Sakramentenrecht
Ökumenische
Gottesdienstgemeinschaft: (S. 786ff.)
∙
Im weiteren Sinn:
Gemeinschaft zwischen Katholiken und Nicht-Katholiken in einer
gottesdienstlichen Feier
∙
Im engeren Sinn: ...
unter Leitung von Amtsträgern
Gewandeltes Verständnis von Ökumene führt zur Neubewertung der
ökumenischen Gottesdienstgemeinschaft
∙
CIC/1917: Verbot der
Gottesdienstgemeinschaft
∙
Vat II:
-
Anerkennung der
nichtkatholischen Konfessionen als kirchlich Gemeinschaften (UR22),
Elemententheorie (LG8, UR3), wachsende Einheit (UR4) → neues Verständnis von
Kirche und Ökumene → Neubewertung der Gottesdienstgemeinschaft
-
UR 8: Ökumenische Gebetsgemeinschaft als Ausdruck der
Gemeinsamkeit und Mittel zur Förderung der Einheit
-
UR 8: Ökumenische
Gottesdienstgemeinschaft kein allgemeines Mittel zu Wiederherstellung der
Einheit
-
OE 27: Möglichkeit des
Sakramentenempfangs durch nichtkatholische Christen der getrennten Ostkirchen
→ das Maß der Gottesdienstgemeinschaft
ist bestimmt durch die Gemeinsamkeiten zwischen den Kirchen
Ökumenische Gebets- und Wortgottesdienste
∙
Keine Erwähnung im CIC
∙
c. 755.2: Bischöfe
sollen praktische Normen zur Förderung der Einheit erlassen → ökumenisches Direktorium
von 1993, Richtlinien der Dt. Bischofskonferenz von 1994
∙
Empfehlung; wirksames
Mittel, um die Gnade der Einheit zu erflehen
∙
Darf die sonntägliche
Eucharistiefeier nicht ersetzen
∙
Möglichkeit der
gegenseitigen Zulassung zum Predigtdienst
Teilnahme am Gottesdienst anderer Christen
∙
Aufgabe der
Unterscheidung zwischen aktiver und passiver Teilnahme am Gottesdienst
(CIC/1917)
∙
keine Erwähnung im CIC
→
ökumenisches Direktorium von 1993
∙
bloße Teilnahme ist
noch keine sakramentale Gottesdienstgemeinschaft
∙
Ermutigung zur
Teilnahme am Gottesdienst der getrennten Kirchen. Ekklesiologisches Fundament:
UR 15
Gestufte Sakramentengemeinschaft
∙
Grundsatz:
Gottesdienstgemeinschaft steht im engen Zusammenhang mit der
Kirchenzugehörigkeit
∙
c. 844.1: indirektes
Verbot der Sakramentengemeinschaft
∙
c. 844.2-4: Ausnahmen
vom Verbot →
gestufte Sakramentengemeinschaft
∙
c. 844.2: Möglichkeit
des Empfangs der Sakramente in nichtkatholischen Kirchen unter bestimmten
Voraussetzungen:
-
Gültigkeit: alle
Kirchen des Ostens, Altkatholiken (außer Frauenpriester). Nicht gültig bei
Defekt des Weihesakramentes (UR 22, Kirchen der Reformation, Anglikaner)
-
Weitere Bedingungen
siehe 844.2
-
Sonntagspflicht ist
erfüllt
∙
c. 844.3.4: Spendung
der Sakramente an nichtkatholische Christen:
-
844.3: Christen
getrennter Kirchen dürfen Sakramente gespendet werden (Bitte, Disposition)
-
844.4: Christen
kirchlicher Gemeinschaften dürfen Sakramente nur in Todesgefahr / Notlage
gespendet werden (weitere Bedingungen siehe 844.4). Ökumenische Begegnungen
(auch bekenntnisverschiedene Ehen) sind keine Notlage
∙
Missachtung der
Bedingungen kann bestraft werden (c. 1365)
∙
Die getrennten Kirchen
des Ostens sind in der Sakramentengemeinschaft zurückhaltend, weil sie darin
nicht ein Mittel zur Einheit, sondern die Krönung der Einheit sehen
∙
Die Canones sind offen
für weitere Entwicklungen: Kirchen nicht näher definiert, Interpretation der
Notlage
Regelung zur Kon- und Interzelebration
∙
Sakramentengemeinschaft
setzt Kirchengemeinschaft voraus → bei den getrennten Kirchen und kirchlichen
Gemeinschaften besteht Kon- und Interzelebrationsverbot bezüglich aller
Sakramente, besonders der Eucharistie (ökumenisches Direktorium von 1993)
∙
Konzelebrationsverbot:
Amtsträger verschiedener Kirchen in derselben Sakramentenfeier (c. 908 bezüglich
der Eucharistiefeier)
∙
Interzelebrationsverbot:
Amtsträger feiert Sakramente in einer anderen Kirche. Interzelebration ist auch
bei voller Kirchengemeinschaft nicht erlaubt (c. 846.2)
∙
Verstoß: c.1365 „soll
bestraft werden“
∙
Brief der
Glaubenskongregation 2001: Verbotene Gottesdienstgemeinschaft muss ihr gemeldet
werden (Verschärfung)
Wachsende Herrenmahlgemeinschaft – rechtliche Möglichkeiten
∙
Fortschritte im
konfessionellen Dialog: Unterschiede im Eucharistieverständnis sind weitgehend
überwunden
∙
Erklärung zur
Rechtfertigung 1999
∙
Recht ist
Verleiblichung der Theologie → Konsens in der ökumenischen Theologie muss rechtlich umgesetzt werden
∙
necessitas:
Notwendigkeit (844.2) – Notlage (844.4) → in 844.4 unkorrekte Übersetzung
∙
Das ökumenische
Direktorium empfiehlt, dass der Bischof die necessitas näher konkretisiert
∙
geistliche necessitas:
Gefahr für das Seelenheil, innerer Gewissensnotstand
∙
dogmatische
necessitas: in der Sache theologisch erfordert (bekenntnisverschiedene Ehe ist
Sakrament, c. 1055.2)
∙
Ecclesia de
Eucharistia Nr. 45: Unterschied zwischen allgemeinen Normen und
Einzelfall-Regelung:
„Wenn auch beim
Nichtvorhandensein der vollen Gemeinschaft die Konzelebration in keinem Fall
statthaft ist, so trifft diese Zurückhaltung nicht zu hinsichtlich der Spendung
der Eucharistie unter besonderen Umständen und gegenüber einzelnen Personen,
die zu Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften gehören, welche nicht in der
vollen Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche stehen. In diesem Fall besteht
die Zielsetzung in der Tat darin, einem schwerwiegenden geistlichen Bedürfnis
im Hinblick auf das ewige Heil einzelner Gläubiger zu entsprechen, nicht aber
darin, eine Interkommunion zu praktizieren, die unmöglich bleibt, solange die
sichtbaren Bande der kirchlichen Gemeinschaft nicht vollständig geknüpft sind.“
Das Problem des
Taufaufschubs und der Taufverweigerung (S. 814f.)
∙
Taufaufschub einer
Kindertaufe (868):
-
mangelnder Taufglaube:
beide Elternteile ungläubig
-
mangelnde Taufbitte:
neutrale Haltung der Erziehungsberechtigten ist zu wenig
-
mangelndes
Taufversprechen: Hoffnung auf katholische Erziehung des Kindes nicht gegeben
(868.1 n.2)
→ wenn an den drei
Voraussetzungen etwas mangelt, darf ein zusätzliches Taufgespräch verlangt
werden. Die Eltern müssen über den Grund unterrichtet werden, Dekan muss
benachrichtigt werden
-
DBK: Voraussetzung für
die Taufe ist das Taufversprechen. Deshalb ist Taufaufschub nur bei mangelndem
Taufversprechen erlaub
∙
Taufaufschub einer
Erwachsenentaufe: Bedingungen in 865.1 nicht erfüllt,
∙
Aufschub ist nicht
Taufverweigerung, er hat immer vorläufigen Charakter, bis die Voraussetzungen
gegeben sind
∙
Taufverweigerung ist
bei Menschen nicht möglich
Regelungen im Partikularrecht
∙
Taufgespräch soll
Charakter eines Angebots haben und das religiöse Verständnis wecken
∙
Verweigerung des
Taufgesprächs ist Grund für Taufaufschub
∙
Taufaufschub darf nur
im Einvernehmen mit dem Dekan verhängt werden
∙
Ziel ist immer eine
spätere Taufe
Akzente im katholischen
Taufrecht: (S.
807ff.)
∙
842.2: Initiation ist
Prozess in drei Schritten
∙
849: Taufe ist
Eingangspforte zu den Sakramenten (vgl. 842.1), Heilsnotwendigkeit,
Sündenvergebung, charakter indelebilis, unwiderrufliche Annahme durch Gott,
Eingliederung in die Kirche
∙
CIC übernimmt folgende
Aussagen des Konzils nicht: (Ursache für die Spannung ist c. 850)
-
Vorzug der
Gemeinschaftstaufe
-
Teilnahm der Gemeinde
-
Liturgisches Verbot
mehrere Tauffeiern in derselben Kirche am selben Tag
Vergleich CIC – CIC/1917
∙
Weniger Canones
∙
Kein Nachholen der
Nottaufe mehr
∙
Kindertaufe kein
Regelfall mehr (851/865). Erwachsenentaufe tritt gleichberechtigt neben die
Kindertaufe, bzw. wird der Kindertaufe in der Reihenfolge vorgeschaltet → Favorisierung der
Erwachsenentaufe (auch im Unterschied zum CCEO)
∙
Zeitpunkt der Taufe
nicht mehr sofort, sondern in den ersten Wochen
∙
C. 861: ordentlicher
Spender ist nicht mehr nur der Bischof
∙
Keine Aufzählung der
außerordentlichen Taufspender mehr, im Notfall ist jeder Taufspender (861.2)
∙
862: Taufe nur mehr im
Zuständigkeitsbereich erlaubt
∙
864: Verzicht auf die
kasuistischen Empfangsregelungen
∙
865.1: bei
Erwachsenentaufe höhere Anforderungen als früher. Aber 865.2: dreifache
Einschränkung des Glaubenswissens
∙
keine Taufe im
Mutterleib mehr, aber 871
Voraussetzungen für die Taufe
∙
Recht auf Taufe
(843.1)
∙
748.2: kein Mensch
darf gezwungen werden den Glauben anzunehmen
∙
Anforderungen, die
sich aus dem Zusammenhang von Taufe und Glauben ergeben:
-
Taufglauben: Bekundung
des Glaubens vor der Taufe als Entscheidungskriterium, ob getauft werden darf
-
Taufbitte in Freiheit
-
Taufversprechen:
Vorsatz ein christliches Leben gemäß der Taufgnade zu entfalten
∙
Der Erwachsene muss
die Forderungen persönlich erfüllen (865)
-
Vorbereitung:
Taufkatechumenat 851 n.1
-
Regelung in
Todesgefahr: 865.2
∙
Bei der Kindertaufe
ist das Recht der Eltern entscheidend:
-
868.1 n.1
-
8681 n.2 (setzt ein
Mindestmaß an Glaubenshaltung voraus)
∙
868.2 aus CIC/1917
übernommen: Heilsnotwendigkeit der Taufe
∙
864: Tauffähigkeit
Konditionaltaufe siehe c. 869
∙
845: Prägemal
∙
840 müsste eine
Konditionaltaufe eigentlich überflüssig machen
∙
870: Findelkinder sind
zu taufen
∙
CCEO: Taufe muss nach
dem Ritus der jeweiligen Kirche erfolgen
Zeitpunkt der Kindertaufe
∙
867.1
∙
851 n.2: Belehrung
muss vorausgehen
∙
856
Namen des Kindes siehe 855
Ort der Taufe
∙
857
∙
Ausnahmen: 859
∙
860: Notfallregelung
für Privat- und Krankenhäuser
∙
860.1: ordinarius kann
auch GV sein
Beurkundung der Taufe
∙
875: wenigstens ein
Zeuge im Dringlichkeitsfall → Ernst der Beurkundung der Taufe
∙
876: Eid des Getauften
∙
877:
Eintragungspflicht des Pfarrers, Taufregister ist Personenregister
∙
Ersteintrag in der Taufpfarrei
mit laufender Nummer, Zweiteintrag in die Pfarrei des Wohnsitzes ohne laufende
Nummer
Taufspender siehe 861
Patenschaft bei Taufe und
Firmung: (S.
817.823)
∙
Neu ist die Betonung
der Verantwortung der Paten. Patenschaft ist Aufgabe der Laien und gründet im
allg. Priestertum
Taufe:
∙
Aufgabe des Taufpaten:
872. Die Hinzuziehung von Paten bei der Taufe ist nicht verpflichtend
∙
873: Bestimmung über
Anzahl und Geschlecht
∙
In der alten Kirche
hatte die Patenschaft die Bedeutung der geistlichen Verwandtschaft, deshalb ist
sie heute im CCEO noch ein Ehehindernis
∙
Wechsel oder Aufhebung
der Patenschaft ist nicht möglich (geistliche Verwandtschaft)
∙
Patenamt ist
kirchliches Amt im weiteren Sinne
∙
Taufregister
dokumentiert die Patenschaft zum Zeitpunkt der Taufe
∙
Voraussetzung zur
Patenschaft siehe 874.
-
Keine Differenzierung
zwischen Gültigkeitsvoraussetzung und erlaubter Zulassung zur Patenschaft im
Gegensatz zum CCEO
-
Aufgaben des Paten
sind bekenntnisgebunden, keine reine Zeugenschaft wie bei der Hochzeit
-
874.2: Unterschied
zwischen Taufpaten und Taufzeuge. Taufzeuge ist nicht Pate im strengen Sinn,
sondern Beweiszeuge → 875.
-
Orientalische Gläubige
werden im ökumenischen Direktorium als Paten zugelassen, aber auch nur zusammen
mit einem kath. Paten
-
Regelungslücke für
Altkatholiken
-
Sonderregelung in
Eichstätt: ein Evangelischer kann Pate sein, auch allein
Firmung:
∙
893.2: Firmpate muss
nicht der Taufpate sein. Aber um die enge Verbindung von Tauf und Firmung
deutlich zu machen empfiehlt es sich.
∙
Aufgaben: 892.
Verantwortlich auch für die rechte Vorbereitung
∙
Für die Übernahme der
Firmpatenschaft gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Taufe (874)
Firmspender im CIC: (S. 820)
Fähigkeit:
∙
882: ordentlicher
Spender ist der Bischof kraft Bischofsweihe und der damit verbundenen
Befähigung zum oberhirtlichen Vorsteherdienst → Vorbehalt zugunsten des Bischofs resultiert aus der
frühchristlichen Praxis
∙
Gültig spendet sie
aber auch der Priester, der dazu bevollmächtig ist (Im CIC/1917 war er
außerordentlicher Spender)
∙
CCEO: alle
ostkirchlichen Priester haben die Vollmacht gültig die Firmung zu spenden
∙
Firmvollmacht in der
lateinischen Kirche (siehe 883):
-
Firmspender kraft
besonderer Verleihung (883 n.2). Die Firmbefugnis knüpft an das Taufrecht des
Pfarrers kraft Amtes an (530). Aber 863 schränkt das Taufrecht des Pfarrers
ein. Firmspender kraft Amtes dürfte es nach 883 n.2 nicht geben
-
Firmvollmacht der
lateinischen Priester ist örtlich und zeitlich begrenzt (887)
∙
In der Regel wird ein
Priester mit besonderem Amt in der Diözese mit der Firmung beauftragt
(Generalvikar).
∙
Pfarrer ist Hirt der
Seelsorge, vertritt den Bischof (515.1, 519, SC), ihm obliegt die Sorge für die
Feier der Sakramente (528.2) → Pfarrer hat Bezug zu Bistumsautorität. Da er auch eine natürliche
Beziehung zu den Firmlingen hat ist es sinnvoll, ihm die Firmvollmacht zu
übertragen und nicht dem Generalvikar
Zuständigkeit:
∙
Bischof kann immer
gültig firmen, erlaubt aber nur in seinem Zuständigkeitsbereich (886.1)
∙
886.2: Firmspendung in
fremden Diözesen
∙
Titularbischof braucht
Erlaubnis des Diözesanbischofs
∙
887: Bevollmächtigter
Priester kann auch Auswärtige firmen und ist zur Firmung verpflichtet (885.2)
rechtssprachlicher Befund des c. 882:
∙
LG 26: Bischof ist
minister originarius, erstberufener Firmspender → Aufhebung der Gegenüberstellung von ordinarius und
extraordinarius
∙
Codex-Refom-Kommission
entschloss sich für die Rückkehr zur Rechtssprache des CIC/1917 (ordinarius).
extraordinarius wird allerdings nicht mehr verwendet
∙
882: Bischof und
Priester stehen im selben Satz
zum Begriff minister ordinarius:
∙
Im Begriff ordinarius
drückt sich die Leitungsvollmacht aus. Wenn er hier im Zusammenhang mit der
Firmung gebraucht ist, dann geht dies auf Trient zurück, das den Firmspender
kraft Amtes versteht und nicht kraft Ordination.
∙
Problematisch ist der
Begriff in zwei Fällen:
a)
ordinarius ist kein
Bischof, z. B. der Diözesanadministrator bei einer vakanten Diözese. Diese
haben aber nach 883 n.1 die territorial begrenzte Erlaubnis → Firmrecht kraft Amtes
b)
Der Bischof ist kein
ordinarius, z. B. ein Weihbischof. Nach 884.1 oder 408.1 kann ihn der
Diözesanbischof aber dauerhaft beauftragen. Begründung: das Firmrecht besteht
kraft Amtes
→ minister ordinarius
impliziert, dass das Firmrecht kraft Amtes besteht, was aber defizitär ist.
Recht auf Empfang der
Kommunion– auch für wiederverheiratete Geschiedene? (S. 832f.)
∙
c. 912:
-
konkretisiert c. 213
-
regelt nur die
rechtlichen Bestimmungen zum Kommunionempfang
-
die Einschränkung des
Grundrechts ist gewährt, um willkürliches Vorgehen auszuschließen
∙
843.1: allgemeine
Disposition für den Sakramentenempfang. Die Entscheidung über die Disposition
ist dem Spender entzogen. Eingeschränkt werden darf er nur bei objektiven
Kriterien.
∙
Nichtzugelassen zur
Kommunion sind:
-
nichtkatholische Christen
844.1 (Ausnahmen 844.3.4)
-
nicht hinreichend
unterrichtete und vorbereitete Christen (Kinder vor der Erstkommunion) 913
-
kath. Christen
aufgrund einer Strafe 915
∙
Nichtberechtigt sind:
-
kath. Christen
aufgrund einer Strafe, die allerdings verhängt sein muss 915
-
kath. Christen, die in
schwerer Sünde verharren 915
-
kath. Christen, die
sich einer schweren Sünde bewusst sind 916.
→ muss objektiv vorliegen,
der Tatbestand muss subjektiv zurechenbar sein.
∙
912, 915 und 916 sind
Beispiele dafür, wie hoch der CIC das Recht auf die Eucharistie schätzt.
∙
Kirche und Eucharistie
stehen in unmittelbarem Zusammenhang
Die Problematik der wiederverheiratete Geschiedenen
∙
Hartnäckiges Verharren
in schwerer Sünde schließt vom Kommunionempfang aus (915) → wiederverheiratete
Geschiedenen sind objektiv ausgeschlossen, weil sie in einer Ehe leben, die
nicht der kirchlichen Ordnung entspricht. Subjektiv muss aber das Kriterium der
schweren Sünde erfüllt sein
∙
In Treue gegenüber dem
Wort Jesu (Lk 16, 18) hält die Kirche daran fest, dass sie eine neue Verbindung
nicht als gültig anerkennen kann, falls die vorausgehende ehe gültig war.
∙
Der springende Punkt:
Außerhalb einer gültigen Ehe ist geschlechtliche Gemeinschaft nicht erlaubt
(vgl. Familiaris Consortio)
∙
Die Kirche intendiert
die Auflösung der Zweitehe. Wenn aber moralische Bindungen entstanden sind kann
die häusliche Gemeinschaft fortgeführt werden. Voraussetzungen sind:
-
Schwerwiegende Gründe,
die gegen eine völlige Trennung sprechen
-
Ernster Wille, auf die
geschlechtliche Gemeinschaft zu verzichten
-
Vermeidung des
öffentlichen Ärgernisses
∙
Zugang zur Kommunion
kann gewährt werden. Voraussetzungen:
-
Bereitschaft zur
Umkehr
-
Beichte
-
Enthaltung von der
geschlechtlichen Gemeinschaft
-
Vermeidung des
öffentlichen Ärgernisses, Kommunionempfang nur auswärts
Sonntägliche
Eucharistieverpflichtung (S. 830)
∙
Die Kirche lebt von
der Eucharistie, die Eucharistie ist die bleibende Gegenwart Christ in der Welt
→ c.
1246.1 und 1247, innerer Verpflichtungscharakter
∙
SC 106
∙
Verletzung der
Sonntagspflicht hat keine rechtlichen Konsequenzen → innere Selbstbindung, keine
rein technisch-gesetzliche Erfüllung
∙
Sonntagsschutz ist
genuin christliche Aufgabe
∙
Änderungen im
Vergleich zum CIC/1917:
-
1246.1: argumentative
Verpflichtung, bzw. Motivation. Keine Dekreditierung mehr
-
1247: Sonderstellung
des Sonntags gegenüber den Feiertagen (wird durch die Unterscheidung deutlich)
-
1246.1:
gesamtkirchlicher Feiertagskatalog und 1246.2: partikularrechtliche Befugnis
zur regionalen Regelung
-
1247: Grundsätzliche
Verpflichtung zur Teilnahme an der Messfeier für den Sonntag und grundsätzliche
Verpflichtung zur Sonntagsheiligung → keine Kasuistik mehr (einzelne Sonntage,
„knechtliche Arbeit“), Eigenverantwortung der Gläubigen
-
„Teilnahme an der
Messfeier“, nicht mehr „Messe hören“ (1247) → aktive Teilnahme der Gläubigen
-
1248.1:
Sonntagspflicht bei Vorabendmesse erfüllt.
-
1248.2: Empfehlung der
Teilnahme am Wortgottesdienst bei Priestermangel (RS Nr. 164: Recht auf
sonntägliche Feier anstelle der Messe)
Straftaten gegen die Sakramente der Eucharistie und der Buße
Straftaten gegen die Eucharistie (S. 1140)
∙
Grundlagen außerhalb
des CIC:
-
Nicht veröffentlichte
Instruktio crimen solicationis (1962)
-
motu proprio
sacramtentorum sanctitatis tutela
-
RS Nr. 173 (Auflistung
von weiteren Straftaten)
∙
1367: Wegwerfen,
Entwenden, Zurückbehalten in sakrilegischer Absicht
-
nicht bloßes Wegwerfen
willentliche Verachtung (geht aus 1367 nicht hervor, aber durch Interpretation
klargestellt)
-
sakrilegische Absicht:
Intention der Verunehrung Gottes muss gegeben sein
∙
1378.2 n.1: Versuch
der liturgischen Handlung des eucharistischen Opfers oder 1379: dessen
Simulation
∙
1365/908: Verbotene
Feier des eucharistischen Opfers gemeinsam mit Dienern von kirchlichen
Gemeinschaften, die keine apostolische Sukzession haben und den sakramentalen
Charakter der Priesterweihe nicht anerkennen
∙
Konsekration zu einem
sakrilegischen Zweck einer Materie ohne die andere innerhalb der
Eucharistiefeier oder auch beider Materien außerhalb der Eucharistiefeier
-
927: Verbot des
Sachverhalt auch ohne sakrilegische Absicht. Der sakrilegische Zweck ist im
motu proprio enthalten
-
sakrilegische Absicht
muss vorhanden sein
-
es muss ein gültig
geweihter Priester sein, sonst wäre es nur Täuschung
-
die alleinige
Zuständigkeit der Glaubenskongregation ist abhängig von der Straftat (geregelt
im motu proprio)
Straftaten gegen die Buße (durch den Priester)
Es gibt drei Straftaten gegen die Buße, die sich der apostolische
Stuhl, bzw. die Glaubenskongregation vorbehalten hat (Reservation). Vgl. Motu
Proprio “Misericordia Dei“ vom 18. Mai 2001
1.
Die Absolution des
Mitschuldigen an einer Sünde gegen das sechste Gebot führt zur Exkommunikation
als Tatstrafe (1378 mit Verweis au 977)
2.
Die Aufforderung /
Verführung seitens des Priesters zu einer Sünde gegen das sechste Gebot unter
dem Vorwand der Beichte (1387) → Suspension, etc.
3.
Die direkte Verletzung
des Beichtgeheimnisses durch den Beichtvater führt zur Exkommunikation als
Tatstrafe (1388)
Formen der Buße (S. 843f.)
Allgemeines
∙
Grundlage: Mt 1,15
∙
sakramentale Form der
Sündenvergebung in Taufe und Buße
∙
andere Formen der
Sündenvergebung in:
-
Gebet, Schriftlesung
-
Nächstenliebe und
Verzicht
-
Aussöhnung mit anderen
∙
Ekklesiologische
Dimension der Buße:
-
Zusammenhang zwischen
Buße und Kirche wurde wieder neu vom Konzil herausgestellt (LG11)
-
Ekklesiale
Auswirkungen der Sünde: kommt in der Gesetzessystematik des CIC zum Ausdruck
und im c.959
∙
Paradigmenwechsel im
Vergleich zum CIC/1917:
-
keine richterliche
Absolution mehr. Priester ist kein Richter, Beichte ist keine Ausübung von
Jurisdiktion. Aufgabe des Priesters ist die Lossprechung und die Heilung
-
978.1 greift den
richterlichen Aspekt auf, aber nicht isoliert und vom höchsten Richterbild der
Begnadigung her
-
Grund: Einziger
Richter ist Christus, die Kirche hat das Heil zu vermitteln
Einzelbeichte
∙
960: Ordentliche Form
des Bußsakraments (Form A im römischen Rituale)
∙
988.1: nur bei
schweren Sünden verpflichtend, die Andachtsbeichte wird aber empfohlen (988.2)
∙
keine Definition von
schwerer Sünde im CIC
∙
gemeinschaftliche
Feier mit Einzelbeichte → soziale Dimension der Sünde, Mitwirkung der Kirche (Form B)
Die sakramentale Generalabsolution (Form C)
∙
Absolution ohne
Einzelbekenntnis
∙
Erlaubnisbedingungen
(961):
-
Todesgefahr
-
Schwere Notlage
(positive und negative Abgrenzung der Notlage)
-
961.2: der Ortsbischof
muss über die Notlage entscheiden
∙
Motu Proprio
„Misericordia Dei“ Nr. 4 präzisiert die Notlage:
-
objektive
Ausnahmesituationen, z. B. Missionsgebiete
-
Die Unmöglichkeit,
wegen Priestermangels den Einzelnen die Beichte "ordnungsgemäß"
"innerhalb einer angemessenen Zeit" abzunehmen, reicht nicht aus;
diese Unmöglichkeit muss mit dem Umstand verbunden sein, dass andernfalls die
Pönitenten gezwungen wären, ohne ihre Schuld "längere Zeit" die
sakramentale Gnade zu entbehren
-
„angemessenen Zeit“:
Ein längeres Seelsorgegespräch, das auf günstigere Umstände verschoben werden
kann, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle
-
"längere
Zeit": über einen Monat
-
Der große Andrang von
Pönitenten stellt allein keine ausreichende Notlage dar, weder bei hohen Festen
oder Wallfahrten
∙
Gültigkeitsbedingungen:
Vorsatz und Disposition zur Beichte müssen gegeben sein, Nachholung der Beichte
(962.1)
∙
Entschlüsse der
Bischofskonferenzen nach 960.2, wobei die Bischofskonferenz keine
Rechtskompetenz hat, sondern nur der Ortsbischof. Die Bischofskonferenz
ermöglicht aber eine einheitliche Regelung:
-
Deutschland: Notlage
besteht nicht
-
Österreich: Notlage
besteht nicht. Ausnahme: unvorhergesehene große Zahl
-
Schweiz: Notlage kann
eintreten, Pfarrer muss die Situation beurteilen
∙
Johannes Paul II.:
-
betonte von Anfang an
die Notwendigkeit der Einzelbeichte (960)
-
Die Generalabsolution
darf nie zur Aufgabe von Form A und B führen, sie ist keine Alternative
-
Misericordia Dei Nr.
5: Das Urteil darüber, ob die gemäß can. 961.1 n.2 erforderlichen
Voraussetzungen gegeben sind, steht nicht dem Beichtvater, sondern dem
"Diözesanbischof zu; dieser kann unter Berücksichtigung der Kriterien, die
mit den übrigen Mitgliedern der Bischofskonferenz abgestimmt sind, feststellen,
wann solche Notfälle gegeben sind" (Schweiz änderte daraufhin, dass der Pfarrer
die Situation beurteilen kann)
∙
Fazit: Die
Generalabsolution in Notlage ist ein eindeutiger Ausnahmefall, der nach
Misericordia Dei in den christlich geprägten Ländern nicht eintrifft
Bußgottesdienste
∙
Gemeinsame
nichtsakramentale Bußfeier ohne persönliches Sündenbekenntnis, nicht zu
verwechseln mit der sakramentalen Form
∙
Sündenvergebung ist
aber auch ohne Einzelbekenntnis möglich → 961
∙
Trient führt das
Einzelbekenntnis auf göttliches Recht zurück (DH 1706) → 960, wobei göttliches Recht
nicht im heutigen engen Sinn verstanden wurde
∙
Bei Bußfeiern kann
eine sakramentale Lossprechung erteilt werden, unter der Verpflichtung, dass
schwere Sünden noch persönlich gebeichtet werden.
Offene Frage zur Krankensalbung
Außerordentlicher Spender
∙
Rückblick in die
Geschichte:
-
Bis ins 8. Jh.: die
Laien nahmen das in der Messe gesegnete Öl mit heim und salbten die Kranken,
die nicht unbedingt Sterbende waren
-
Ab dem 8. Jh: Die
Salbung wurde auf schwere Krankheit und Lebensgefahr eingeschränkt → Sterbesakrament mit Wirkung
der Sündenvergebung (letzte Ölung)
∙
1003.1: nur der
Priester, keine Delegation (entspricht dem Trienter Konzil)
∙
Priestermangel, Recht
der Gläubigen auf Empfang der Sakramente → Diakone und beauftragte Laien als außerordentliche
Spender (Forderung der Würzburger Synode)
∙
ist 1003.1 ius
divinum?
-
Trient gibt keine
klare Aussage: „eigentlicher Spender“ ist offene Formulierung
-
Trient meint zwar die
Amtsträger, wurde aber gegen die Reformatoren formuliert
-
das historische
Argument spricht dagegen
∙
Weiß: Spender-Frage
bleibt offen. Im Rituale steht, dass wo kein Priester erreichbar ist, soll ein
Laie durch Gebet und Handauflegung Kraft und Mut zusprechen.
∙
Die Laieninstruktion
von 1997 stellt klar, dass der Dienst der Krankensalbung ausschließlich dem
Priester vorbehalten ist, weil er in enger Verbindung mit der Sündenvergebung
und dem Empfang der Eucharistie zu sehen ist.
Zwei offene Fragen zum Empfänger
∙
Die Kriterien in
1004.1 (Krankheit, Altersschwäche) sind schwer objektiv bestimmbar. Der
Empfänger selber ist am ehesten in der Lage seine Situation zu beurteilen.
Entscheidender Faktor ist die Disposition des Empfängers
∙
Was heißt „in Gefahr
geraten“ (1004.1)?
-
Trient bezieht die
Krankensalbung nicht ausschließlich auf die Todesgefahr (DH 1698)
-
CIC/1917 schließt sich
dem Konzil von Florenz an: nur in unmittelbarer Todesgefahr (DH 1324)
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