt allein keine ausreichende Notlage dar, weder bei hohen Festen oder Wallfahrten
        Gültigkeitsbedingungen: Vorsatz und Disposition zur Beichte müssen gegeben sein, Nachholung der Beichte (962.1)
        Entschlüsse der Bischofskonferenzen nach 960.2, wobei die Bischofskonferenz keine Rechtskompetenz hat, sondern nur der Ortsbischof. Die Bischofskonferenz ermöglicht aber eine einheitliche Regelung:
-         Deutschland: Notlage besteht nicht
-         Österreich: Notlage besteht nicht. Ausnahme: unvorhergesehene große Zahl
-         Schweiz: Notlage kann eintreten, Pfarrer muss die Situation beurteilen
        Johannes Paul II.:
-         betonte von Anfang an die Notwendigkeit der Einzelbeichte (960)
-         Die Generalabsolution darf nie zur Aufgabe von Form A und B führen, sie ist keine Alternative
-         Misericordia Dei Nr. 5: Das Urteil darüber, ob die gemäß can. 961.1 n.2 erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, steht nicht dem Beichtvater, sondern dem "Diözesanbischof zu; dieser kann unter Berücksichtigung der Kriterien, die mit den übrigen Mitgliedern der Bischofskonferenz abgestimmt sind, feststellen, wann solche Notfälle gegeben sind" (Schweiz änderte daraufhin, dass der Pfarrer die Situation beurteilen kann)
        Fazit: Die Generalabsolution in Notlage ist ein eindeutiger Ausnahmefall, der nach Misericordia Dei in den christlich geprägten Ländern nicht eintrifft
Bußgottesdienste
        Gemeinsame nichtsakramentale Bußfeier ohne persönliches Sündenbekenntnis, nicht zu verwechseln mit der sakramentalen Form
        Sündenvergebung ist aber auch ohne Einzelbekenntnis möglich 961
        Trient führt das Einzelbekenntnis auf göttliches Recht zurück (DH 1706) 960, wobei göttliches Recht nicht im heutigen engen Sinn verstanden wurde
        Bei Bußfeiern kann eine sakramentale Lossprechung erteilt werden, unter der Verpflichtung, dass schwere Sünden noch persönlich gebeichtet werden.
Offene Frage zur Krankensalbung
Außerordentlicher Spender
        Rückblick in die Geschichte:
-         Bis ins 8. Jh.: die Laien nahmen das in der Messe gesegnete Öl mit heim und salbten die Kranken, die nicht unbedingt Sterbende waren
-         Ab dem 8. Jh: Die Salbung wurde auf schwere Krankheit und Lebensgefahr eingeschränkt Sterbesakrament mit Wirkung der Sündenvergebung (letzte Ölung)
        1003.1: nur der Priester, keine Delegation (entspricht dem Trienter Konzil)
        Priestermangel, Recht der Gläubigen auf Empfang der Sakramente Diakone und beauftragte Laien als außerordentliche Spender (Forderung der Würzburger Synode)
        ist 1003.1 ius divinum?
-         Trient gibt keine klare Aussage: „eigentlicher Spender“ ist offene Formulierung
-         Trient meint zwar die Amtsträger, wurde aber gegen die Reformatoren formuliert
-         das historische Argument spricht dagegen
        Weiß: Spender-Frage bleibt offen. Im Rituale steht, dass wo kein Priester erreichbar ist, soll ein Laie durch Gebet und Handauflegung Kraft und Mut zusprechen.
        Die Laieninstruktion von 1997 stellt klar, dass der Dienst der Krankensalbung ausschließlich dem Priester vorbehalten ist, weil er in enger Verbindung mit der Sündenvergebung und dem Empfang der Eucharistie zu sehen ist.
Zwei offene Fragen zum Empfänger
        Die Kriterien in 1004.1 (Krankheit, Altersschwäche) sind schwer objektiv bestimmbar. Der Empfänger selber ist am ehesten in der Lage seine Situation zu beurteilen. Entscheidender Faktor ist die Disposition des Empfängers
        Was heißt „in Gefahr geraten“ (1004.1)?
-         Trient bezieht die Krankensalbung nicht ausschließlich auf die Todesgefahr (DH 1698)
-         CIC/1917 schließt sich dem Konzil von Florenz an: nur in unmittelbarer Todesgefahr (DH 1324)
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