Staatskirchenrecht SS 03
11. 4. 2003 das Verhältnis
von Staat und Kirche es geht auch um Rechtsfragen im Hinblick auf die
Gesellschaft: also Verhältnsi von Religion und Recht in Bezug auf Staat,
Religion und Gesellschaft
so ist die Frage heute, ob
in der Präambel für die E U auch etwas über Gott stehen soll.
Es wurde eine knappe
Literaturliste ausgeteilt. Zwei wichtige Autoren. Josef Listl oder so, der war
katholisch, dann: Kampenhaus ist evangelisch. Wichtig ist das Hand buch zum
Staatkirchenrecht, wo jedes Thema knapp in einem Aufsatz stehen.
Gut sind die Homepages über
das E U-Recht. Auch die entsprechenden Verordnungen wurden heir angeführt.
Soviel zur Literatur.
Nun zur Einführung ins
Thema: es kam in den letzten Jahren Bewegung ins staatskirchenrecht, kurz: skr
das ist seit dem 3. Okt 1990 so heute sind 26 prozent konfessionslos. Also seit
Wiedervereinigung ist unser Land religiös plural geworden.
im Osten Deutschlands
stellen sich fragen zu Staat und Kirche ganz anders, wegen der Vergangenheit.
Oft trifft da die Kirche auf harten Widerstand.
Aber auch im Westen gibt es
kontroverse Diskussion, z. B. die invocatio De-I Formel. z. B. in Niedersachsen
wurde bei der Verfasssung die Gottesfrage sehr in Frage gestellt.
8 von 15 Ministern leisteten
keine religiöse Eidesformel bei vereidigung.
Anderes Beispiel: der Muß-
und Bettag wurde ersatzlos gestrichen, ohne Diskussion und ohne Widerstand.
Dieser Feiertag stand bisher unter dem Schutz der verfassung. Nach artikel 139
der Weimarer Verfassung. Und nach 140 unserer Verfassung. Diesen
Verfassungschutz der Feiertage bitte merken.
Dann gibt es heute immer
mehr verkaufsoffene Sonntage.
Dann in Bayern:
Cruzifixurteil.
Dann: in brandenburg ist L E
R stabilisiert. Brandenburg wartete nicht die Entscheidung des BVG nicht ab. L
E R ist. Lebensgestaltung, Ethik, Religionskunde. Hier steht die
Verfassungsgrundlage des Reliunterrichtes in Frage,
das waren einige
Mosaiksteine als Beispiel. Gibt es vielleicht daraus ergend ein sschwindendes
Grechtsbewußtsein. Ändert sich vielleicht einfach nur die Interpretation der
Gesetze? Denn: es beruht immer alles auf Interpretation. Das ist wichtig üfr
Staat und Kirche: die Interpretation.
Nun: Europa wächst immer
mehr zusammen. Deshalb ein Überblick über das Relirecht in den statten der EU.
Die Relisysteme variieren
gewaltig, denn die geschcihte wurde immer anders verarbeitet. In D: sehr stark
die Reformation und Säkularisation hat spuren hinterlassen.
In Gesamteuropa sind etwa 20
prozent orthodox, 42 prozent sind katholisch. 16 proznet sind protestanten 3
prozent Moselmsn, sind dann 12 Millionen. Und 2 Miollionen Juden, das sind ein
halben Prozent.
Protestandten mehr im
Norden, Kath mehr im süden, im Osten mehr orthodox.
Nun zu: katholizismus. Es
gibt da auch Unterschiede, z. B. Frankreich und D ist anderes Staatsverhältnis
zur Kirche. Aber: die Kahtkirche ist von Rom aus weltweit gesteurt. Keine
europäische Kirche. So unterscheidet sich die römisch Kirche von allen anderen
Kirchen, vor allem wegen Konkoradten und Verträgen mit Staaten, das kann Rom
gut, denn der heilige Stuhl hat Völkerrecht.
Der Protestantismus hat
regionalen Aufbau, viele selbständige Landeskirchen, z. B. in England die
anglikanische. Es gibt Länder, da ist der Protestantismus eine Saatreligion. Es
gibt auch Freikirchen, die fordern ein anderes Verhältnis zum staat. Die
freikirche lehnen abhängige Bedingungen zum staat ab, z. B. freiwillige
Kirchensteuer.
Zur Orthodoxie: in
Griechenland viele Privilegien. Mission verkraften die Orthodoxen gar nicht,
wenn westliche dort missionieren wollen. Man lehnt das Westliche sehr stark ab,
vor allem in Moskauer Patriarchat. Die Orhtodoxen nennen das.
Proselytenmacherei.
In der e u haben noch die
katholischen Kirchen das sagen. Es kommen ja jetzt noch katholische Länder
dazu, wie Polen.
Zu. Judentum: spielt eine
untergeordnete Rolle in Staatskirche, aber wegen verfolgung früher, wie
Holokaust, deshalb ist Judentum fast überall offiziell anerkannt. Aber die
jüdischen Feiertage wie Jomkipur sind nicht verfassungsgeschützt.
Zu: Islam, der wird wegen
Gastarbeiter und Kriegsflüchtlingen immer merh, deshalb fordert man:
Reliunterricht für islam. Auch rechtliche fragen: wann und wie darf der Muhezin
rufen, wie ist das mit dem Kopftuch.
Zu: Atheismus. Ist stark
wachsende Gruppe. Vor allem wegen Beitritt der DDR. Man wollten den Marxismus
damals bekümpfen und ersetzte das damals durch atheistische Formen wie
Jugendweihe.
Soweit. Die Plitik sieht
christliche Organisationen wie Caritas als bloßes Wirtschaftsunternehmen, und
ist somit allen Wirtschaftsgesetzen unterwrofen.
Der e w g fehlte
damals bei der Gründung jedes Gespür für Kirchen, e w g war rein
wirtschaftlich. Und sah waren Kirchen nur als Wirtschaftsfaktoren interessant.
Um das Jahr 2000 hatte die
Kirche keine verfassungsprägekraft mehr früher hatte sie das noch. Denn Kirchen
fällt es schwer, dynamisch zu sein, alles, was ihnen zu steht, mit ihrem Geist
zu druchdringen, so kann Reliunterricht gar nicht mehr überall stattfinden,
weil Lehrer fehlen. Auch Kindergärten werden nicht mehr mit katholischem
Personal besetzt. Dann gehört der Kindergarten der Kommune. Auch Krankenhaus in
katholischer Trägerschaft, wie in Eichstätt, hat kein eigenes Proprium, es ist
so wie jedes Krankenhaus.
Also: innerlich könnte das
staatkirchensystem bald einbrechen. Denn die Kirche kann ihr geistiges Proprium
nicht mehr zu erkennen geben.
Auch die finanziellen und
spirituellen Mittel fehlen der Kirche heute, deshalb will die Kriche manches
zurückfahren. Aber: die Kirche darf sich nicht selbst säkularisieren. Die
Kirche sollte ihre Fahne hochhalten, sie ist eben keine Erziehungsanstalt, dazu
braucht die Kirche eine spirituelle Potenz, das kann der Rechtler nicht.
Ende.
Nun punkt eins: erstes Kapitel
1. die Einführung in die Grundlagen.
Das Staatskirchenrecht: skr
es ist der Teil, der sich mit Religion befaßt. Es geht um fRagen des Staates,
die sich mit der Religion befassen. Also die Vorlesung ist jetzt dann aus
staalicher Sicht, die sich mit Religion befaßt.
Skr ist Materie des
staatlichen Rechtes. Problem: der staat muss sich mit Religion befassen, der
staat weiß nicht, was Religion ist. wenn der staat die Religion definiert, ist
Religion nicht mehr neural, darum muss der Staat immer erst jede Kirche fragen,
was für sie Religion eigentlich ist. der Staat kann also nicht selbst sagen, ob
etwas der Religion einer bestimmten Kirche entspricht. So z. B. Arbeitsrecht.
Da muss man erst die Kirche nach der Religion fragen.
aber der staat darf sich
nicht abhängig machen von Kirchendefinitionen der Kirchen, deshalb frägt der
Staat immer die verfaßte Kirche. Also: was Kirche ist, sagt: die verfaßte
Kirche.
Der Begriff skr ist
unglücklich, weil da das Wort: Staatkriche drinsteckt. Es hat nichts mit
Staatskriche zu tun. In England gibt es die schon. Auch das Wort Kirche ist
verdächtig, da es um ale religiöse Gemeinschafen geht. Bbeser wäre also:
Religionsrecht im verhältnis zum Staat.
in Italien ist das besser
getrennt. Reden wir in D besser also vom Religionsrecht.
Der CIC ist überall gleich.
Skr ist auch
wisssenschaftlich, gibt es auch an uristischen Fakultäten.
Es gibt staatsrechtliche
Institute: E K D und eines in Bonn der Katholiken. Es gibt auch die Essener
Gespräche über Themen des skr.
Themen des deutschen skr
sind: Grundlagen, Relifreiheit, körperschaft des öffentliches Rechts, und
vieles andere.
1.4 die Quellen des Skr es
geht also um die Rechtsquellen, dazu ein Blatt.
Die Quellen sind sehr
unübersichtlich. Die Tabelle hat eine Dreiteiltung. Verfassungrecht,
Stasstskrichenvertragsrecht das einfache gesetzesrecht.
Diese drei in dieser
Rangfolge, keines ddar dem Verfassung widersprechen.
Dann gibt es noch Europa-
und Landesrecht und Bundesrecht. Dies tehen links der tabelle. Europäisches
verfassungrecht gibt es nicht viel, eines ist der Amsterdamer Vertrag. Es gibt
noch keine europäische verfassung.
Auch im Bundesrecht gibt es
wenig, weil das meiste im Landesrecht geregelt ist, Bundessache ist z. B.
Militärseelsorge.
Landesrecht ist sehr
unterschiedlich je Land, es gibt da viele Konkordate. Und viele Vertärge mit
anderen Religionsgemeinschaften.
Neben denen in der tabelle
gäbe es noch: Kommunenrecht, Gewohnheitsrecht viele Gerichtsentscheidungen, vor
allem das BVG. Acta apostolicä sedes. Viele Urteile der E U stehen im Internet
heute.
Ende. Nun der zweite Punkt.
Zweites Kapitel Die staatskirchenrechtlichen Modelle. Dazu nennt Weis erst
Literatur.
Wenn nach Modellen gefragt
wird. braucht es erst Kriterien.
2.1: Kriterien zur
Beurteilung pauschal: gibt es verbidnung zwischen Staat und Kirche oder nicht.
das ist ein grobes Raster.
Das wären nur zwei Modelle.
Kooperation oder Separation. Aber es gibt mehr.
Nun kommen fünf Kriterien:
eins. Behandelt der Staat die Religion nach rechtstaatlichen gesichtspunkten
zwei. Wird Relifreiheit gewährt dabei gibt es: individuell und oder corporative
Freiheit drei: ist der staat neutral und hat er Parität oder bevoruzugt er eine
Religion vier. Ist der Staat Religionsfreundlich. Fünf: kommt der staat seinen
Verpflichgungen aus der Geschichte nach, z. B. Säkularisation.
Diese Kriterien kann man
fast nie mit ja und neine beantworten. Man muss dann sagen: ich differenziere
hier.
25. 4. 2003 nun die Frage
der Kriteriologie: Verhältnis staat und Kirche
Kriterium 1: behandelt der
statt Religion nach rechtsstaalichen Verhältnissen wenn nämlich Gesetze eh
nicht eingehalten werden, spielen sie ja keine Rolle.
Wenn christentum verfolgt
werden, dann wird Religion nicht nach staatrechtlichen Recht behandelt. Das
kann ideologische oder machtpolitische Gründe haben.
man muss auch unterscheiden,
ob die verfolgung direkt vom staat ausgeht oder nicht.
Bsp: für die 3 Arten von
verfolgung ideologische Verfolgung. Ist China, Kuba Verfolgung aus sonstigen
politischen Gründen: Burma, Kolumbien Verfolgung auf Grund der Identifikation
einer bestimmten Religion: Irak.
Bestimmte Religruppen werden
im Irak verfolgt, wie die Schiiten bis jetzt.
Das waren die Bsp. Man
sieht. Unterschiedliche Verfolgungsgründe.
Kriterium 2: wird
Relifreiheit gewährt das geht nicht um das pauschale Grundgesetz, sondern:
setzt ein Staat die Relifreiheit auch in Praxis um es geht auch nicht um
pauschales ja oder nein, sondern um das: wie wird Relifreiheit praktiziert
zwei Unterscheiden: individuelle
Freiheit, bezieht sich auf einen Menschen und. Corporative freiheit, das gilt
für Gruppen, ob die Eigentum haben oder rechtsfähig sind das meint auch: der
Staat darf sich nicht in die corporativen Eigenheiten einmischt. z. B. warum
der Sonntag heilig ist.
und man unterscheidet.
Positive und negative Religfreieheit. Positiv meint: es darf nicht zur
Einschränkung kommen negativ: auch wenn man sich nicht religiös betätigt, darf
es nicht zur Einschränkung kommen.
nun konkret. Individuelle
Freiheit wird verletzt, wenn rituelle Handlungen verboten sind. oder wenn der
staat einen nicht übernimmt, weil man religiös ist. oder wenn man die Reli
nicht wechseln darf
Bsp: in islamischen Staaten
ist die Relifreiheit weitgehend eingeschränkt. So Saudi Arabien vor allem. Die
meisten islamischen Staaten sagen: Islam ist Staatsreligion. Syrien sagt das
nicht. die Türkei bezeichnet sich als säkular.
Also man sieht. Immer erst
die Praxis anschauen, nicht nur die nominelle Bezeichung.
Christen und Juden geniessen
Toleranz in isalmeischen Staaten, keine Felifreiheit, auch darf man in
islamischen Staaten nicht die Reli wechseln.
Oder in der Türkei kann ein
katholik nicht in den staatsdienst gehen. Obwohl sich die Türkeit als säkular
bezeichnet.
In Frankreich ist verboten,
daß kirchliche Leute an staatlichen schulen unterrichten.
Oder: die schweiz, da sind
geistliche nicht wählbar in die Regierung. In D sagt es die Kirche selbst,
nicht in Regierung zu gehen, der deutsche staat erlaubt es schon.
Zur korporativen
Relifreiheit nun: vor allem isalmische Staaten, da gibt es viele Nachteile für
nicht islamische Gruppen, z. B. im Eigentumsrecht, keiner darf eine neue Kirche
bauen, oder in der Türkei wurden christliche stiftungen enteignet.
In orthodoxen Ländern haben
es andere Kirche schwer, sich zu manifestieren. In Griechenland z. B. muss der
Staat zustimmen, wenn die kath Kirche eine Kirche bauen will.
Oder in der Schweiz, da muss
der Staat genehmigen, wenn man eine katholsiche Gemeinde errichten will. Nun
zum Kriterium 3: gibt es weltanschauliche Freiheit, werden alle
Weltanschauungen neutral behandelt.
Also: religiö
weltanschauliche Neutralität. Darum geht es.
Das meint: der staat soll
alle Religemeinschaften gleich behandeln.
Das Wort Religion, ist
staatliche das selbe wie: Weltanschauung.
Ein staat, der nicht neutral
ist, kann auch keine Relifreiheit voll bieten. Man unterschidet aber: in
England ist Relifreiheit, der staat ist aber nicht neutral, weil die
anglikanische Kirche staatskiche ist. z. B. die englische Königin muss
anglikanisch sein.
man untescheidet:
neutralität und Parität.
So ist ein staat nicht mehr
neutral, wenn er eine Kirche als staatreligion festlegt. Der Nachteil einer
Staatskirche ist: diese Kirche steht unter der Aufsicht des Staates. z. B. in
norwegen muss die Hälfte aller Parlamentarier er staatkriche angehören, die
glaub ich lutherisch ist. in Norwegen ernennt der Staat alle Pfarrer. Der Staat
verlangt, daß alle Kinder lutherisch erzogen werden, so in Norwegen.
In GB gibt es in Englnand:
Anglikanische Kirche also: Grossbritaniien trennt man in: England und
Schottland in schottland ist es die presbyterianische Kirche.
Und in England in Nordiralnd
un Wales gibt es keine Staatskirche.
In Malta gibt es eine
katholische Statskirche auch in Liechtenstein, und Monaco.
In Liechtenstein z. B. sagt
die Verfassung: die Gewissensfreiheit ist jedem gewährleistet, dann: wir haben
eine Landeskirche, die hat vollen Schutz. Und die anderen Kirche dürfen in
schranken handeln. So dieren Verfassung in Lichtenstein. Also: ein Zeuge Jehowa
genißt keinen schutz, hat aber Freiheit.
Nicht paritätisch ist ein
staat auch, wenn er manche Religemeinschaften bevorzugt. So gibt es Länder, wie
Ikraine, da gibt eine Liste es, da stehen Gemeinschaften drauf, die Vorteile
haben, die anderen nicht.
es gibt auch Länder, die
setzen eine Zahl fest, ab wann man eine Religemeinschaft ist.
nun zu: Kriterium 4 glaub
ich zeigt ein staat religionsfreundliche Haltungen regelt ein Staat etwas durch
einen vertrag.
Es geht da um fragen, die
Staat und Kirche betreffen, ob sich der staat da relifreundlich zeigt oder
nicht.
da gibt es Varianten. Es
gibt staaten, die versuchen religiöse Fragen auszublendn. Dann ist eine Religion
wie ein Verein. Dann übersieht der staat die Religemeinschaften einfach.
Aber durch so eine
glöeichmachende Behandlung werden die Religemeinschaften so behandelt, wie es
der Reli widerspricht. z. B. ist es in der Reli nicht egal, wie ei Kind getauft
wird.
in Frakreich und manchen
Kantonen in der schweiz ist es so.
in manchen Teil Frankreiches
sagt man: da wird die kath Kirche als Kulturverein gesehen, so wie Konzerte und
Kulturangebot. Dann ist Gottesdienst ein Kulturangebot. In Frankreich verweigerte
die Kirche dieses Gesetz, also: in Frankreich gibt es ein trennungsgesetz, eine
sogenannte Kirchenfeindliche trennung. Aber das entwickelte sich heute zu einer
Neutralität.
Es gibt auch Tendenzen zur
Zusammenarbeit von staat und Kirche, in vielen Ländern z. B. werden kirchlichen
Ehen oft anerkannt. Oder: die Kirche wird ins öffentlcihe Leben einbezogen, z.
B. in Medienräten, oder Kirchen bekommen eigene Fernsehzeiten.
Konkordat: das ist etwas
katholisches, nur die kath Kirche kann so etwas mit dem Staat schliessen. Ein
Konkordat regelt das verhältnis von Sttat und Kirche umfassend, nicht nur
Details.
Voraussetzung von Verträgen
mit der kath Kirche. Ist eine diplomatische Beziehung zwischen Staat und dem
heiligen Stuhl, so was hat ja die evanglische Kirche nicht, kann darum keine
Konkoradte schliessen.
Nun: Kriterium 5: gibt es
Dinge, wo die Kirche gesonders gefördert wird, so daß die Kirche bestimmte
Aufgaben für den Staat übernimmt.
Eine solche Föderung braucht
Gesetze,
Bsp: Kirche übenimmt
Krankenhäuser
Bsp für Förderungen sind:
Kirche genißet Steuerfreiheit, wenn z. B. eine Kirche einen Basar veranstaltet.
Oder: es gibt finanzelle Leistungen des Staates, durch Kirchensteuer. Der staat
stellt seinen Apparat zur verfügung, z. B. zur Einnahme der steuer. Oder: es
gibt öffentliche Stellung von religemeinschaften
Kriterium 6: kommt der staat
seinen verpflichtungen aus historischen gründen nach, z.b. wegen
Säkularisation, gibt es da heute Entschädigungen
so gibt es wegen
Reichsdeputationshauptschluss Staatscleistungen bis heute.
Es geht halt immer um die
Rückgabe von Enteignungen, die der Staat mal vornahm.
Ende der Kriterien.
In Europa gibt es eine
Tendenz in letzter Zeit. In vielen Ländern wird das antikirchliche immer mehr
abgebaut. Man erkennt heute immer mehr, daß Kirhe nicht mehr diskriminiert
werden dürfen.
Heute sagen die Fachleute:
das Kooperationsmodell ist das richtige und sachgemässe. Man stellt heute auch
immer mehr Neutralität fest, das liegt auch an der E U Erweiterung.
was bedeutet die Kooperation
von Kirche und Staat für den staat. der staat trägt Verantwortung für das
Gleichgewicht, er soll sich um Freiheit kümmern, und das steuerrecht bringt dem
Staat Geld. Das sagt der evangelische Herr Kampenhaus.
In D ist die Kooperation das
ausschlaggebende Modell. Deutschland will Extreme vermeiden, darum hat die
Kirche viel Freiheit und kann ihren spezifischen Auftrag erfüllen so sagt es
der katholische Herr Mistel.
Josef Mistel kennzeichnet
das deutsche Verhältniss als: verfassungs und vertragsrechtliches
freiheitliches Kooperationssystem.
Also man kann nicht von
lockerer Verbindung sprechen.
Kann aber dieses deutsche
system so bleiben in der europäischen vereinten Union, bleibt das deutsche
Modell weiter so bestehen, es könnte untergehen, weil es ein Unikat ist, das
sonst keiner übernimt.
Dazu kommen nun europäische
Gesetzestexte. Die werden nun auf einem Blatt ausgeteilt. Und dann der Reihe
nach durchgesprochen
Gliederung jetzt: drittens:
Sttaat und Kirche in Europa. Ist drittes Kapitel
Die e u hat keine Kompetenz,
die Fragen der Religion gemeinschaftlich zu regeln, es heißt: jeder
Mitgliedstaat muss das Verhältniss selbst Regeln, es geht um das Verhältnis von
Kirche und Staat.
die e u hat keine Kompetenz
in Religionsfragen.
Die Identität eines jedes
Landes wird auch geshen immer als. Welche Religion hat das Land.
Also zwei Begriffe:
Subsidiarität und Identität.
also: allgemein darf die eu
nichts regeln, aber einzelne Kompetenzen dürfen gemeinschaftlich geregelt
werden.
die EU hat schon Kompetenzen
an sich ggezogen, also in letzter Zeit wurden die Kompetenzen der eu
ausgeweitet, früher war die eu ja nur wirtschaftlich, heute immer mehr
politisch und rechtlich greift die eu ein.
dennoch muss man sagen: eine
Kompetenz zur umfassenden regelung von Staat und Religion das hat die eu noch
nicht.
die eu hat keine kompetenz
zu sagen, wie das Verhältnis von Kirche und Staat ist. das wird die eu auch
nicht erreichen in nächster Zeit.
Nun zu den Texten
3.1 die Kirchenerklärung der
EU vom 2. 10. 1997 Name: Kirchenerklärung. Dies ist eine gemeinsame
Protokollerklärung zum EU-Vertrag von 1997.
Das Novum daran ist, dass
hier kirchliche Gemeinschaften erwähnt wurden.
Wie entstand historisch so
ein Novum. Da gibt es eine Vorgeschichte. 3.11 ist das Die ist: in der E W G
interessierte niemandem die Religion dann änderten sich die Verträge immer
mehr. Heute ist die EU schon ein Eoroland, es werden immer mehr Dinge gemeinsam
mitverwaltet.
Man arbeitete daraufhin,
dass es ein Statut gibt, wo drin steht: die einzelnenen Staaten sollen allein
das Reliverhältnis regeln.
2. 5. 2003 wir beschäftigen
uns mit dem europäischen Recht. Dazu: die Kirchenerklärung. 3.11 war
Entstehungsgeschichtlicher Hingergrund sie stammt von 2. 10 97. Ausgang ist
byerische Initiative da ging es um die Wahrung der Religionsstellung, das war
schon 89.
Eine weiterer Schrittmacher
nach bayern ist: 1991: ein Papier mit 14 Thesen des rates der Evanglischen. Es
ging auch wieder um Wahrung der deutschen sondersitzung. Die E K D trat dafür
ein, dass die Relisache in der Hand der Mitgliedsstaaten bleibt.
Konkreter wurden diese
Überlegungen in der gemeinsamen stellungnahme von 1995 das war von beiden
großen Kirchen. Das erschien dreisprachig, um in der E U was zu erriechen. Hier
ging es um die Bedeutung der Kirche und deren stellung in der Gesamtkirche und
aller staaten. Hier wollte man vermeiden, dass das französische Modelle
übernoemmen wird. also: nicht diese trennung, die es in F gab.
Danach erschien ein
Memorandum das war ein konkreter Textvorschlag. Da wollte man, daß es einen
Text im prinären E G Vetrag gibt. Die gab es nicht.
es gab nur eine
Protokollerklärung diese unter 3.12 nun. Protokoll, das ist: eine Rechtsform,
in der rechtliche Vereinbarungen festgehalten werden.
ein Protokoll hat also
rechtscharakter. Das liegt an Artikel 311 des e g vertrages. Da steht: die
Protokolle gehören zum Vertrag.
Aber: die Kirchenerklärung
ist leider kein Protokoll, nur eine Ekrlärung.
Es gab kein Protokoll, weil
manche staaten da nicht mitmachten, denn da hätten Länder das nationale
Reli-recht ändern müssen. Denn Protokolle hätten Vorrecht vor nationalem Recht,
da war Frankreich dagegen.
Welchen Rechtlichen Rang hat
nun unsere Erklärung nummer 11.
Es ist mehr als nur eine
Absichtserklärung. Der Text klingt wie eine verbindlicher rechtsacht. Aber. Der
Wortlaut allein verleiht keinen verbindlichen Charakter. Es ist doch nur eine
gemeinsame Erklärung.
Eine Erklärung soll keine
Rechtswikrung haben. deshalb kann es nicht um eine verbindlichkeit mit
Rechtswirkung sich handeln. Der Wortlaut ist aber sehr verbindlich formuliert.
Das ist die Süpannung dieser Erklärung es heißt da: die EU achtet
manche meinen: es ist einen
politische Wilenserklärung. Wenn dieser tExt in die EU-Verfassung käme, und das
will man zur Zeit, dann wäre Verbindlichkeit da. Aber das ist noch nicht so
weit. Was ist zur Zeit der Fall.
Was sagt der Inhalt dieser
Erklärung. Es ist nicht nur von Kirchen die Rede, sondern auch von religiösen
Gemeinschaften. Religiöse Gemeinschaft, das meint: jede weltanschauliche
Vereinigung, also auch alles, was nicht konfessionell ist.
in der Kerkläfung sind die
Kirchen ausdrücklich genannt.
Dann wird weiter gesat: der
status wird als solcher erklärt, wie er in den Mitgliedsstaaten erklärt wird.
also: in D anders als in F. das akzeptiert die F. dieser Status wird geachtet
und als unantastbar erklärt. So der Text.
Die EU achtet den status der
Mitgliedsstaaten. Die EU hat kein eigenes Recht, Religionsfragen zu regeln. Die
EU bestätigt aber nur, was im Recht der Mitgliedsstaaten geregelt ist.
wenn in einem Land eine
Gemeinschaft keinen status hat, wird auch das von der EU übernommen.
Also: die EU hält den status
quo jeden Landes aufrecht.
Was ist nun, wenn die Türkei
mit Bestimmungen kommt, die nicht zum EU-Recht passen. Das wird schwierig.
Diese Erklärung nimmt die
Reli-gemeinschaften aber gar nicht so wichtig, denn das EU-recht teilt den
religemeinschaften keine Aufgaben zu. Allen Wohlfahrtsverbünden wird eine
Aufgabe zugeteilt.
Also: die Kirchen sollen gar
nicht groß mitgestalten, das wollen auch die Franzosen.
In der eu-erklärung wird der
Reli jede Art von Kulturstatus aberkannt.
Das war einiges zum
Wortlaut. Wir wissen immer noch nicht, was die Erklärung genau ist. ist diese
nur ein Trostpflaster, oder ist es wenigstens ein Ausrufezeichen mit normativem
Potenzial. Die Antwort liegt daran, wie man diese Erklärung zu anderen Normen
der eu in Beziehung setzen kann.
Gibt es also andere
Rechtsquellen, die mit dieser Kirchenerklärung einen stärkeren Charakter haben.
bis jetzt werden Erklärungen
nur als Umfeld des Vertrages gesehen.
Die Natur der Erklärung war
lange umstritten, weil man nicht weiß, zu welcher Norm des Primärrechtes sie in
verbindung treten kann.
1999 hat einer nachgeweisen,
dass die Erklärung mit art 6 in verbindung zu sehen ist.
was ist Art 6 des
Masstrichtes Vertrages. Der steht auf unserem Blatt. Da kommen erst die
Grundrechte, z. B. Menschenrechte.
Da ist nirgends von Kirchen
die Rede. Aber dennoch: hier sind die Kirchen inhaltlich angesprochen. Art 6,
absatz 3 sagt: die EU achtet die nationale Identität der Einzelstaaten. Hier
steht also: geachtet wird, was einzelne staaten regeln. Die Kirchenerklärung
verweist ja auf das, daß die eu achtet, was jedes Land über Kirche sagt.
Wichtig ist also: die
nationale Identität. das nationale Staatskirchenrecht wird als nationale
Identität gesehen. Markus Heintzen stellt das fest.
Weitere Bezge nun zu Art 6
in Absatz 1 steht: Freiheit der menschlichen gründzüge. Also: was national
gilt, ist wichtig. und die Kirche ist ja national geregelt.
Beispiel: es gibt eine
EU-reichtlinie zum Datenschutz. Müsste man das in allen Ländern umsetzen, dann
wäre das staatkrichenrecht in allen Ländern gestorben. Aber das
Datenschutzrecht ist nur sekundär. Wirkt sich aber aus auf die Kirchensteuer.
Den Deutschen passte das nicht, weil diese Datenschutznorm die nationale
Identität nicht achtete. Darum wurde das geändert. Die Datenschutzrichtlinie
wurde also abgeändert. Und das auf Grund der Kirchenreklärung.
Die Kirchnerklärung ist mit
der Verknüpfung zu ART 6 zum Gemeinwohl des EU-Rechtes.
Auch der Art 13 des E G
Vertrages ist interessant. Da geht es genen Diskriminierung. Das ist ein langer
Text, der auf unserem Blat steht. Es geht darum: jeder staat muss Vorrichtungen
gegen Diskriminierungen errichten. Das betrifft auch die religiöse Dimension.
Das wird der Türkei probleme bereiten. In diesem art 13 steht das Wort:
Religion. Und disser sart 13 ist Primärrecht.
Zu diesem art 13 gibt es
noch eine Richtlinie. Das ist die Richtlinie 1 vom November 2001 die Richtlinie
hat 25 Erwägnungsgründe. Der 24 ste ist interesannt. Also man sieht hier, wie
kompliziert Recht ist. erst eine Richtlinie als Ergänzung, diese hat dann
nochmals Erwägung als Ergänzung.
Da steht: die z. B. D ist
berechtigt, im Dienstrecht dürfen die Sonderheiten bleiben, wenn sie schon
bestehen. Und die Kirchen haben ja viele Bedienstete. z. B. werden in D
bestimmte Voraussetzungen gestellt für den Dienst in einer Kirche. Beispiel: im
Privatleben darf es keinen Widerspruch geben zum Dienstleben, so darf ein
kirchlicher Suchtberater nicht privat sich besaufen.
Was besagt Richtlinie 1: die
Besonderheiten der Religemeinschaften werden hier geachtet. Nicht nur Kirchen,
alle Weltanschauugen, für alle gilt das.
Wichtig ist auch bei der
Richtlinie: da wird die Kirchenerklärung nimmer 11 ausdrücklich genannt. Damit
hat also die Erkläugn nummer 11 die erste Bewährungsprobe bestanden, sie wird
ja jetzt schon wo anders auch erwähnt.
Jetzt ist eben zur Zeit die
frage, ob diese Erklärung nummer 11 auch die zweite Bewährungsprobe für die
verfassung besteht.
3.5 sind noch zwei weitere
Normen zur Erklärung eine Menschenrechtserklärung MRRK.
Die EU hat zur Zeit noch
kein Grundrecht. Es fehtlt also die Rechtsgrundlage.
Es gibt die europäische
Menschenrechtskonvention, die gilt aber nicht unittelbar durch Art 6 des
Eu-vertrages, den wir schon hatten, wird diese mrrk immer wieder als wichtig
hingestellt.
Die mrrk sagt: jedermann hat
Anspruch auf Relifreiheit. So in Art 9 von mrrk.
Da steht: das Grundrecht der
Reli-fjreiheit ist auch in der Gemeinschaft geschätzt. Also: kollektive
Reli-freiheit und kirchliche Selbstbestimmung.
Die Carta der Grundrechte der
EU gibt es dann .die ist identisch mit art 9 von mrrk. Aber die Carta hat noch
keine Rechtswirkung. Sie gehört nicht formell zum Primärrecht. Aslo:
Relifreiheit ist nirgends formel primär verankert.
Aber eben es gibt eine
Grundrechtscarta, wo die MRRK drin steht. Es geht da um Grundrechte, wo auch
die Relifreiheit drin steht.
3.5.2 ist noch ein zweites
unter 3.5 es geht um ein Weisbuch. Da steht drin, dass die Eu die
Zivilgesellschaft sehr einbinden will. Kirchen spielen dabei eine besondere
Rolle. So heißt es da wörtlich im Text. Also es wird gesagt: Kirchen bringen
wichtige Dinge als Gesellschaft und Zivilbevölkerung mit ein.
also: die Kirche hat einen
positiven Beitrag zur Zivilbevölkerung. So sagt das Weisbuch.
Nun liegt es an den Kirchen
selbst, daß die Kirche da mitarbeitet, daß sie da an der Zivilgesellschaft
positiv mitwirkt.
Dies tut die Kirche, indem
sie viel Lobby-arbeit macht.
Ende der Eu-rechtssprechung.
Nun wohl: viertes Kapitel
Das Verhältnis von Staat und Kirche in der Geschichte in deutschland. Also:
historische Entwicklung.
Vieles ist im Vehrältnis von
staat und Kirche historisch entstanden, nicht künstlich gemacht.
Es gab ja Zeiten, da war
Staat und Kirche ma eines. Und es gab Spaltungen. Diese Spuren finden sich
heute im Staa-kirchen-verhältniss.
Im staatrkirchnerecht stehen
Erfahrungen von Jahrhunderten.
In der vorchristlichen welt
gehörten stat und Kirche zusammen. Durch das Christentum wurde das in frage
gestellt. So im römischen imperium, also: Gott gehört mehr, als dem Kaiser.
Reli galt im Christentum mehr, man wollte den römischen Kaiserkult nicht anerkennen.
Das führte zu Christenverfolgungen.
Dann änderte sich das
verhälntis durch konstatntinischen Wende 313 in Mailänder Toleranzedikt. Jetzt
religiöse Toleranz, mehr nicht. aber faktisch war seit 324 und dann 380 war
Kirche allein als Staatreligion durch Theodosius anerkannt. Seit 380 ist Kirche
Rechtsperson des staatlichen Rechtes. Also vom Staat ist das Christentum jetzt
erzwingbar. Seit 380 Theodosius.
Im Osten ist es eine
Sinfonie von Staat und Kirche. Cäsaropapismus.
Im Westen war es ganz anders.
Erst in der Weimarer Reichsverfassung von 1919 wurde das letztlich geklärt. 494
schrieb Papst Gelasisus einen Brief zur Zeigewaltenlehre. Da heißt: kaiserliche
und päpstliche Gewalt bestehen nebeneinander.
Im Mittelalter galten Staat
und Kirche nicht als nebeneinadern sondern beide lebten in der res publica
christiana.
Gipfel ist: Vision von Karl
dem Grossen, der Wollte Einheit von staat und Kirche der Kaiser sollte
absoluter Herr auch über Kirche sein.
Otto der Gruosse statete
Klöster und Kirchen mit vielen Rechten aus, un sie von verschiedenen Fürsten zu
trenen. Es entstanden also geistiche Fürstentuümer.
Erst 1806 fanden diese
Fürsten ihr Ende. Vorher war Investiturstreit ein Höhepuntkt. Es ging darum:
wer besetzt die kirchlichen stühle. 1122 gab es Wormser Konkordat. Bischof
hatte da geistliche Befugnisse, das wurde getrennt von materialen
Kirchengütern. Das sind Temporalia. Die Spiritualia haatte der Bischof.
Nach dem Staatskirchentum
kam dann das Gegenteil. Im 13. Jhdt. Jetzt musste sich die Welt unter das
geistliche Unterordenen. Das wirkt sich bis heute aus, darum c 1401: Kirche hat
ein strafecht.
Irgendwann kam als Reaktiond
arauf der Josefinismus als Gegenreaktion. Kaier war wieder alles.
Seit 1800 gibt
Reichsdeputationshauptschluss, Säkularisation das war erster Einschnitt
Revolutuion von 1848 und
Verfassung der Paulskirche das war das zweite
und das dritte war 1919: die
weimarer Reichsverfassung. Kirche kam ins Grundrecht.
Das waren die drei wichtigen
Etappen seit 1800.
Zur: Säkularisation und
1803: Reichsdeputationshauptschluss. Dazu sei gesagt: bis 1803 war die Kirche
in D die reichste des ganzen Abendlandes. Mit dem Ende davon war 100 Jhare eine
Trennung un Entfremdung von staat und Kirche das war nach 1803 die nächsten 100
Jhare. Dieser Hauptschluss war der Beschluss der Säkularisation. Der kath
Kirche nahm man den Besitz und die geistigen Fürstentümer löste man auf.
die Aufhebung aller
geistigen Fürstentümer ist eine Annektion man verleibte sich die geistigen
Fürstentümer einfach in den Staat ein.
die Landesherren waren
ermächtigt, alles zu säkularisieren, so dieser Hauptschluss.
Durch die Säkularisation war
der äussere Rahmen eines Christentumes zerschlagen.
Der Hauptschluss galt als
Gesetz nur drei Jahre bis 1806 praktisch merkt man die Folgen noch heute.
Positiv an der Säku ist: die
Kirche fand ein Wesen, das nicht an den staat gebunden ist. die Kirche wurde
entfeudalisiert.
In dien Jahren zwischen 1806
und 1918 kam langsm eine Reli-freiheit auf. 1848 in der Paulskirchenverfassung
steht das. Man schaffte damit auch das Staaskrichentum ab. Also der staat hat
keine Aufsicht mehr über die Kirche. Der Papst bekommt immer mehr Macht, es
gibt da immer mehr Konkordate zwischen Rom und einem Einzelstaat.
Aber auch andersherum: man
nahm der Kirche die Schulaufsicht. Schulischer Reliunterricht war jetzt
staatlich. Auch die sache mit der Kirchensteuer. Der staat war jetzt finanziell
auschlaggebend.
1870 bis 1880 gab es
Kulturkampf mit Bismarck. Da setzte der Staat fest, dass sich der Kirchenmaann
aus der öffentlichen politischen Diskussion heraushalten muss.
Auch verbot der Jesuiuten
und dann aller Orden war eine Folge des Kulturkampfes.
Auch die Zivilehe wurde
eingeführt.
Der Kulturkampf ist
gescheitert. Erst 1919 in Weimar gestaltete die Ordnung von staat und Kirche
neu. Die Weimarer Ordnung gin auf katholische Abgeordnete zurück.
in Weimar zog der Staat
selbst wieder Rechte über die Kirchen an sich, die vorher einzelne Staaten
hatten. Also: sttat und Kirche kamen zusammen. Die SPD wollte Trennung wie in
Frankreich.
Was sagt die Weimarer
verfassung genau. das kommt nächste Stunde.
9. 5. 2003 weiter zu
Geschichte. Wir waren bei Weimarer Reichsverfassung von 1919. Art 137 Absatz 1
ist wichtig: da steht: es besteht keine Staatskriche. Punkt. Ende.
Das war für die evangelische
Kirche schwer, weil jetzt die Staatsorgnae nichts mehr machten. Das war eine
Art Säkularisation für die Evangelischen die struktur der Evangleischen brach
ganz zusammen. Man musste sich neu strukturieren.
Die Verfassung in Weimar
will keinen bruch mit der tradition und verfügt keine trennung von staat und
Reli. Weimar schuf ein Staaki-system, das wurde bezichnet als: hinkende
Trennung das ist nicht schön, so Weis besser ist: ein System, das staatlich und
kirchlich gerege.t es ist ein freiheitliches Kooperationsmodell von Staat und
Kirche
es brachte die freiheit der
Kirche vom Staat.
in Weimarer heissen die
Kirchen: Gesellschaften
art 137 absatz 3 sagt: der
staat mischt sich nicht ein, nur das für alle geltende Gesetz ist eine
Schranke. Das ist z. B. das Willkürverbot. Man darf also z. B. den einen Pasti
nicht anders zahlen als den anderen.
Faktisch gelang es den
Kirchen nicht 1919, sich ganz der Staatsunterordnung zu entziehen.
Bayern schloss dann 1924 als
erstes ein Konkordat mit Rom, dann kamen mehrere Kokoradte. Drei stück gab es
insgesamt, eines mit Bayern,also, dann noch mit Preussen und Bayern.
Konkordat ist: eine
umfassende regelung des Staa-ki-aspektes.
Seit Weimar wurde von beiden
Kirchen auch ein Reichkonkordat gewünscht, das scheiterte an der Rivalität von
Reich und Länder erst bei den Nazis kam es zum Reichskonkordat zur kath.
Kirche. Es stammt von 1933 die Nazis erhofften sich davon einen
Prestisch-gewinn
die kath Kirche aber hatte
keine übertriebenen Hoffnungen 1933, im Gegenteil: die Kirche sagte, die Nazis
werden nicht für gut gehalten.
Dieses Konkordat nützte der
Kirche schon etwas bei ihrer Verteidigungsrolle gegen die Nazis.
Die Bedeutung des Kokordates
ist: es gab eine bessere rechtliche Verteidigungsgrundlage der Kirche. Ohne das
Konkordat hätten die Kirche die Nazizeit schlecht überstadnen.
Ab 1938 wurden dann neue
Länder Deutschland angegliedert, z. B. Österrich. In diesen Ländern galt das
Konkordat nicht, denn in diesen Länder bekämpften die Nazis die Kirche sehr
viel mehr. Da transformierte man die Kirche in Privatvereine und zerschlug die
Finanzen der Kirche. Wenn Kirche ein Verein war, hieß das damals: keine Rechte
für die Kirche.
Man sah, wie schwer es die
Kirchen hatten in Ländern, wo kein Konkordat galt.
Ausserdem mussten in diesen
Ländern man der Kirche beitreten, und das durften nur Vollhährige. Kinder und
Getaufte waren nicht dabei.
Die evanglischen Kirchen
mußten sich in dieser Zeit erst einmal auf sich selbst wieder besinnen.
Die Nazis wollten letztlich
eine Entkirchlichung des Staates. Man durfte nirgens Doppelmitgliedschaft
haben, also wer bei Nazis war, durfte nicht in Kirche sein.
die Bekenntnisschulen wurden
abgeschafft, auch verschiedenen seelsorgen abgeschafft, auch der Reliunterricht
wurde abgeschafft. Auch die Theologie an einer staatlichen Uni wurde
abgeschafft. Aber Eischstätt war nicht staatlich, deshalb hier weiter
Tehologie.
1945 gingen beide Kirchen innerlich
gefestigt hervor, wenn auch am Boden zerstört.
Nach dem Kireg und den
Nazis. Da hob der aliierte Kontrollrat die Staa-ki-massnahmen wieder auf. die
Siegrmächte schauten also sofort auf die Kirche und machten alles rückgängig,
was die Nazis beschlossen.
Die Russen waren auch im
Kontrollrat, aber dem Russen gelang es nicht, auch das Reichskonkordat von 1919
aufzuheben. Die drei anderen Mächte wollten dieses Konkordat.
Im Westen der BRD wollte man
schnell zur Verfassung kommen. das ging durch einen Herrenchiemsseer Konvent,
aber da stand nichts von Staa-ki.
Im Grundgesetz stand im
wesentlichen: das Weimarer staatskrichenrecht wurde übenrommen.
1957 fragte man, ob das
Reichskonkordat weitergilt, das BVG sagte: es gilt bis heute noch.
Seit der Wiedervereinigung
gilt das Grundgesetz für ganz Deutschland.
Heute fordern manche
Politiker, daß die Priviligien der Kirchen aufgehoben werden. z. B. auch die
Theologie in staatlichen hochschulen.
Nun zu punkt 5 der
Gliederung ist fünftes Kapitel die materielle Beleuchtung von Staat und Kirche
das vat2 sagt: Bekenntnis
zur Menschenwürde
es gab also durch das vat2
eine Kehre von der Zuordnung von staat und Kirche. Eimanns spricht von dieser
Kehre. Er sagt: das vat2 ist eine Wendemakre. Ausgehen muss alles vom
Menschenrecht und von der Relifreiheit. Denn aus der Personenwürde kommt das Recht
auf freie Reliausübung.
In der Anerkennung von
Relifreiheit berühren sich staat und Kirche.
Gaudium et spes 73 bis 76
ist der Stützpfeiler.
Nun zu: 5.11 Relifreiheit
als Grundrecht
das vat2 spricht sehr direkt
über Reli-freiheit, mehr als erwartet. Zur Zeit des Konzil gab es viele Länder,
da war Katholizismus noch Staatsrelgigion. Es gab daher auch Schisma.
Was ist der Inhalt der
Relifreiheit. Dignitatis humanis 2 sagt: die menschliche Person hat das Recht
auf religiöse Freiheit, dieses Recht muss so sein, dass es zum bürgerlichen
Recht wird.
alle Menschen müssen frei
sein von jedem Zwang. In religiösen Dingen darf keiner gezwungen werden, gegen
sein Gewissen zu handeln.
Soweit dieser Text. Deutlich
wird. Rom schließt sich der neuzeitlichen Def. Von freiheit an.
vier Elemente in dignitatis
humanä, kurz: digni hum eins. Keiner darf gewzungen werden, gegen sein Gewissen
zu handeln. Zwei: niemand darf gehinert werden, nach seinem Gewissen zu
handeln. Drei: es ist von Einzelnen die Rede, das ist die Individuelle und
korporative Relifreiheit vier: die Freiheit innerhalb der gebührenden Grenzen.
Wie begründet sich die
Relifreiheit. Drei stellen aus dingi hum dazu: Digni hum 2 spricht von der
Würde der menschlichen Person. Das ist die Wurzel von aller Freiheit
digni hum 1 sagt: der Mensch
ist verpflichtet, die Wahrheit zu suchen, das geht nicht unter Zwang.
Digni jum 3 sagt: Zwang
widerspricht dem Wesen von Religion. Der staat ist für das zeitliche zuständig,
Religion dagegen übersteigt das Zeitliche, also darf sich der sTaat nicht mit
der Reli beschäftigen.
Das waren drei
Begründungsstränge.
Das vat2 nimmt trotz der
Relifreiheit nicht vom Katholischen zurück. so sagt digni hum 1: die einzige
wahre Reli ist verwirklciht in der kath Kirche. Die Relifreiheit läßt die
einzig wahre Kirche unangetastet. So digni hum.
LThK sagt: reli-freiheit
wird gebraucht als: Freiheit vom Zwang, so dass keiner gezwungen wird, sich
gegen sein Gewissen zu hadeln. Und auch nicht gezwungen, nach seinem Gewissen
zu handeln.
Die Forderung also der
Relifreiheit ist eine Forderung der Kirche und auch eine Forderung an die
Kirche.
Das vat2 sagt: der Staat
muss weltanschaulich neutral sein. aber die Kirche muß ebenfalls die
Relifreieheit in allen Formen akzeptieren.
Reofreiheit ist also mehr,
als nur Anerkennung des Staates. Sondern auch: die Rahmenbedingungen müssen dafür
entsprechend gestaltet sein. die Bürger solen das auch übernehmen und
tatkräftig proklamieren, jeder soll seine religiösen Pflichten erfllen.
Digngi hum weiter: der Staat
soll Rahmenbbedingungen schaffen, dann nutzt das nicht nur dem Menschen, auch
der staat hat dann Freiheit und gerechtigkeit.
Der Staat soll die freiheit
positiv födern, aber auch: er soll sich negativ nicht einmischen.
Man sieht: ein freier Staat
ist etwas anderes als: religiöse Indifferenz. Ein freier Staat darf nicht
religiöse indifferent sein, der staat soll also die Relifreiheit sogar fördern.
Ein staat soll frei und wertoffen sein.
das Recht auf Relifreiheit
bezieht sich nicht nur auf einzlene, sondern auch auf Gruppen und Korpora, es
umfaßt auch Fmailien und die ganze Kirche. So immer digni hum. Dazu gehört
religiöse Erziehungsfreiheit, Freiheit der Schulwahl, Reliunterricht an
staatlichen sChulen, freie Glaubensausübung, wie Fronleichnamsprozession.
Der Raum des Privaten muss
also geschützt werden, also auch die Ausübung der kirchlichen Praktiken.
Maßstab für Relifreiheit
ist: der Geist des Evangeliums. Daran sollen sich auch den grenzen des
Strafrechtes messen lassen.
Aber das heißt auch
innerkirchlich: man darf nicht gewaltsam eigene Forderungen durchsetzen.
Das Konzil vollzog einen
schritt vom Recht der Wahrheit zum Recht der Person. Das Recht zur Person steht
über dem Recht zur Wahrheit. Das muss man dringend heute bedenken.
5.12 zwei weitere
Eckpfeiler: Neutralität und Parität bis jetzt hatten wir als Pfeiler:
Reli-freiehti
es sind Pfeiler für das
Verhältnis von statt und Kirche.
Dazu gaudium et spes. Es
gibt Differenz zwischen sttat und Kirche in Bezug auf ihre Aufgaben. So darf
eine Kirche keine Politische Gemeinschaft sein. Politik und Kirche sind je auf
ihrem Gebiet autonom.
Das Konzil spricht nicht von
Trennung, nur von unabhängigkeit und Trennung.
Was meint Parität. Die kath
Kirche fordert keine staatliche Bevorzugung auf den vat2. Die Kirche will keine
staatlichen Privilegien. Darauf darf die Kirche nicht bauen.
Der Staat darf aber auch
keine innerkirchlicen Priviligen haben, z. B. bei Bischofsernennungen. So haben
staatliche Obrigkeiten kein Recht auf Ernennungen von Bischöfen. Diese Aussage
steht jetzt auch in canon 73 des cic.
Parität heißt auch: der
Staat hält sich aus Kirche raus, aber auch die Kirche muss sich aus dem Staat
raushalten.
Das Konzil fordert also
kirchliche Eigenständigkeit. Vor allem in Ländern, wo keine Relifreiheit da
ist, man fordert das immer auf Grund von Menschenwürde.
Kirche und Staat dienen ja
dem selben Menschen. beiden geht es zum Wohl des Menschen. das sagt das Konzil.
Josef Mistel sagt: er ist
der katholische Papst des Staa-ki-rechtes. partnerschaftliche ko-existenz
zwwischen staat und Kirche ist das Ideal.
Fazit: die Kirche sagt sich
davon ab, einen konfessionellen staat zu wollen. Aber Kirche sucht freundliche
Kooperation zum Wohl der Menschen mit dem Staat. so das vat2.
Nächste Woche: die
Staatlichen Aussagen zur Kcihe an Hand des Grundgesetzes.
16. 5. 2003 nun in 5.2 die
Grundzüge unserer Verfassung unser recht in D hat drei Quellen: Verfassung,
Kirchenverträge, einfache Gesetzgebung.
5.21 die Verfassung das ist
einseitig gesetztes Recht, das Grundgesetz ist da zu nennen, das die grundlagen
des staakirechtes hat.
Staakircht knnte besser
heissen: staatliches Religionsrecht.
Die Normen im GG verteilen
sich auf den Grundrechtsteil und auf die Schlussbestimmungen und auf die
Übergangsbestimungen.
Konkrete Aussagen zum
Stakithema gibt es nicht.
der Grundrechtsteil ist mit
art1 eröffnet. Abs1 sagt: Würde des Menschen ist unantastbar. Abs2 sind
Menschenrechte
art4 wird die Relifreiheit
als Menschenrecht garantiert. Aber der Begriff. Relifreiheit steht nicht da.
Der wird aufgesplittert, in z. b. Glaubensfreiehit.
Art 140 GG erklärt die
Weimarer Reichsverfassung, 136 bis 139 und 141 diese Artikel aus Weimarer
werden da als gültig erklär.
Diese Weimarartikel sind ins
GG miteinbezogen.
Relifreiheit als indivdual
und korporatives Grundrecht. Steht beides da.
Art6 ist das elterliche
Erziehungsrecht und das Recht der Erziehung in sChule, so Art7. Das gehört auch
zur Relifreiheit.
Weitere Regeln garantieren
eine strnge weltanschauliche Parität. So darf niemand benachteiligt werden
wegen Weltanschaung
auch müssen die Zulassungen
zu öffentlichen Ämtern unabhängig sein von Reli.
Was sagen die
Schlussbestimmungen art 140 koroporiert Weimar. Es geht da um die stellung von
Religemeinschaften Vermögensfragen, Sonn-und Feirtagen und Art 141 in Weimar war
Militärseelsorge. Das waren die inkoroporierten Inhalte
art 141 GG ist die Bremer
Klausel. Das war nun knapp genannt.
Zwei Artikel aus Weimar
wurden nicht übernommen, 135 Weimar hatte Relifreiehit, den übernahm nicht,
weil der schon in Art4 des GG steht
auch Weimar 140 nahm man
nicht da ging es ums Militär, da rechnete man nämlich zu Beginn de Zeit des GG
nicht mit einem Miliätr.
Die Weimarerartikel sind
volles Verfassungsrecht.
Soweit. Wenn man nun all
diese anschaut, muss man fragen: ist es ein grundrecht, oder ein übriges Recht.
Wenn es ein Grundrecht ist,
die in GG 1 bis 19 stehen, dann kann man das verfassungsgreicht anrufen.
Wenn es keine grundrechte
sind, wie z. B. art140GG, dan geht das mit dem Verfassungsgreicht nicht.
jedoch kann man sagen: die
höhren artikel beziehen sich auf ART4, dann kann auch das Verfassungsgreicht
entscheiden.
Noch ein weiteres ist zu
beachten: Bundesrecht und Landesrecht ist zu bedenken. Kann da je was anderes
stehen. Es gilt: bundrecht bricht Landesrecht, so das GG. Die Känder könen also
das GG nicht einschränken. Nur können sie darüber hinausgehen und erweitern.
Wer ist den zuständig für
das GG eigentlich? Regel ist nach ART70 GG wo Bund nicht zuständig ist, sind
Länder zuständig.
Art73 bis 75 GG sagt, wo
Land knkret zuständig ist. aber da werden Kirchen und Reli nicht erwähnt.
Folge: in Blick auf art70 GG
müsste das Land für Kirche und Reli zuständig sein. und deshalb ist der Kultusminister
des Landes für die Staaki zuständig.
Als Folge ergibt sich: der
Staat kann keine umfassenden Konkordate mehr abschliessen. Dem Bund ist es
nicht möglich, einen umfassenden vertrag mit Rom oder mit der evanglelischen
Kirche zu schliessen.
Eine zweite Folge aus der
Zuständigkeit der Länder ist: dem Bundesverfassungsgreicht fällt ein grosses
Gewicht zu.
Ein konkretes Bsp, dass das
BVG immer wieder beschäftigt: wie ist Relifreiheit im Vehrältnis zu anderen
freiheiten zu sehen.
Soweit. Es wundert nicht,
dass in D dass meiste Recht dann in den untereren gEsetzten geregelt wird.
5.22 das Vertragsrecht das
ist die zweite Quelle man nennt es: Vertragskirchenrecht es ist das Recht des
Staates zur Regelung von Relifragen.
In D ist das besoners
ausgebaut. Es geht da um res mixtä, die gemeinsamen Dinge von Staat und Kirche,
auch geht es um Finanzierung der Kirche
worum geht es:
Schulunterricht, Seelsorge, Rundfunk und Frensehen un dvieles mehr.
In Bezug auf die kaht Kirche
spricht man da von: Konkordate der will auf Dauaer alles von staat und Kirche
gesetzlich ordnen. Weil das so schwer ist, schliesst man heute kaum mehr
Konkoradte, nur noch Verträge, die nur Teile regeln.
Das Konkordat mit dem
deutschen Reich gilt weiter. Partner davon sind aber jetzt die Länder, nicht
der Bund. Es geht um das Reichskonkordat, das bestätigt wurde in unserer Zeit.
Auch das bayerische,
preussische und noch ein Konkordat besteht weiter fort.
Soweit. Mit den neuen
Bundesländern wurde dann 1994 ein Kirchenvertrag gemacht, nur in Brandenbrug
nicht. Konkordate gibt es mit diesen Ländern nicht.
soweit.
Dritte Quelle noch: 5.23 die
einfache Gesetzgebung sind Art 73 bis 75 des GG grundsätzlich sind diese dinge
Sache Der Länder, aber es gibt Dinge, die muss der Bund regeln.
So art 73: Bund mus Militär
regeln und dessen Seelsorge und auch Freistellung der seelsorger vom
Wehrdienst.
Geregelt wird auch der
Budnesgrenzschutz und der Zivildienst und je die Seelsorge dazu und den
Freistelungen dazu.
Dann art 74gg sagt: Bund und
Länder regeln zusammen alles bürgerliche Recht. z. B. bestellungen eines
Vormundes, der nicht evangleisch sein muss, oder Familienrecht, oder Strarecht
bei Relirechten.
Art 74 regelt also die
konkurrierende Zuständigkeit von sttat und Land
auch vereins und
Versammlungsrecht gehört da dazu, dass man die nicht genehmigen muss.
Auch das arbeitsrecht, das
heißt: Kirche hat Loylitätspflichten.
Oder Baurecht: auch ein
Platz für Kirche muss ausgewiesen werden. das heißt: Sttat muss Kirchenplatz
genehmigen.
Art 75. Der Bund setzt den
Rahmen, die das Landesrecht ausfüllen kann. So das Hochschulrecht. Oder
Datenschutz und Meldewesen.
Soweit. Nach Art 70 gibt es
riene Länderzuständigkeit für: die Kirchensteuer für die Kirchenaustritte,
welche Feiertage gelten. Oder Rundfunkräte in öffentlic rechtlichen Rundfunk
Denkmalschutz, Friedohfsrecht, stiftungrecht.
Soweit. Ende.
Sechstes Kapitel: die Fundamentalnormen
6.1 zuerst zur Relifreiheit 6.11 individuell un korporativ Art 4, abs 1 und 2
im GG steht das das bitte unbedingt wissen, dass da die Relifreiheit sthet.
In Weimar 136, 1 steht
ausdrücklich das Wort: Relifriehit im GG steht das Wort nicht so drin.
Die Relifreiheit gewährt:
Glaube, Gewissen, Bekenntis, und Recht auf frie Reliausübung.
Das sind drei wichtige
Dinge.
Es gibt auch religiöse
Vereinigungsfreiheit, so Weimar 137.
Über 140gg muss man auch
Weimar 137, 2 und 3 bednken dazu.
Art6 GG steht: das
Elternpaar entscheidet ob das Kind wie erzogen wird.
art7GG steht Reliunterricht.
Auch gibt es
Diskriminierungsverbot.
In all diesen Normen wird
die Relifreiheit weiter konkretisiert.
Soweit. Diese Normen waren
individuelle Relifreiheit.
Aber auch Korporatinen
werden geschützt in ihrer Freiheit.
Man spricht daher auch vom
korprativen Recht auf Relifreiheit.
Das Recht darauf muss
extensiv ausgeübt werden, das meint: alles über die Relifriehit muss sich auf
alles erstrecken.
So stehen z. B. nicht nur
Glockenläuten als Freiheit fest, sondern auch alle Feiern von weltanschaulichen
Gruppen. Alles steht unter dem schutz der Relifreiheit.
Die Relifreiheit sagt also
auch: ich kann meinen Glauben auch verbreiten und zum ausdruck bringen. es geht
also nicht nur um die Friehit zu glauben.
Zur Relifreiheit gehört,
sein gesamtes Verhalten am Glauben auszurichten oder eben das nicht zu tun.
Man bedenkne aber auch: das
Lumpensaamlerurteil zeigt, dass nicht alles unter Relifreiheit fällt. Vieles
betrifft ja auch den staat, z. B. wenn Andex Bier brauct. Manchmal muss man
auch hinnehmen, daß vieles nur unter dem Etikeet Religion steht. z. B. bei der
Bahaireli gab es da ein Problem.
Folge aus diesen Dilemmas:
man braucht einen Mittelweg. Grundsätzlich geht der Staat von Relifreiheit aus.
Aber der Staat liefert sich dem selbstverständnis der je einzelnen Reli nicht
einfach aus. Der Staat kontrolliert schon die Reli, wenn es zum Konflikt kommt.
ein Beispiel wäre: eine
Gruppe sagt: wir wollen Steurfreiehit, weil wir eine Reli sind. dann muss
geschaut werden, ob eine Reli vorleigt.
Weiter nun: es gibt positive
und negative RF, Relifreihiet. Ist 6.12
positiv ist die Freiheit
sich religiös zu betätigen, es geht um das Handeln.
Die negative RF ist. das
Recht, keinen Glauben zu haben oder bestimmte religiöse Handlungen zu
verweigern.
Wichtig ist: positive wie
negative RF liegen beide den selben Schranken. Weis meint: die negative RF darf
nicht dazu fähren, dass einem anderen die positive RF genommen wird. auch darf
die negative RF nicht heissen, dass man nicht mit religiösen fRagen
konfrontiert werden darf.
Positiv ist: Freiheit für
Reli negativ ist: Freiheit von Reli.
Wenn posotiv und negativ
aufeinandertreffen, muss man eine Lösung finden im Geist der Toleranz. Das ist
ein nicht zu vergessendes ungeschriebenes Gesetz. Also: Geist der Toleranz. Es
ist die Achtung der Haltung anderer Personen.
Zusammengefasst: RF ist eine
verfassungsrechtliche Fundamentalnorm.
Andere Fundamentalnormen
gibt es auch noch
6.13 RF ist nicht
schrankenlos. Sie hat Grenzen. Art 135weimar hat Vorbehalt es heißt: die
allgemeinen staatsgesetzte bleiben davon unberührt. Aber das gilt nicht mehr.
Denn art4GG hebt das aus Weimar auf. Folge: das Grundrecht auf RF kann nicht
durch Grundrechte eingeschränkt werden.
aber es kann dennoch
begrenzt werden, aber nicht durch ein andere Grudnrecht, wie gesagt.
RF rechtfertigt nicht die
Hexenverbrennung, oder Plygamie.
Die RF findet ihre Grenzen
zweitens auch an der Grnze des Mitmenschen.
Auch die Abwägung von
povitiv und vegativer RF ist nicht einfach. Dazu das BSp: Schulgebet. Wegen
positiver RF hat jeder auch eine Klase das Recht zu beten, wenn aber einer
nicht beten will, und die Klasse schon betet, dann muss der ja seine Ablehnung
offenbaren. Das ist Verleztung der negativen RF.
das BVG sagt: im einzelfall
muss man schauen, ob positive oder negative RF den Vorrang hat. Wieder im Sinne
der Toleranz. Weis meint: im Zweifelsfall hätte die positive den Vorrang.
Ein weiterer Aspekt der
Grenze für RF ist: andere Rechtsgüter mit verfassungsrang. Kapiere ich nicht.
z. B. Kirchensteuer dazu muss man seine Konfession angeben, ob man will oder
nicht beim Einwohnermeldeamt. Anderes Bsp: es gibt eine positive Pflicht
von Polizisten, ihre Unifrom immer tragen zu müssen.
Soweit zu diesem. Erst in
der Rechtssprechung dann sieht man konkret wie die Grenzen aussehen. Sowohl
korporativ oder individuell oder positiv gegen negativ. Im Handbuch des
Staakirechtes von Josef Mistel stehen viele Gerichtsbeispiele.
23. 5. 2003 6.2 Neutralität
und Parität gegenüber allem
zur. Weltanschaulichen
Neutralität ist 6.21
Art 137, 1 ist von
grundlegender Bedeutung. Da steht: es besteht keine Staatskirche damit ist
unser staat neutral weltanschaulich und religiös.
Der Staat darf nie werten
über eine Gemeinschaft. Auch darf der Staat nie definieren. Das gilt für alle
Weltanschaulichen Bilder.
Es darf keinen Tehismus und
keinen Atheismus im Staat geben.
Es dürfen sich Kirche und
Staat aber schon in vielen Gebieten begegnen,
Fachwort: res mixtä. Das
meint: es muss Zusammenarbeit von Staat und Kirche geben. Bsp: Schulunterricht
an staatlichen Schulen.
Konfessioneller
Reliunterricht, da meinen manche, dass sei gegen die Neutralität. Erwin Fischer
sagt so. der meint auch, dass die Grosskirchen bevorzugt werden vom Staat.
aber Weis meint, das ist
fehlinterpretiert.
Denn Staat und Kirche hat
keine totale Scheidung von Staat und Kirche. Deshalb darf man nicht nur auf
diesen Satz in 137 schauen. Es gibt ja noch andere Regeln, z. B. die
Relifreiheit. Also: man darf keine Regeln absolut setzen.
Fischer schlägt ein
radikales Trennungsmodell vor, wo die Reli auf rein privater Basis steht. Das
widerspricht aber klar dem Grundgesetz, und der Weimarer Reichsverfassung. Es
muss sachorientierte Kooperation geben, so schon Weimar.
Der Staat kann sich also
nicht bild gegen die Reli verhalten. sondern der staat braucht eine bewusste
Wertorientierung. Folge: Neutralität ist kein verbot, sondern ein Gebot.
Trotz der Trennung gibt es
ein freiheitliches Kooperationsmodell, so daß alles zur Geltung gebracht werde
muss, also: die Reli darf nicht verhindert werden, sondern sogar ermöglicht
werden.
zusammengefaßtnochmals. 137
sagt nur. Der Staat draf sich nicht mit einer Reli identifizieren, oder eine
Reli bevorzugen. Der staat darf keine Reli absolut setzen. Der staat darf
nicht über eine weltanschauung urteilen.
Selbst wenn eine Reli noch
so idiotisch erscheint, der Staat hat keine Kompetenz darüber sonst würde er ja
diese Reli benachteiligen.
Was der staat tun muss, ist,
zu schauen, ob es sich eigentlich um eine Reli oder eine Weltanschauung
handelt. Der Staat muss also doch klären: was ist eine Reli oder
Weltanschauung?
Zu. Parität nun 6.22 die
Parität nach art3, 1 alle Relis sind vor dem Gesetz gleich.
Der Staat darf also keine
Inhalte der Reli hernehmen, um eine Reli zu bevorzugen.
Eine staatliche Förderung
einer Reli steht der Neutralität nicht entgegen, so darf der staat eine Kirche
finanziell unterstützen oder ihr einen rechtlichen status geben oder
Reliunterricht fördern.
Aber diese Förderung muss
paritätisch geschehen. Dann hebt es die Neutralität nicht auf.
was sind die Konsequenzen
dieser Parität: wenn man mit einer Reli einen Vertrag schließt, dann muss auch
für die anderen Reli auch so ein vertrag möglich sein. jedem muss also das
selbe Recht gewährt werden, zumindest angeboten werden.
auch die finanzielle
Unterstützung muss gemäss der Grösse der Reli immer paritätisch geleistet
werden.
es gibt eine: gestufte
Parität. Solche Stufungen gibt es nter verschiedenen Rücksichten: z. B. nach
dem Rechtsstatus der Reli, und dann weiter fragen: ist es ein privater
Rechtsstauts, z. B. e. V. oder es die Reli ein Köprerschaft des öffentliches
Rechtes
diese Stufung ist legitim
so Weimar art 137, 5. Das
sagt: die Reli darf selbst festlegen, welchen öffentlichn rechtlichen Status
eine Reli sein soll man muss kein e. V. oder eine Körperschaft des öffentliches
Rechtes sein, aber man kann.
Es gibt dann viele Gesetzte,
die dann nur bestimmten Religemeinschaften bestimmte Rechte geben. Dazu nun
konkret zu den drei Religionen: die kaht, die evangelisch, die jüdischen diese
drei sind im Rundfunkrat, sitzen im Beirat des Zivildienstes sitzen in der
Filmbewertungsanstalt.
Die kleinen Relis haben
diese Rechte alle nicht, nur die grossen Kirchen.
Wenn eine andere Reli auch
mal so gross wird, dann darf diese auch diese Rechte haben. bei den Juden liegt
es an der Tradition, nicht an der Grösse.
Die Muslime sind entschieden
mehr, haben aber nicht die Rechte wie die Juden.
Ende nun zu 6.3 das
Selbstbestimmungsrecht der Religemeinschaften
es ist geregelt: dass jede
Reli ihre Anliegen selbst verwalten darf und die Ämter in der Reli werden ohne
Staatliche Mithilfe vergeben.
So regelt es schon diese
Weimarer Reichsverfassung. Da in Art 137, 3
Wem kommt dieses Recht zu:
den Religemeinschaften als ganzen egal wie der öffetnlcihe rechtliche Status
ist. acuh den Kirchen kommt sie zu, und auch allen der Kirche zugeordneten
Einrichtungen. Egal welche Rechtsform sie haben.
dies ist die
Goch-entscheidung da sagte das BVG das Krankenhaus hätte da einen Betreibsrat
einführen sollen, dann sagte dieses Krankenhaus, es sein kirchlich und braucht
das damit nicht. das BVG bestätigte das dann. Denn das Krankenhaus erfüllt ein
stück des Auftrages der Kirche so begründete das Bundesverfassungsgericht, kurz:
BVG.
Früher hatten wir schon die
Lumpenssammlerentscheidung jetzt haben wir noch die Gochentscheidung.
Was meint nun im Rechtstext:
da steht jede Reli darf selbst ordnen und verwalten. Das meint. Die Kirche darf
sich selbst ordnen, also sich selbst Gesetze geben. Und da die Kirche dem
Betriebsratsgesetz ja nicht unterseteht, muss die Kirche da selbst ordenen, so
schuf die Kirche die Mitarbeitervertretungen. Dann müsste es aber auch in der
Kirche eine Arbeitsgerichtsordnung haben, die gibt es noch nicht in der Kirche,
weil die Kirche nicht will. Aber das soll sich vielleicht bald ändern, so
Lehmann. Denn die Kirche müsste ja auch das. Ordnen.
Dieses. Ordnen, heisst: man
muss auch alles ausfüllen durch Gesetze und auch durch Rechtssprechung dann.
Was meint: ihre
Angelegenheiten soll sie ordnen was meint: die Kirche ordnet ihre
Angelegenheiten was sind diese Angelegenheiten? Ausgangspunkt ist hier: das
Selbstverständnis der Reli selbst, diese definiert das selber. Der Staat darf
nicht von sich auss sagen, was religiöse angelegenheiten sind. aber dennoch
darf der Staat nicht alles einfach so hinnehmen, was eine Reli sagt. Der Staat
muss immer noch in der Lage sein, alles einer Plausibilitätskontrolle zu
unterwerfen zu können.
Es gibt Angelegenheiten, die
dem Staat nichts angehen, und andersrum, und dann gibt es eine Schnittmenge,
die: res mixtä. Dazu wurde eine Schema verteilt. Es gibt also dreifache
Angelegenheiten: a: rein kirchlich Angelegenheiten da draf die Kirche allein
handeln das sind z. B. kirchliches Eherecht oder die Organisationsstrukutr der
Kirche oder die Amtssträger b: der staat darf alleine regeln. das ist die
Frage, welche Rechtsformen den Kirchen zur verfügung gestellt werden da gibt es
zur zeit zwei: e. v. und. Köprerschaft des öffentlichen Rechtes oder. Der
staatregelt allein das staatliche Eherecht. Auch das Kirchenaustritt und
Eintritt wird vom Staat allein festgesetzt, oder auch: das Steuerrecht gehört
nur dem Staat. oder: Schutz von Sonn- und Feiertagen c: gemeinsame Angelegenheiten
Reliunterricht, Kirchensteuer, tehologische Fakutläten Militärseelsorge.
Soweit. Kennzeichen der res
mixtä ist: hat ein bereich von der Natur her was gemeinsamens oder: räumt die
eine Seite der anderen Mitspracherechte ein?
die res mixtä sind immer aus
beiden seiten her zu sehen. Aus kirchlicher und aus staatlicher Sicht. bei
solchen Dingen braucht man immer. Gegenseitiges Einverstänsis.
Man soll sagen: gemeinsame
Angelegenheiten nicht: gemischte Angelegenheiten.
Nun zu: was heißt:
selbständig selbständig: der staaat darf isch nicht einmischen oder Aufischt
führen.
Es gibt aber auch:
Schrankenklausel das meint. Das Selbstbestimmungsrecht ist nicht schrankenlas.
Wann aber ist ein Gesetz eine Schranke für eine Reli
Schrankencharakter, das
haben manche Gesetze, eine Gesetz ist dann sChranke, wenn es jedermann betrifft
und wenn ein Gesetz für die allgemeinheit besonders bedeutend ist.
das waren zwei Formeln, wo
das BVG versucht zu klären, wann ein Gesetz ein schranke für das
Selbstimmungrecht ist.
Willkürverbot, und gute
Sitten wenn man das nicht einhält, sind das Schranken.
Also: der staat lässt die
Kirchen selbstbestimmen das gewährlietste das Selbstbesimmungsrecht
6.4 der kirchliche Status
vor allem: Körerschaft des öffentlichen Rechtes kurz: kdör
eine Reli stellt immer eine
Körperschaft dar.
Religemeinschaft können aber
auch öffetnliche Körperschaften sein, nicht nur private. Nachzlesen in:
Christian Hilgruber in: Stadnpunkte in Kirchen und Staatkirecht da kann man
nachlesen, weil es jetzt Schwer wird.
zum Begrirff. Ködr: wenn es
ködr sind, dann unterstehen dem öffentlichen Recht, es kann eine Anstalt sein,
es ist aber genau. eine gesamtheit von Presonen
es gibt:
Gebiteskkörperschaften es gibt Personalkörperschaften, wie Reli z. B. es gibt
Verbandskörperschaften, wie Jahdgenossenschaften
die Reli gehört zu
Personalkörperschaften
6.42 die Rechtsgrundlage ist
Weimar 137, 5 da steht: die Reli bleiben kdör soweit sie welche waren Weis
liest den text vor.
Das heisst: die Kirchen sind
und bleiben wenn sie waren können aber neue hinzukommen oder sich zu was neuem
zusammenschliessen. So wird oder bleibt man kdör.
Hinweis. Diese Artikel aus
Weimarerreichsverfassung vor allem art137 merken, was da drin steht.
Kdör kann alles möglich
sein, z. B. Orden, Domkapitel. Das sist alles auch im Reichskonkordat geregelt,
der auf Grund der WRV geregelt ist. WRV ist: Weimarer Reichsverfassung
weimar sagte. wenn einer
schon kdör ist, dann sol man es bleiben, es soll Parität geben aber keine
Strikete Trennung.
Wer bekommt dieses kdör:
alle, die ihn schon vor Weimar hatten: also: wer vorher schon kdör war, darf es
bleiben, gilt als geborene kdör
dann nach Weimar musste man
statliche anerkannt werden nach art137, 5 da werden bedingungen gennant, wer
die erfüllt, der wird dann kdrö.
Auch Zusammenschlüsse
köönnen zu kdör werden, z. B. Pfarrverbände.
Nun wird ein Blatt
ausgeteilt, da sind die Rechtsfolgen des kdör aufgelistet. Sind drei Spalten
auf dem Blatt.
Wichtig ist: Rechtsfolge
allgemeiner art ist. die Dienstherrenfähigkeit, also Arbeitsvergräge geben zu
dürfen.
Nun: es gibt sog. Geborene
oder es gibt gekorene kdör. Das liet an. ob sie vor oder Weimar entstanden
sind.
die meisten Orden sind nicht
kdör, sondern meistens e. v. in Bayern aber sind die meisten Orden tatsächlich:
kdör.
Es gibt viele so gekorene
kdör, das sind viele neue, die man gar nicht mehr kennt zur Zeit sind es 35
Religemeinschaften, di kdör haben
6.44 wie bekommt man kdör es
liget am Bundesland man muss da einen Antrag stellen. Und es betrifft dann
immer nur die Religion in dem einzelnen Bundesland, z. B. die Bahaireligon nur
innerhalb Bayerns.
Der Modus ist immer
unterschiedlich, sicher ist. es geht immer von einem Bundesland aus
wenn nun ein Land sagt: es
ist keine Religemeinschaft, und das andere Land sagt. Es ist schon eine
Religion was ist dann: es richtet sich ja nach dem sebstlverständis der Reli
wer entscheidet dann dies bleibt eine gute frage. das BVG hat noch nichts
darüber gesagt.
Wichtig für die Verleiung
ist, dass WRV 137, 5 erfüllt werden. da steht. Eine Gemeinschaft muss das
religiöse pflegen. Es muss ein Antrag vorliegen, die Gemeinschaft muss Gewähr
auf Dauer bieten. Bayern sprcht da nur von fünf Jahren, dann muss es eine
gewisse Zahl von Mitgliedern haben. jedes Bundesland regelt da anders. Dann mus
es Klarheit geben, wer Mitglied ist. dann: die verfassung muss auch sagen
könen, daß es sich wirlich um eine Religemeinschaft handelt dazu muss eine Reli
Organe haben, Vertreter haben.
soweit diese
Vorasussetzungen
Problem ist:
Die Zeugen Jehowas wurden
abgelehnt, weil die keine Loyalität dem Staat gegenüber haten. Das bedeutet z.
B. ein Jehowa darf nicht wählen, auch lehenen sie den Wehrdienst ab.
Das BVG hob dieses Urteil
wieder auf. das BVG meinte: was Loyalität ist, ist schwer. Das BVG sagt:
Rechtstreue muss in einer Religemeinschat da sein. das meint: es darf nichts
verfassungsbbrechndes da sein.
das BVG gab das Urteil an
eine andere Instanz zurück.
dieses Urteil des BVG hat
tendenziell die Erlangung des kdör erelichetert, denn das BVG will nur
Rechtstreue, keine strenge Loyalität.
Ob das aber z. B. für den
Isalm gibt, das bleibt die Frage, denn fundamentalistische Gruppen haben diese
Rechtsreue nicht.
soweit dieses Problem der
Jeowas.
Nun: Rechtsfolgen eine
Religemeinschaft wird z. B. nicht ins Staatliche eingegliedert also: trotz kdör
wird man nicht staatlich. Das meint. Der Staat keine Aufsicht hat.
Aber sonst hat das kdör
viele Vorteile: Dienstherrenrehct, also: man draf nach Art des Staates Verträge
schliessen.
Einige Rechte sind noch:
Kirchensteuer kann man erheben Steurbefreiung Spenden von steuren absetzen
Religiöse sendungen darf man machen man kann Plätze in Bebauunsplänen
durchsetzen die Geistigen sind rechtlich geschützt.
Viele andere Vorteil hat das
kdör also viele Privililegien. Es gibt also viele Vorrechte.
Das kdör ist wie ein
schutzmantel, wenn man diesen Status hat.
Nun zu: Finanzierung.
30. 5. 2003
punkt sieben: siebtes
Kapitel die frage der Finanzierung der Kirche geschichtlicher Hintergrund in D
ist 7.1 seit über tausend Jahren trägt der Staat Mitsorge für die Fanianzen
seit über 100 Jhare durch Kirchensteuer.
Was sich änderte, waren
immer nur die Gründe.
Im achten Jhdt gab es
pippinsche Schenkung. Da wurde der geistige Zehnt eingeführt, waren religiöse
Motive.
Da sorgte Der Langesherr für
seine Untertanen.
1648 im westfälischen
Frieden wurden die Landeskrichen Witwen des Staates
im 19. Jhdt kam
Entschädigung für Säkularisation auf. als Kompenstion als Kompensation
verpflichteten sich die Landesherren, finanziell aufzukommen, dann kam die
Kirchensteuer, wo dann die Mitglieder selber zahlen mußten. Seitdem kann auch
Kirche Eigenständig gegenüber dem Staat sein. heute die Kirche wünscht diese
Steuer.
Der Staat bietet ein System
an, wo der Staat nur Rechtshilfe leistet und Verwaltungshilfe. Dies ganze durhc
die Kirchensteuer, die selber die Mitglieder zahlen.
Dafür erwartet der staat,
dass die Kirchen kulturelle Träger sind.
Schluss der Entwicklung war:
Wiedervereinigung 1990 durch Grundgesetz und den weimarer Artikeln.
Heute ist also einheitliche
Kirchenfinanzierung.
Ks ist: Kirchensteuer.
Nun zu: 7.2 europäischer
‘Vergelich. Das wird nun schnell gemacht, dazu Literatur lesen.
Insgesamt zwei Grundformen:
erstens : eine vollständige Finanzierung durch den staat so in Beligen und
Griechenland zweitens: überweigende Finanzierung durch Kirchenmitglieder selbst
dazu gibt es vier Unterarten a: das Spenden- und Korrektensystem, so in USA und
Frankreich b: das Kirchenbeitragssystem in Östereich c: KS-System in
Deutschland und Schweiz d: andere steuerliche Lösungen, wie Kulutwie
Kultursteuer in Italien und Ungarn. Da kann jeder eintscheiden, wem er was
geben will.
Soweit. anderere
Einnahmequellen neben sTeuer wären noch: a. Vermögensertärge, wie Wwertpapier
und Grundbesitze. Der Grundeeigentum ist oft nicht verwertbar, weil diese
Grundstücke immer einen ssozialen Zweck haben letztlich also scheiden diese
Vermögensertäge als Finanzierung aus. B: Gebührenerhebungen für kirchliche
Amtshandungen das ist auch sehr unergiebig und führt oft zu unsozialen Folgen.
C: Spenden und Kollekten als freiwillige Gaben von Gläubigen in den USA ist es
so, ersetzt da die KS.
Soweit diese Formen sind
aber meistens Mischformen. In D: auch KS und Spnednen
weiter gibt es Einnahmen aus
Staatsleistungen und staatliche Subventionen. Diese fließten vor allem da, wo
die Kirchen ihre Aufgaben dem sozialwohl zur Verfüngung stellen, z. B. Caritas,
Altenheime, Krankenhäuser, schulen. Auch Militärseelsorge oder Denkmalspflege,
läuft alles unter Subventionen.
Soweit. nun zu einigen
Ländern 7.21 in Belgien: wird Kirche durch staat finanziert. B ist überwiegend
katholisch. Keine völlige Trennung von Sttat und Kirche aber beide sind doch
unabhängig voneinander. Dennoch: der staat trägt die Gehälter für Geistige.
Beim Kirchenbau muss der Sttaat zahlen auch die kathlischen Unis werden da zu
100 prozent getragen.
Nun zu. Griechenland
Hintergrund ist hier: Scheide zwischen West und Ost im lateinischen ist oft
dualismus zwischen staat und Kirche im Osten ist es anders gewesen: Monismus
und Cäsaropapismus. So gibt es z. B. die griechisch orthodxe Kirche, da ist der
Staat der Herr, und darf alles regeln, was auch das innerste der Kirche
betrifft. Auch zahlt aber der Staat alles, er zahlt Priester und Laien
Ausbildung der Geistlichen in eigenen Fakultäten, die sehr gut sind. das ind 21
Akademien zur Ausbildung, die trägt alle der staat. die sind alle in kirchicher
Hand, zahlt aber Staat
nun 7.22 das Kollekten und
Spendensystem, hier zahlen die Mitglieder also selbst das liegt an jedem
einzelnen, was er zahlt. In der Pfarrei werden die Spender angesprochen.
Wird oft in Ländern
angewandt, die technisch hoch sind +und wo Kirche und Staat getrennt sind, wie
USA und Frankreich aber auch in Entwicklungsländern wäre es so, wenn die Leute
Geld hätten.
Diese Staaten verschuchen,
ein verpflichtendes Spendensystem einzuführen.
Zur: USA liegt an der
Entwicklung der Freiwilligkeit aber daher ruht auch die Gebefreudigkeit der
Bürger.
Die Spenden machen über
50prozent des Kricheneinkommens aus. Sie dienen der pfarrlichen aufgaben, der
Schulen und Kindrgärten.
Oft reichen die Amerikaner
da Kuvere aus, wo dann der Spendenbeitrag einzufügen ist, und auch der Name.
Das wird monatlich gemacht.
Dazu gibt es noch nationale
Kollekten, wie für die Indianer und schwarze, das ist wie bei uns: Missio und
Adveniat. Spneden in usa auch für: Vatikan und auch damals gab es viele spenden
für das nachkriegsdeutschland.
Und dann gibt es in usa
noch: man erschließt sich Geldquellen: da werden eigene Leute angestellt,
englisch etwa: fandrejsing. Das kann man da sogar an den Unis studieren, wie
man das macht.
Der Staat verzichtet dafür
auf allerhand Spenden zugunsten der Kirchen. Bis zu 50prozent kann man da
steuerlich absetzten, wenn man es für Kirche gibt.
Nun zu Frankreich:
juristisch wie in usa, aber dennoch faktisch viel schlechte.r
in der Revolution
beschlagnahmte der Staat ales und verkaufte es, um damit das Defizit des
staates zu dekcen. Napoleon versuchte, der Kirche zu helfen. Er schloss mit
Papst ein Konkordat
der Staat übernahm zur
Entschädigung die Kirchenfinazierung. Doch der Segen war bescheiden.
1905 dann: Trennung von
staat und Kirche da aber in kirchenfeindlicher Absicht, keine staatliche
Finanzöierung mehr.
Es gab dann sogenannte
Kultvereine, so war eine Diözese ein kirchlicher Kultverein.
1905 war dieses Gesetz. 1958
schrieb das fort: da steht. Der Staat bezahlt keinen Kult und er erkennt auch
keinen an.
55prozent aus spneden,
25prozent aus Kultbeitrag, der wird jährlich durch Haustürsmmlungen
eingesammelt. Die zahlt aber nicht jeder, doch davon müsste der Pfarrklerus
bezahlt werden, deshalb hat Klerus einen Hungerslohn.
Die kirchlichen Hochschulen
sind nicht inder Lagen, ihre Dozenten zu besoden. Dann müssen die Dozenten noch
mit etwas anderes ihr Geld verdienen. Deshalb sind kirchiche Hochschulen
unattraktiv.
Aners in den Diözesen Metz
und Strassburg, da gilt das alte Kokordat weiter, und der staat zahlt weiter
den Klerus. Also: da gilt das Gesetz von 1905 nicht.
soweit. nun zu. Portugal da
wurde die Trennung von Staat und Kirche in Verfassung aufgenommen. 1976 aber
wurde das zwar aufrecht erhalten, aber ohne kirchiche Feindseligkeiten.
Es gibt aber indirekte
Finanzierungsmechanismen. So erhält die kath Kirche große Steuerfreiheit. Das
bekommt aber nur die eine grosse kath kirche
nun: England. Die anglikanischen
Kirchen sind: entstaatlicht. Die Kriche von England aber ist staatlich mit der
Königign vorn dran.
Die Kirche muss sich in
England selbst finanzieren, hat aber dafür in England grosse Vermögen, weil
keine Säkularisation. Der Staat kann sich deshalb auch raushalten, gewährt nur
Steuerfreiheit.
Nun. Irland hat auch 95
porzent Kahtoliken heute keine Staatskirche mehr. Früher musste jeder die
anglikanische Kirche unterstützen, die anderen Kirchen, auch die Katholiken
nicht, wurden benachteiligt.
Heute nun ist. staat und
Kirche getrennt. es gibt verfassung seit 1921. Da steht schon: Relifreiheit.
Weiter: der staat garantiert keiner Religion, sie finanziell zu unterstützen.
So in der Verfassung.
In Irland ist die Reli ein
rechtsfähiger Verein, der wird von Treuhändern verwaltet. Dann ist die
Finanzierung in bester und geschulter Hand.
Nun: Niederlande. Da werden
bestimmte Elemente zur staatlichen Kooperation gerechnet, keine strikte
Trennung also, so ähnlich wie in D ist das.
In Nierderlande werden
70prozent des Kirchengeldes durch Pflichtabgaben bezahlt.
Die Kirchen erhalten
Unterst+ützung vom Staat für das, was sie dem Gemeinwohl erbringen.
1981 zahlte der Staat eine
einmalige riesige Summe und hielt sich dann raus.
Ende. Nun zu:
Kirchenbeitrags und Kirchensteuersysteme. Zuerst zu Österreich, da gibt es den
Kirchenbeitrag, der ist verpflichtend.
Die Kirchen ziehen Beiträge
ein, das ist ein Gesetz mit dem staat vereinbart, diese Beiträge werden dann
selbstständig von der Kirche eingehoben. Das ist obligatorisch. Die Kirche hat
also Recht auf diese Beiträgte, die Kirche darf dann auch pfänden.
Man mekre. Beitrag ist nich:
Kirchensteuer.
Das gibt es nur in Österrich
mit den Kirchenbetirägen.
Der staat hilft, als dass
Beiträge, die nicht bezahlt wurden, vom gericht her eingeklagt werden können.
Soweit. nun zur schweiz:
einige Kantone ähnlich wie in D. die CH ist nicht der EU angeschlossen. Da wird
KS erhoben, aber: in der Schweiz: dezentral und Ortsgebunden, da zieht jede
Kirche seine Steuer ein.
in D ist das ja alles
staatliche zentral.
Soweit: in Schweden keine
Staatskirche mehr. Da wurde die enge Verflechgung von Staat und Kirche aufgehoben,
man geht in Richtung D, also Neutrali und paritätitsch. Das ist in
Skkandinavien einmalig.
Ende. 7.23 neuere Modelle
der Finanzierung in Spanienen und Italien
in Italien kann jeder
Sttasbürger einen ganz bestimmten Prozentsatz seine Steuer +einer der sieben
anerkannten kirchlichen Körper zufliessen lassen. Oder das Geld dem Staaat
überlassen. Zur Zeit sind es nullkommaachtprozent. Und dieses Geld kann man
jührlich neu wählen, wem man das Geld geben will. Mal einer Diözese, mal einem
Hilfswerk, ma dem Staat für eine Massnahme.
Sicher ist: die 0
komma 8 prozent müssen gezahlt werden.
was fehlt: ist eine
Mitgliedschaft. Denn auch wenn einer keiner Kirche angehört, kann er eine
Kirche finanzieren oder nicht.
Nachteil: keine Kirche kann
fest planen. Vorteil: der Freiwilligkeitsaspekt wird der Freihiet des Menschen
gerecht.
Nun: der Vatikan bekommt den
Peterspfennig von der ganzen Welt und bekommt Taxen von Vermögen des Vatikans.
Soweit: Spanien: gab es 1979
Vertrag mit Rom dreistufige Finanzierung. A: die Kirche soll durch den Staat
finziert b: seit 1988 eine doppelte Finanzierung hier kann eine Einkomenssteuer
von 0 komma 5239 prozent gezahlt werden. das muss gezahlt werden, aber:
entweder nur der kaht Kirche oder aber es kbekommt der Staat. dritte Phase:
sieht den Wegfall der Staatsleistungen vor. Kapiere ich nicht ganz.
Soweit. nun zu: der Osten.
Da ist eine Selbstfinanzierung selbstverständlich, man ist auch nichts anderes
gewohnt. In Plen z. B. allein finanziert sich die Kirche selbständnig nur durch
Spenden.
in Ungarn soll es wie in
Iatlien sein.
Ende. Nun kommt Deutschland
Kirchenrechts-VL vom 6. 6. 2003
7. 3 Die
Kirchensteuerregelung in Dtl. im Detail
Art. 137, 6 von Weimar ist zentral, da steht: Kirchensteuer als
Zusatzsteuer ist erhebbar. Die beiden Kirchen haben sich für die
Kirchenlohnsteuer entschieden, die 8 Prozent der Einkommenssteuer ausmacht. Bei
wenig Einkommen gibt es Steuerfreiheit, auch bei Familien wird gespart. Man
soll also unwillige Härten ausgleichen.
7. 31 Begriff der
Kirchensteuer
Die Kirchensteuer ist eine echte Steuer im Sine des Abgaberechtes,
keine Gegenleistung für eine Leistung. Sie wird allen auferlegt, denen das
Gesetz die Leistungspflicht auferlegt. Das bedeutet: die Steuer kann auch
eingetrieben werden. notfalls mit Zwang, d.h. Zwangsvollstreckung, das ist
staatliche Sicherung der Kirchensteuer, Die Kirchensteuer gehört zu den res
mixtae: Kirche und Staat müssen kooperieren
7. 32 Entstehung
1803 hatte Kirche ihre Vermögensbasis verloren. Da überließ man alles
dem Staat, der musste was leisten, um Kirche zu erhalten. Das war nach der
Säkularisation. Im 19. Jh. war großer Bevölkerungszuwachs und
Industrialisierung: Städte wuchsen. Folge: Die Kirche braucht Einnahmen. Dann
entschloss man sich 1875staatlicherseits, die Kirchensteuer einzuführen. Die
kath. Kirche wollte es erst nicht zulassen, weil es ja wie ein Freikauf für den
Staat aus den Verpflichtungen der Säkularisation sei. Der Widerstand der Kirche
brachte nichts. Die Fürsorge des Staates wurde jetzt abgelöst durch Zahlung der
Kirchenmitglieder. So konnte die Kirche wieder unabhängig vom Staat werden.
1950 war Abschluss durch Einbeziehung der Kirchensteuer in
Steuerabschlussverfahren.
7. 33 Rechtsgrundlagen
Die Kirchensteuer ist im GG nach Weimar 137, der ja über Art. 40 geht.
Eine zweite Absicherung liegt im Art. 13 des Schlussprotokolls des
Reichskonkordates (?) aus dem Jahr 1913. KdöR sind nur berechtigt, die Kirchen
sind es ja. Nur durch den Körperschaftsstatus kann man Steuern erheben, aber
das verpflichtet nicht. Faktisch wird Steuer erhoben von der römisch-kath.
Kirche, nicht von Ostkirche, von lutherischen Kirchen, den reformierten, den
unierten, von jüdischer Gemeinde, und anderen. Es gibt KdöR, die verzichten, so
die orthodoxen Kirchen, die evanglischen Freikirchen, und viele andere. In 137,
6 steht weiter: Berechtigung auf Grund der Steuerlisten, die gibt es ja heute
nicht mehr. Damals mussten sich ja die Leute in Listen eintragen. Heute läuft
das anders. Dann weiter steht: nach Maßgabe der einzelnen Bundsländer. 137, 6
ist staatliche Grundlage. Es gibt auch innerkirchliche Vorschriften. So CIC
222, 1: der Christ muss die Kirche unterstützen und 1260 CIC. In 1263 CIC steht
clausula teutonica: der Bischof hat das Recht eine Steuer aufzuerlegen, dazu
gibt es aber viele Einschränkungen, z. B. maßvoll, und nur in großer Not. Das
ist nicht die Kirchensteuer. Dann kam an diesen Text eine Klausel dran. Da
steht irgendwas von partikularen Rechten (kapiere ich nicht).
7. 34 Formen
Man muss auf die Ebene schauen, wo die Kirchensteuer erhoben wird. Eine
Alternative ist Geld auf der Ortsebene, der Gemeinde einzuziehen. Es liegt an
den Kirchen, auf welcher Ebene das Geld eingezogen wird. Faktisch herrscht die
Landeskirchensteuer oder Diözesansteuer. Die Ortskirchensteuer wäre das sog. Kirchgeld. Das ist eine Möglichkeit,
auch Geld zu verlangen von denen, die keine Kirchensteuer zahlen, z. B. weil
sie wenig Einkommen haben. So was ist möglich. Die Kirchensteuer kann sich auf
andere Maßstabssteuern beziehen, so die Einkommenssteuer. Wichtig ist der
Vermerk auf der Lohnsteuerkarte, da muss die Religion draufstehen. Das
Kirchgeld knüpft nicht an die staatliche Steuer an. Theoretisch müssten sich die
Kirchen nicht an Staat halten, sie könnten eigenen Steuertarif entwickeln, das
tun sie aber nicht. Die jüdische Gemeinde in Berlin erhebt ihre Kirchensteuer
selbst, nutzt nicht die staatliche Verwaltung dazu. Der Staat verlangt drei
Prozent dafür, dass er seine Struktur hergibt, um die Steuer einzuziehen. Da
bekommt der Staat Geld für wenig Aufwand.
7. 35 Beginn und Ende der
Kirchensteuerpflicht
Beginn der Pflicht ist: Mitgliedschaft zu
einer Kirche, die Kirchensteuer verlangt. Also: die Kirchensteuer wird nur von
Kirchenmitgliedern gezahlt. Man muss also rechtlich formal Mitglied sein. Wer
Mitglied ist, ist steuerpflichtig. Aber nicht der Staat bestimmt, wer zur
Kirche gehört. Die Mitgliedschaft ordnet die Kirche selbst nach 137, 3. Denn
der Staat muss ja neutral sein. Doch die Mitgliedschaft ist kein Zwang, sie
setzt Taufe voraus, also: eine Willensentscheidung ist nötig. Beim Kind
erklären es der Wille der Eltern für das Kind. Auch so ist Freiwilligkeit
gegeben. Sobald ein Kind dann religionsmündig ist, kann es selbst wieder
austreten. Weitere Voraussetzung für Kirchensteuer: der Wohnsitz muss im
Geltungsbereich des Kirchensteuereinzugsgebietes sein. Wer in Berlin wohnt,
zahlt in Berlin, nicht in Eichstätt. Es geht hier um Wohnsitz nach staatlichem
Bereich. Dagegen: bei Pfarrgemeinderats-Wahlen zählt der kirchliche Wohnsitz,
der muss nichts mit dem staatlichen Wohnsitz zu tun haben. Der kirchliche
Wohnsitz richtet sich auch nach der Dauer des Aufenthaltes. Das kennt der
staatliche Wohnsitz nicht. z. B. Einwohner eines Gefängnisses oder Klosters
dürfen in der zuständigen Pfarrei den Rat mitwählen und sollten auf Wählerliste
stehen. Die haben einen kirchlichen Wohnsitz, der noch nicht staatlicher
Wohnsitz sein muss.
Ende der
Kirchensteuer-Pflicht: Die Kirchensteuer endet mit dem Tod, mit dem Ablauf des Sterbemonats.
Bei Aufgabe des Wohnsitzes und bei einem Kirchenaustritt da muss man aber noch
einen Monat länger zahlen. Der Kirchenaustritt ist rein staatlich. Das fünfmal
unterstreichen. Rein staatlich kann man eine Mitgliedschaft kündigen. Das gilt
nur für den staatlichen Bereich. Das bedeutet: ein Austritt wirkt sich nur auf
den staatlichen Bereich. Theologisch kann ich nicht aus der Kirche austreten,
alle Bestimmungen gelten weiter, so z. B. Freitsgebote. Was nicht gilt ist das
Eherecht, das Hindernis der Religions-Verschiedenheit, die Formpflicht der Ehe.
Genau versteh ich das nicht, jedenfalls bei Kirchenaustritt gelten nur diese
drei Dinge nicht, theologisch gilt sonst alles kirchliche für den Ausgetretenen
weiterhin. Soweit. Umgekehrt bedeutet eine innerkirchliche Beschneidung nicht,
dass ich keine Kirchensteuer mehr zahlen muss. Bsp: selbst wenn ich
exkommuniziert bin, muss ich immer noch Kirchensteuer zahlen.
7. 36 Besteuerung nach
wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.
Nicht jeder wird gleich besteuert, denn es wird ein
Kirchensteuerhebesatz festgelegt, der auch erhöht werden könnte. Ein
kirchliches Gremium legt das fest, dieses muss demokratisch legitimiert sein,
überwiegend müssen Laien drin sein. Das ist 50 Prozent plus eins. Jährlich wird
der Kirchensteuerhebesatz festgelegt. Innerkirchlich wird das Gremium gewählt.
Aber die Hebesätze sind je Bundesland für evangelische und kath. Kirche gleich.
Die Südländer und Hamburg haben 8 Prozent, alle anderen Länder sind teuerer.
Soweit.
Konversionsverschiedene Ehe meint in steuerrechtlicher
Hinsicht: wenn es sich um zwei verschiedene Religionsgemeinschaften handelt,
die unterschiedlich Steuern erheben, z. B. ein Katholik und ein Buddhist,
innerkirchlich ist das nicht konfessionsverschieden, aber staatlich definiert
meint es das. Also merken: Kirche und Staat definieren das je anders. Zwei
Möglichkeiten:
a)
je die Hälfte der
Steuer geht an beide Religionsgemeinschaften
b)
getrennte Veranlagung.
Jeder zahlt gemäss dem Einkommen den Satz, den jede Religionsgemeinschaft
erhebt.
Es gibt auch glaubensverschiedene
Ehen, das ist: wenn nur einer einer Kirche angehört, die Kirchensteuer
verlangt, der andere Partner gehört aber keiner Kirchensteuer-verlangenden
Kirche an. Bei glaubensverschiedenen Ehen kann man sich das Kirchengeld
überlegen. Aber bisher verlangt es keiner. Also: bis jetzt definiert der Staat,
was konfessionsverschieden und was glaubensverschieden ist.
Die Kirchensteuer macht auch Steigerungen und Senkungen der
Einkommenssteuer mit. Insgesamt ist das staatliche Einkommenssteuergesetzt ganz
ideal. Nun: Gründe dafür. Es gibt Gründe für Praktikabilität. So muss die
Kirche kein eigenes Steuersystem entwickeln. Die Kirchen sollen sich also an
Einkommenssteuer halten. Denn dann wird auch sachgerecht besteuert. Und
wirtschaftlich angemessen. Aber: niemand kann die Kirchensteuer auf ewig
garantieren. Die meisten Religionen bedienen sich der staatlichen Verwaltung,
die ja dann 2% dafür verlangt. Von großer Bedeutung ist, dass gerechte
Maßstabssteuer ist garantiert ist, da jeder nach individueller
Leistungsfähigkeit besteuert wird. Bei Mindesteinkommen ist man verschont.
Es gibt eine: Gleichopfertheorie. Die sagt: wer viel Einkommen hat, für
den ist eine Summe Geld anders, als für den, der wenig Einkommen hat. Ein Bsp:
20 Euro habe ich, wenn ich Millionär bin, fällt es mir genauso schwer, sie
auszugeben, wie einem Armen, aber nur dann: wenn ich jetzt nicht an anderes
Geld rankomme. Wenn ich aber im Moment auch an meine Million komme, dann gebe
ich die 20 Euro gern aus. Die Gleichopfertheorie fragt also nach dem wahren
Wert einer Steuer je nach dem, was ich sonst noch an Geld hab. Eine These:
hohes Einkommen hat immer mit hoher Leistung zu tun. Aber: es liegt nicht nur
an einzelner Leistung, auch der Markt muss da sein, da kann ich das beste
Produkt haben, aber wenn es keiner will, nutzt das nichts. Also: die
Sozialethik sagt: auch die Allgemeinheit wirkt an der Entstehung meines
Einkommens mit. Man merkt schon: bei der Frage nach Kirchensteuer spielen nun
auch fragen der Sozialethik mit hinein. Soweit.
Frei bleibt der, der keine Einkommensteuer zahlt. Aber theoretisch
sollte man auch solche an der Kirche finanziell beteiligen. Die sollten auch
Beitrag leisten, so theoretisch. Wenn die Kirche so was verlangen würde, z. B.
ein Kirchgeld, dann wäre das auch vom Staat einzutreiben. Das taten bisher die
Kirchen nicht, sie erhoben keinen kircheneigenen Tarif. Denn dieses
kircheneigenen Steuer wäre nicht besser als all die Vorteile, die ein
Zusammenhang mit Einkommenssteuer hat.
7. 4 Müssen sich die Kirchen
etwas anderes einfallen lassen?
Was bringt die Zukunft? Abwägungen der Vorteile im Vergleich zu anderen
Systemen der Finanzierung: Vorteile der Kirchensteuer sind:
1
Kirchensteuer verschafft geregelte Einnahmen, je nach eigener Leistung.
Man kann die Kirchensteuer berechnen, man kann realistische Haushalte machen,
man kann langfristiger planen. Wenn Spenden nur projektgebunden wären, kann die
Kirche nicht tun damit, was sie will. Außerdem zahlen die Leute ihre Spenden
auch je nach Projekt. Wenn man nun nur Spenden hat zur Finanzierung, dann kann
es sein, dass für wichtige Dinge das Geld fehlt, weil es für die Leute nicht so
wichtig erscheint, und sie so nichts spenden. Da müsste also immer alles
werbewirksam sein, dann fließen Spenden.
2
Jede andere Finanzierung bedeutet Rückgang der kirchlichen Einnahmen.
Die Kirchensteuer bringt einfach mehr Geld. Das ist faktisch so. Die
Kirchensteuer garantiert eine gute finanzielle Situation. Weiter garantiert die
Kirchensteuer eine Unabhängigkeit von Kirche und Staat.
3
Die Kirchensteuer verbürgt: die Kirche ist nicht abhängig von einigen
Reichen. Wenn nur einige Reiche spenden, dann stehen die bei der Kirche im
Vordergrund und werden bevorzugt. Außerdem hätten einige Großkapitalisten zu
viel Einfluss auf kirchliche Leben
4
Die Kirchensteuer garantiert die Freiheit der Amtsträger. So haben z.
B. in USA die Reichen schon das Sagen, nicht der Pfarrer. Oder: negativ wird
die Firma Liebherr genannt, die sich eine eigene Kirche baute und auch einen
eigenen finanzierten Pfarrer einstellen wollte. Deshalb Krieg mit Bischof dort.
Nun steht da eine zweite Kirche neben Pfarrkirche, aber kein Pfarrer. Auch wäre
die Freiheit des Pfarrers eingeschränkt, wenn er ständig um Spenden betteln
müsste, das kostet viel Zeit und Energie, er müsste ständig Geld eintreiben.
7. 42 Einwände gegen die
Kirchensteuer und Bewertung
1
Ist es pastoral angemessen, eine Kirchensteuer zu verlangen? So macht
der Zwangscharakter der Kirchensteuer Probleme. Aber es ist ja kein Zwang, denn
die Kirchenmitgliedschaft ist ja freiwillig. Man kann ja austreten. Einen Zwang
gibt es dann, wenn der Gerichtsvollzieher kommt, wenn also einer nicht zahlt,
obwohl er Mitglied ist. Die kath. Kirche nimmt nach CIC 222 sich auch das
Recht, finanzielle Leistungen zu verlangen. Deshalb ist auch der
Eintreibungszwang nicht unmoralisch, denn es ist ja nur gerecht, notfalls
Zwangsmittel einzusetzen.
2
Die Randchristen: die Kirche verlangt von Taufscheinchristen das selbe
Geld wie von denen, die die Kirche voll nutzen. Aber auch in jedem anderen
Verein sind immer nicht alle aktiv. Außerdem: viele, die nicht aktiv sind,
haben dennoch eine latente Kirchlichkeit, deshalb treten die ja nicht aus der
Kirche aus. Wenn so eine latente Kirchlichkeit da ist, ist das schon ein: bonum,
auch in pastoraler Hinsicht, denn jedes verlorene Schäfchen sollte der Hirte
zurückholen.
3
Die Armutsforderung. Aber wer das fordert, übersieht die heutigen
Ansprüche dieser Welt an die Kirche. Außerdem erfüllt das Geld der Kirche ja
auch den kirchlichen Zweck.
4
Viele treten nur aus, weil Kirchensteuer zu teuer sei. Aber da muss man
sehr genau differenzieren, ob der Austrittsgrund wirklich nur finanziell ist.
eine Umfrage in Frankfurt zeigt: die Kirchensteuer ist oft nur der allerletzte
Anlass zum Austritt. Hauptgrund ist vielmehr, dass die Kirche für viele
funktionslos ist.
5
Vorwurf, dass die Gelder falsch verwendet werden. Die Zahlenden müssten
mehr Einfluss haben. Aber dagegen spricht, dass die Leute schon Einfluss über
die Verwendung haben. Denn das tut ja der Diözesankirchensteuerrat, und der ist
demokratisch gewählt.
nun: 7.43 kann die KS auch
die europäische Einigung überstehen.
13. 6. 2003 zu: Vor- und
Machteile: manche sagen: ks wäre eine Abhängigkeit vom Staat, aber das stimmt
nicht, denn ks macht eher unabhängig vom Staat. der Staat verwaltet ja nur,
aber das passt manschen nicht.
die Abschaffung der KS würde
heißen, die Kirche würde sich eines Systems berauben, das mehr Vorteile hat als
Nachteile.
Heute muss man nun auch
Alternativen in den Blick nehmen, z. B. die Koppellung der ks an das
tatsächliche Vermögen, weil viele keine Einkommenssteuer zahlen. Und weile
diese Steuer auch immer mehr sinkt heute. Es ist ja so, dass nur ein Drittel
aller Katholiken diese steuer zahlt, die anderen sind befreit.
Deshalb sollte man heute
auch schauen auf. Stiftungen, Sponsoring und naderes.
Lehmann schlägt vor, dass
die Kirche einfach einen Teil der Mehrwetsteuer bekommt, aber weis ssagt: das
geht EG-rechtlich nicht, weil dann bekäme Kirche eine Art Subvention, das ist
wettbewerbsnachteil.
7.43 kann die ks im Rahmen
der europäischen Union noch bestehen schwierig ist: daß der Staat die Steuer
für die Kirche einzieht, denn dazu braucht der staat eine
Konfessionsbezeichnung.
Sdhweirig ist auch, daß
Steuern nur abgesetzt werden könen, wenn man eine kdör ist. was aber sagt das E
G Recht dazu.
Interessant ist auch, wie
die EG die Einkommenssteuer sieht, an der liegt ja die KS:
dann gibt es einen berühmten
Rechtsfall: die Kausa Schumacher.
Da sagte die EG:
hinsichtlich der direkten Stuer kann die EG nichtss agen, das liegt an jedem
staat selbst.
Also: die EU kann nicht tun,
was die Höhe der KS und der Einkommenssteuer betrifft. Die EU hat da kein
Satzungsrecht darüber.
Also: derzeit ist die KS aus
europäischer Sicht derzeit nicht gefährdet.
Eine Nebenbemerkung: in D
wird am meisten KS kassiert, da werden 2 komma 5 prozent des Einkommens
gezahlt. In anderen Ländern deutlich weniger.
Ende. Nun zu: die
Staatsleistungen an die Kirche ist 7.5 das sind anderen Einnahmen als die KS.
Dieses Staatlseitungen sind zustälich,
z. B. gEhalt für Bischöfe,
Domkapitel, Besodlung der Relilehrer, Professoren der kirchilchen Hochschulen.
Warum zahlt der staat das
alles: man sucht die Wurzel in der Säkularistaion, von 1803
138 von Weimar sagt klar:
die Staatsleistungen werden abgelöst durch die Landesgesetzgebung.
138 gehört ja zum GG wegen
art 140 des GG.
138 Weimar bedeutet:
die Zahlungen dürfen nicht eingestellt werden,
es ist von einer Ablösung
die Rede. Das Ziel daran war: es draf nicht kirchenfeindlich geschehen.
Das Reichskirchenkonkordat
sagt 1933: hier steht nicht mehr, daß Staatleistungen abgelöst werden, sondern
es geht darum, falls sie abgelöst werden sollten, was dann ist, da muss man
dann mit dem heiligen Stuhl reden und so weiter.
Bis heute kam es nie zur
Ablösung. Also: die Staatlseitungen sind in Rechtskraft. Und das, obwohl ja die
Ablsögung im GG steht.
Die meistens Staatleistungen
lieegen heute auf Landesebene.
Heute betragen die positiven
Staatsleistungen 600 Millionen. Aber im Vergleich zur ks ist das wenig, denn
die KS ist fünfmal höher.
Die Ablösung wurde nie
realisiert, weil dem Staat das Geld heute fehlt.
Weimar 138 sagt ja
eigentlich, daß diese Staatsleistungen nicht besetehen bleiben sollen, sondern
dass sie sabgelöst werden solen.
Weimar wollte also, daß es
irgendwann ein Gesetz gibt nach Weimar, wo dann ablösung kommt, bis dahin
sollte Leistung noch bleiben.
Heute steht noch in unserer
Verfassung: die Staatsleistung muss abgelöst werden. das wäre auch heute noch
durh ein einfaches Gesetz lösbar. Aber der Staat will nicht, weil er es nicht
zahlen kann, die Kirche nicht, weil ihr dann das Geld fehlt.
Wie könnte so eine Ablösung
aussehen: a. durch eine Einmalzahlung, b: durch ewige Rente.
Das BGB kennt keine ewige
Rente.
Wenn ablösung, dann müsste
es also durch Einmalzahlung sein.
Weis meint: trotz weimar 138
muss heute nicht abgeöst werden, warum: weil schon im Reichskonkordat die
Ablösung auch steht, aber da schon vorsichtiger. Auch in den meisten Verträgen
der Kirchen mit den Ländern haben sich die meisten Länder zu staatsleistungen
verpflichtet.
Also erstes Argument war.
Auch im Konkordat zweites Argument: in manchen Lönderverfassungen steht: da
werden die Zahlungen auf eine neue Basiss gestellt. Da wird gesagt. Der
Ablösungsauftrag liet bei den Löndern, nicht beim Bund.
Noch eine Regelung: rebus
six tantibus. Die sagt: wenn einer nicht mehr zahlen kann, darf er
zurücktreten. Aber: das ist heute nicht so, denn inser staat ist noch nicht so
schlecht dran.
Es gibt eine weitere
Geldquelle: 7.53 die Beihilfe das ist eine wirtschaftliche Vergünstigung, dazu
zählen: Steurerleichterung, Subventionen, Freistellung von steuern, wie z. B.
muss Kirche keine Schenkungssteuer zahlen.
Wenn also das Tun einer
Religemeinschaft mit Reli zu tun hat, sind diese Gemeinschaften von vielen
steuern befreit. Das gilt noch viel mehr für kdör.
Auf dieser Grundlage hat die
Kirche die Möglichkeit, Spendenbescheinigungen auszustellen, das kann dann der
Gläubige absetzen.
Wie steht es mit diesen
Beihilfen europarechtlich: ein EG-Vergarg sagt. Beihilfen jeder art die den
Wettbewerb verzeheren, die sind unvereinbar.
Es darf kalso keine
Wettbewerbsverfälschung geben. Es darf also was innerkirchlich nicht billiger
verkauft werden, als in staatlichen Betrieben.
Die EG sagt daher:
Beiheilfen in eine konkreten Land verzehren den internationalen Wettbewerb.
Deshalb müsste man gemäss dem EG-rEcht die Beihilfen einstellen, wenn sie den
Handel beeinträchtigen.
Wenn aber die Beihilfen die
Kultur fördern, da sind die Beiheilfen nach E G Recht tragbar, so art 87,
absatz 3 des e g vertrages. Absatz 1 sagt das, dass es keine
wEttbewerbsverzehung geben darf.
Ende der Finanzen
achtes Kapitel. die fRage
des ru, Reliunterrichtes.
Da mischen die Kirchen mit
im staatlichen sChulwesen
8.11 Schulwesen art 7 im GG
ist da wichtig.
abs 1: Schulwesen steht
unter der Aufsicht des Staates. Aber hier geht es nur um Aufsicht. Also: es
gibt keine krichliche Schulaufsicht mehr.
Aber die Kirchen haben
Aufsichtsrecht über ru in einem gewissen Sinn. dies aber nur vermittelt durch
die staatlichen behörden.
Wichtig also: Aufsicht liegt
beim staat. nur in bestimmten Punkten hat Kirche Aufsicht.
Art 7, 1 gilt für alle
Schulen. Auch für private Schulen, wie in kirchicher Trägerschaft steht unter
staatlicher Aufsicht.
In Privatschulen entscheidet
der Tärger über die Ausrichtung.
Bei öffentlichen wird
unterschieden: zwischen: Bekenntnisschule. Das ist eine staatliche Schule. Das
unbedingt wissen. Die Bekenntnisschule erhält keine krichlichen Zuschässe.
Dann gibt es.
Gemeinschaftsschulen, sind christliche Gemeinschafftssculen
und drittens gibt es:
Bekenntnsifreie Schulen. Das sind Schulen der Weltanschauungen, z. B.
Walldorfschule.
8.12 was ist eine
Bekenntnisschule. Katholische Bekenntnisschulen gibt es heute im Sinne des
Reichskonkordates nicht mehr. Deshalb ist eine Bekenntnisschule heute
staatlich.
Aber faktisch hat man heute
neue Vereinbarungengen getroffen. Da wird gesagt. Bundesland un Kirche regelt,
was die Regelschule ist. in Bayern ist es die Gemeinschaftsschule, diese ist
christliche ausgerichtet. In den alten Bundesländern ist dies die Regelschule.
Gemeinschaftsschule ist
immer. Christlich.
Die neuen Bundesländer
schweigen in der frage der Regelschule. Nur in Sachsen ist die
Gemeinschaftsschule noch Regelschule. Aber man muss frage, was die
Gemeinschaftsschule da bedeutet.
Soweit. heute ist
vergessenk, daß die Gemeinschaftsschulen christliche geprägt sein sollen.
Nach den 68er Jahren kam es
zu einer Entkonfessionalisierung und zu einer Entchristlichung der öffentlichen
Schulen.
Rechsfolgen einer
Gemeinschaftsschule sind: nicht: missionarischer Charakter. Gem-schulen sind
kein Missionsfeld, sondern sie sind Felder, wo die Erziehung der Kinder auf
christlicher Grundlage erfolgen soll. So wörtlich. Also: christliche Grundlage
soll sein.
in den neuen Bundesländern
steht das so nicht mehr drin. Da geht es um humanistische Grundlage mit Nächstenliebe.
Aber der Skatz von der
christlichen grundlage, den das BVG sagte, der gilt heute als toter Buchstabe.
Deshalb auch der Kruzifixstreit. Das BVG sah es als rechtswidrig an, dass in
christlichen Gemeisnchaftsschulen Krueze hängen dürfen.
Letztlich kam bei dem
redchtsstreit heraus. Man muss den Einzelfall untersuchen.
Bei dem sTreit geht es immer
um: ob der Staat anordenen dar, daß Kreuze hängen sollen.
Im neuen Gesetz steht wieder
drin: der sTaat kann anordnene, dass Kreuze hängen sollen.
Soweit. die minimale
Konsequenz einer Gemeinschaftsschule ist: sie ist nicht konfessionsfrei. Also
es muss da eine ru als staatliches Lehrfach geben. In bekenntnsfreien
schulenmuss es den nicht geben. Was sind dann dagegen: Privatschulen so 8.2.
Privatschulen sind
Ersatzschulen. So eine Schule muss staatliche genehmigt werden.
auf die Gehemigung besteht
ein Rechtsanspruch: wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, muss der Staat
diese schule genehmigen.
Damit gibt es
gleichwertigkeit von allen sChulen, auch die Privatschule gilt dan z. B. als
ein staatliches Abitur.
Die Lehrziele sind
gleichwertig, auch die Leherer müssen gleichwertig ausgebildet werden.
auch darf es keine Sonderung
der Schüler geben, aslo: man darf nicht sagen: ich nehme nur reiche Schüler.
Auch muss der
wirtschaftliche und rechtliche Betreib einer schule gesichert sein, also z. B.
die Lehrer müssen an einer Privatschule auch das selbe Gehalt bekommen.
Soweit. in kirchlichen
Privatschulen gibt es meist ein besonderes Pädagogik.
Soweit.
20. 6. 2003 Ergänzung zur
letzten stunde: was ist Bekenntnisschule.
Es gibt ja drei Fromen. Eine
ist die Bekenntnisschule. Ist eine staatliche Schule, nicht in kirchlicher
Trägerschaft, keine kirchlichen Zuschüsse.
Bekenntnisschule meint: eine
Konfession ist massgebend. Erziehung und Unterricht foglen dem Geist des
Bekenntnisses. Die gibt es aber nur von den beiden grossen Konfessionen
die zweite ist:
Gemeinschaftsschulen, sind christlichliche Gem-schullen. Das hatten wir aber
schon.
Soweit. wie kam es zu der
Ablösung der Bkenntnisschulen, liet an 146 von Weimar. 146 hat die christliche
Gemeinschaftsschule zur Regel erhoben und die Bekenntnisschule abgestuft.
So Art 146 der Weimarer
Reichsverfasssung. Aber trotz des Artikels galt die alte Regelung, die bis 1917
galt, weiter, weil 146 nie angenommen wurde.
146 hat sich also nie
durchsetzten lassen, weil kein Schulgesetz kam.
Das Riechskonkordat wollte
beibehaltuntg der Bekenntnisschulen, so art 23 des Konkordates, aber das wurde
auch ncihts. Wegen der Nazis.
Das Reichkonkordat gilt bis
heute immer noch. Aber es gibt heute Änderung, weil die Länder jetzt
Kulturhoheit haben. und die Länder sind nicht an Weimarer Reichsverfassung
gebunden. So ein Urteil des BVG. Länder haben Kulturhoheit.
Die Bildungsreform der 60er
Jahre bewirkte, dass die Bekenntnisschulen keine Regelschulen mehr sind,
sondern jetzt die Gemeinschaftsschulen.
Die Kirche mischt heute kaum
mehr im Schulwesen mit, nor noch in: Reliunterricht und sie führt
Privatschulen.
Diese zwei Dingen tut die
Kirche im Schulwesen.
Die Privatschulen sind keine
Konfessionsschulen.
Soweit dieser Rückblick mit
Ergänzung.
Nun zu: der Reliunterricht
ist 8.3
es geht um
Bekentnsibezogenen Reliunterricht. Bekenntnisgebundenen schulischen
Reliunterricht ist res mixta.
Reliunterricht dazu muss der
Staat die Schule zur Verfüung stellen, und zweitens. Die Kirche muss den ru inhaltlich
verantwroten.
8.31 Rechtsgrundlagen
Art 7 GG und art 141 ist
berühmte Bremer Klausel
und noch art 21 und 22
Reichskonkordat
zu art 7 gg das muss man
wissen unbedingt. Da steht: ru ist ordnetliches Lehrfach.
Genauer dazu nun: abs 2 ist
kein Problem. Die Letern haben das Recht über die Teilnahme am RU zu bestimmen.
Also Eltern können Kind abmelden.
Zu abs3: der ru ist in den
öffetnlischen Schulen ordentlisches Lehrfach. Pffentlich schulen sind
allgemeinbildende und auch berufsbildende Schulen.
Für Privatschulen besteht
das kraft GG nicht. aber: einige Länder stellen das mit der Pflicht auch für
Privatschulen auf, so in Bayern. Problem daran: die Freiheit der Privatschulen
ist eingeschränkt.
Aber man kann eine
bekenntnisfreie Privatschule gründen, dann ist man frei von der Pflicht des ru.
Weiter im Text. Ausmame:
bekentnisfreie Schulen.
Bekenntisfrei eSchulen
können nur auf Wunsch der Eltern gegründet werden. Eltern müssen solche Anträge
dazu stellen.
Weiter in art 7.
Ordetnlisches Lehrfach ist wichtig.
was meint das: der ru wird
vom Staat veranstaltet, wie Mathe und Deutsch. Der Staat erteilt den Auftrag an
die Kirchen.
Weiter meint dieser Begriff:
ordentlisches Lehrach: der ru darf nicht benachteiligt sein gegenüber anderen
fächern. Das meint: Pflichtfach und kein Wahlfach.
Es muss angegebene
Wochenstundenzahl geben. Man darf es nicht auf Randstunden verlegen.
Es besteht
Lehrmittelfreiheit, die Schule muss Bücher zur Verfügung stellen.
Ru wird benotet und ist
versetzungsrelevant.
Die Stimme des RU-lehrers
ist Mitglied der Lehrerkonferenz, hat also eine Stimme.
Der Staat trägt die Kosten
für die Ausbildung der Lehrer, er muss schauen, dass genügend Lehrer zur
Verfügung stehen.
Weiter nun in art 7: der
staat hat auch aufsicht über den ru. Der ru wird in Übereinstimmung mit den
Religemeinschaften erteilt. Es geht also darum: Lehrer und Inhalt müssen mit
Reli übereinstimmen.
Das meint: der ru muss
konfessionell sein. er muss es sein, wenn die Religemeinschaften das wünschen,
und die tun das.
Also bis jetzt darf kein
interkonfessionaler RU eingefürht werden.
weitere Konsequenz: der
Lehrplan muss von der Religemeinschaft zugestimmt werden.
Lehrbücher drüfen nur mit
Zustimmung der Religemeinschaft eingeführt werden.
dafür gibt es die
Schulbuchkommission der deutschen Bischofskonferenz.
Der Lehrer muss der Konfession
selbst angehören.
Der Lehrer braucht missio
canonica. So 805 cic. Der Bischof erteilt sie. Voraussetzung ist. der Lerher
muss mit der Lehre der Kirche übereinstimmen. Und auch die persönliche
Lebensfürhung des Lehrers muss stimmen. Dazu gibt es Rahmenrichtlinien.
Die missio canonica ist
zeitlich begrenzt und gilt nur für bestimmte Schulraten. Wer kein Staatsexamen
hat, darf nur bis klasse 10 unterrichten.
Die missio gilt nur
vorläufig, und nach der zwetien diesntprüfung als immer.
Evangleisch heisst das:
vocatio.
Wenn eine missio entzogen
wird, dann mus der Staat den auch ausschliessen. Der staat muss das tun, wenn
die Kirche einen ausschließt.
Soweit. Schüler, dürfen sie
sich aussuche, zu wem sie wollen es ist so. Schüler dürfen nur dann die
Konfession wechseln und wo anders hingehen, wenn: a. die Kirche zustimmet und
b: wenn die eigene Konfession keinen eigenen ru anbietet.
Also: ein Wechsle ist nicht
möglich von schülerseite aus.
Also: der ru muss unterteil
werden in konfessioneller Possivität und Gebundenheit. So eine klassische
Formulierung.
Was ist das aber: das BVG
definierte das. Gegenstand des ru muss bekennisinhalt sein, das muss als
Wahrheit vermittelt werden. wie das geht, das muss die Kirche sagen.
Also ganz klar: ru ist
Bekenntnisinhalt, es geht um Lgaubenssätze der Kriche. Wenn sich das ä#ndert,
muss der staat das akzeptieren, aber nicht alles mögliche. z. B. keine
totalitäre Ideen sonder: der Begriff: ru ist verfassungsrechtlich festgelegt,
also das Verfassungsgreicht kann prüfen, ob etwas zu Glaubensinhalt gehört.
Das bedeutet: Kirche kann
über Lernstoff und Mehtoden und Bücher selbst entscheiden. Hier visitiert also
nicht das Schulamt, sondern ein kirchlicher Mann.
Weiter zu art 7: staatliche
Aufsicht der muss schauen, ob das staatliche Unterrichtsgesetz eingehalten
wird. also: dem staat geht es um Unterrichtsbedingungen oder um die
Pädagogische Fähigkeit des Lehres.
Hinsichtliche der religiösen
Aspekte hat allein die Reli die Aufsicht. Aber: diese kann die Kirche nur über
die statlichen Stellen ausüben.
Also: die Kirche muss alles
über das Schulamt tun, wenn ihr ein Lehrer nicht paßt.
Staatliches aufsichtsrecht
betrifft alle nicht religipsne Inhalte.
Weiter steht: kein Lehrer
darf verpflichtet werden, ru zu unterteilen. Also: einer darf sich weigern. Das
darf aber demjenigen keinen Anchteil bedeutetn. Das liegt an: negaitve
Relifreihiet.
Bei Privatschulen kann ein
Lehrer kündigen, wenn er nicht mehr will.
Weiter im art 7. Eltern
entscheiden bis Kind mündig ist. Abmeldemöglichkeit gibt es das hat mit
Gewissensfreiheit zu tun.
Was art 7 nicht sagt: von
Mindestteilnehmerzahl steht nichts drin.
Es gibt regelungen, da
steht, so ab 8 Schüler, aber man kann notfalss verscheidene Jahrgänge
zusammennehmen.
Wenn es unter 8 Leute sind,
dann muss ru nicht sein, aber dann sollte der Kirche ein Raum zur Verfügung
gestellt werden, wo dann freiwillig Unterricht stattfinden kann.
Landesverfassungen sehen für
Schüler einen Ersatzpflichtfach vor, wenn einer nicht am Reliunterricht
teilnehmen will. Ist dann auch ein Pflichtfach, meist: Ethik.
Aber: was passiert dann
inhaltlich im Ethikunterricht, denn das ist nicht kirchlich inhaltlich erfüllt.
So ist ein Unterschied zwischen singers Ethik und Müllers Ethik.
Aber. Das Pflichtfach ist
immer ru. Nur wenn sich eine selbst abmeldet, dann gibt es diesen Ersatz.
Nun zu. Bremer Klausel. 8.33
ist Art 141 des gg.
Da sthet. Wenn bis zu einem
bestimmten datum die Länder andere Verfassung haben, dan gilt art 7 gg nicht.
worum geht es: 1949 ist das
Stichjahr. Da fand in bremen schon ein anderes Fach staat. biblische
Geschichte, war aber nicht kirchliche gebunden.
Und da können nun die
Kirchen nur ausserhalb der Schulzeit die Kinder unterweisen.
Denn biblische Geschiteh ist
eher evangelisch. Der Jammer in Beremen ist heute: das Fach bilbische Geschcite
, da werden 90 prozent gar nicht mehr erteilt.
Und zum ausserschulischen ru
der Kirche kommt eh fast keiner in bremen.
Die Bremer Klausel gilt auch
für Berlin. Da stellt die Schule der Kirche nur eine Freistunde im Stundeplan
zur Verüfung. Mit dieser Stunde kann Kirche tun, was sie will. Rein freiwillig.
Träger ist allein dort die
Kirche, nicht der Staat. bis jetzt zahtl aber Berlin noch Zuschüsse zum
Lehrerpersonal. Noch.
In allen neuen Bundesländern
gilt art 7, in Brandenburg aber nicht. also in 4 neuen Ländern gilt art 7 GG.
Fazit nun: wegen Neutralität
und Relifreiheit darf er staat den ru nicht ausblenden.
Soweit. in den neuen Ländern
ist die Versorgung mit ru katastrophal, die wenigen, die noch da sind, gehen in
Ethik. 0, 5 Prozent erhalten kath ru.
Nun noch 8.34 zur Situation
in branden burg. Lebensgestaltung, Ehtik. Religionskunde. L e r
da steht ein Satz. Offenheit
und Toleranz gegenüber religiöser Gebundneheit. Diese religiöse Gebundenheit
der Begriff stammt aus der DDR. Das meint: man ist nichr frei, wenn man
religiös gebunden ist.
weiter steht in diesem
Schulgesetz: die Eltern können befreien. Also man kann sich von diesem Fach
abmelden.
Aber man versucht die
Abmeldung zu erschweren. Dazu sagt man: ein wichtiger Grund muss da sein, der
Abmeldung rechtfertigt, dann muss man befreit werden. nicht die Schule kann
befreien, sondern nur das Schulamt kann einen befreien.
Ein Hinweis. +als religionsmündig
gilt man ab 14, ann darf man sich selbst abmelden, gilt in allen Ländern
deutschlands.
Weiter zu diesem
sChulgesetz. Es ermöglicht schon ru der Kirche, aber dann als Zusatz in
Trägerschaft der Kirceh, dazu muss man sich aber bewußt anmelden. Nur wer sich
bewußt andmeldet bekommt kaht ru.
Art 7 GG gilt in brandenbrug
nicht.
Brandenbaurg beruft sich au
fbremer Klausel, weil am 1. 1. 1949 in Brandeburg kein ru erteilt wurde.
Aber weis meint. Dies
Argumentation auf berremer Kalusel gilt als verkürtzt. Das sah auc das BVG. So
machte das BVG für Brandenburg einen Kompromiss.
Also: Brandenburg hat das
GG, setzt aber art 7 nicht um. deshalb wurde BVG eingeschaltet. Das BVG machte
Kompromissvorschlag: eins. Ru wird ab 12 Tielnehmer durchgeüfrt in nomralen
Zeitplan, zeitgleich soll das l e r staattfinden. Also: hier ru muss im
Stundenplan sein, so das BVG.
Zwei: den Lehrer wird der ru
als Stunden angerechnet, und der wird auch fortgebildet.
Drei: jeder relilehrer kann
an Lehrerkonferenz teilnehmen.
vier: Benotung wenn die
Kirche das will, steht auf Antrag im Zeugnis. Die Bewertung kann für Versetzung
gelten, sie muss nicht.
fünf: das Land brandenbrug
beteiligt sich an den Kosten
sechs: die Befreiung vom ru
kann in der Schule selber statfinden es geht um Abmeldung vom l e r. da kann
die Schule selber tun,
soweit das BVG. Lieder
stimmten nicht alle Parteien in brandenbrug diesem Komprommiss zu, so gibt es
jetzt eine neue Klage.
soweit. nun kommt noch etwas
zu ru im Islam.
27. 6. 2003 zu: islamischer
Reliunterricht ist 8.35 in D gibt es bisher nirgends so einen Reliunterricht
nach Art 7 GG also im rechtlichen Sinne gibt es sowas nicht.
alle Isalmisten sagen aber
einstimmig: es sollte sowas geben als klassisches Schulfach.
Probleme daran sind. es gibt
nicht den Islam. Sondern es gibt nur isalmische Gruppierungen. Deshalb kann man
im Unterricht auch den Isalm nicht objektiv darstellen.
zweites PROBLEM: ist die
Frage der Integration und der politischen verzweckung der Muslime.
Um die Integration zu
fördern, ist ein deuttsprachiger Isalmunterricht von deutschen ausgeildeten
Lehren besser als irgendwelche mossche-ische Korankurse.
Soweit. ein Problem ist: es
gibt keinen Ansprechpartenr, der den Reliunterricht sicherstellt. Das liegt
auchd aran, dass der Isalm nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, wie die
Kath Kirche. Das bedeutet: zum Reliunterricht ist nur der verpflichtet, der
einer reli Mitglied ist. das ist im Isalm nicht der Fall.
Deshalb könnte man sagen:
man kann sich zum islam RU anmelden, so wie in brandenburg ja LER Pflicht ist,
und da man sich zum kath Reliunterricht anmelden kann.
Ein zweites Problem: wenn
Isalm Unterrichtsfach wäre, dann müsste man einen vergleichbaren
wissenschaftlichen Standart haben, sowie auch all die anderen Fächer auch. Dazu
bräuchte man staatlich ausgebildete Lehrer.
Man müsste also zunächst
einmal islamische Lehrer ausbilden. Das geht bis jetzt erst in Münster, und da
auch nocht nicht lange.
Eind rittes Problem ist.
besteht Übereinstimmung des Isalms mit der deutschen verfassung?
Soweit. was gibt es aber
schon bis jetzt: welche Modelle von Isalmunterricht gibt es schon fünf Modelle
wären es.
a. Zusatzunterricht in der
Grundschule und da in der Muttersprache. Also in türkischer Sprache für
türische Kinder als Zusatzunterricht der dann nachmittags wäre.
Also kurz:
muttersprachlicher Zusatzunterricht.
Das Problem ist daran: dem
Zentralrat der Muslime passt das selber nicht, der will nicht, dass das nur auf
türkisch stattfindet.
Ausserdem: ist so ein
Unttericht nicht eher ein Integrationshindernis?
B: der Unterricht wird von
islamischen Gruppen veranstaltet. Der Staat bezuschußt eventuell. Das gilt
schon in Berlin, aber da für alle Religemeinschaften.
Wer sind die isalmischen
vereinigungen. Meistens die Moscheen, aber die sind oft nur türkisch. Die
anderen sprachen bleiben da ausgegrenzt.
Dann gibt es seit neuestem
die sogenannte. Islamische Föderation. Aber die ist radikal, nicht nach dem
gRundgesetz.
Das Modell geht nur in
Bremen und Berlin wegen der Bremer Klausel.
C: neutral informierende Islamkunde.
Nennt sich: isalmische Unterweisung. Gibt es in nordreinwestfalen.
Das tun in D ausgebildete
Lehrer. Ist aber nur Islamkunde, kein Reliunterricht.
In diesem Dachverband sind
aber nicht alle isalmischen Mitbürger mit drin. Deshalb kann man sowas nicht
für alle verpflichtend machen. das also ist das Problem: nicht von allen würde
dieser Untterricht gewünscht werden.
d: ist das beste Modell
regulärer normaler reliunterricht nach Art 7 GG den gibt es aber bis jetzt
nicht. aber. In Hessen gibt es eine Initiative dazu. Name: islamische
Religionsgemeinschaft Hessen. Ihr antrag aber wurde in Hessen abgelent. Deshalb
dort nächstes Modell:
E: ist jetzt in Hesen
geplant, hier sollen bestimmte Module des Isalms in den Ethikunterricht
eingebaut werden. aber. Ethik ist auch nur Ersatzfach, aber Wahlpflichtfach
dennoch nehmen ja faktisch die muslimischen Kinder am Ethik unterricht teil,
weil sie ja vom kath Reliunterricht befreit sind.
Problem daran: Islam ist
keine Ethik. Er ist eine Religion. Weiteres Problem. Warum sollten dann alle
Kinder des Ethikunterrichtes Islamunterricht hören?
Ende der fünf Modelle,
keines ist nach Weis befriedigend.
Ende. nun neuntes Kapitel:
die kirchlichen Hochsulen.
Bestand: es gibt da bis
jetzt 18 Institutionen. Davon 8 Kircheneigene Hochschulen, wie z. B. die der
Jesuiten in frankfurt und Nünchen.
Es gibt auch noch kirchliche
Musikhochschulen.
Soweit. die staatliche
Anerkennung ist hoch abgesichert. So art 20 des Reichskonkordates.
An sich sind diese
Hochschulen rein kirchlich. Aber dennoch ähnlich wie res mixta. Weil ja der
Schulabschluss staatlich anerkannt sein muss. Also: das diplom muss ja gelten
überall.
Auch die Finanzierung ist
schwer, denn da gibt es viele staatliche Zuschüsse.
Man kann sagen. Die
Anerkennung besagt. Kirchlich ist wie staatliche Schule gleichwertig anerkannt.
Aber. Anders als bei den
schulen denn bei Privatschulen müssen die Länder etwas daz zahlen. Bei
kirchlichen Hochschuluen muss der Staat keinen Pfennig zahlen, wen er kein Geld
mehr hat.
Soweit. nun gibt es auch
tehologische Fakultäten an staatlichen Unis. Das ist 9.2 katholischer Bestand.
13 in Bayern: gibt es an jeder Hochscule des Staates so was, also: Würzburg,
Bamber, München, Augsburg, Passau. Eichstätt gehört nicht dazu, weil andere
Trägerschaft, und weil es Universität ist, keine Hochschule.
Aber: diese läßt der Staat
zur Zeit austrockenen, man besetzt keine Lehrstühle mehr.
Also sechs Fakultäten in
bayern. 7 ausserhalb.
In den neuen Bundesländern
ist es nur. Erfurt.
Soweit. bei diesen
Fakulätäten handelt es sich um: res mixta. Der Staat garantiert den bestand,
auch rechtlich, und die Kirche darf ausgiebig mitwirken.
Soweit. nun noch zu den
Rechtsgrundlagen diese Fakulätten: der kath Fakultäten an staatlichen
Hochschulen. nichts im grundgesetz aber Verankerung in der Landesverfassung und
im Reichskonkordat.
Im Art 19 des
Reichskonkordates Steht was. Und im Schlussprotokoll auch noch was dazu. Das
ist das aus dem Jahr 1933.
Das schlussprotokoll nennt
da irchliche Dokumente, auf die verwiesen wird.
es geht da um
Mitwirkungsrechte der Kirche an staatlichen Hochschulen. Diese Rechte sind. die
frage, ob eine theologische Fakultät errichtet wrid oder nicht. normal ist das
Kultusministerium zustänidg für eine Errichtung, aber dazu muss nun die Kirche
zustimmen. Jedoch gibt es dafür keine Rechtsnorm, die das regelt. Dennoch ist
es so: weil die Fakultät ja eine res mixta ist, muss Kirche mitreden.
Ein Beispiel: in frankfurt
wurde der Studiengang der kath Tehologie eingerichtet, ohne den Bischof von
Limburg zu fragen. da gab es dann viel Rechtsstreit darüber. Soweit das
Beispiel.
Der staat darf nicht so
stark an einer Uni eingriefen, dass der Unibetreib nicht mehr gesichert ist.
aber das gilt nur rechtlich. Dennoch lässt der Staat oft zur Zeit austrocknen.
Soweit. auch die
Prüfungordnungen müssen von der Kirche zugestimmt werden.
der B ischof muss zustimmen,
wenn konfessionsfremde Studieren wollen.
Die Rechte der Kirche gehen
auch bei der Mitbestimmung des Personal mit ein. das gilt aber alles nicht für
Eichstätt, da die nicht staatlich ist hier.
Wenn ein Dozent ernannt
wird, muss Kirche und Staat zustimen.
Für das nihil obstat ist der
Dipzesanbischof. Bei der erstmaligen Erteilung muss Rom miteingeschaltet
werden. aber ganz wichtig ist. der Bischof muss sein nihil obstat geben, sonst
kann der Staat niemand einstellen. Das unterstreicht Weis. Der bischof ist für
die staatliche Einstellung wichtig.
aber der Bischof darf sein
nihil obstat nur geben, wenn Rom zuvor zugestimmt hat. Aber das ist rein kirchlich.
Für die stattliche Einstellung ist Rom nicht wichtig. die schauen nur auf den
Bischof. Also: man muss trennen: römisches und bischöfliches nihil obstat.
Der Bischof muss also erst
Rom einhoen, was das nihil obstat betrifft, aber er kann dann anders
entscheiden.
Also: man kann nur
Theologieproffessor staatlich werden, wenn Bischof seine nihil gibt. Aber. Wenn
Proffesor auf Lebenszeit ernannt wird, dann muss Rom zustimmen. Das
Bischöfliche nihil betrifft als das staatliche Recht, denen genügt das.
Soweit. was ist mit
Lehrstühlen ausserhalb der theologischen Fakultät, aber an staatlichen
Hochsculen, ist jetzt also der dritte Typ, der behandlet wird. punkt 9.3
das ist vor allem an der
Lehrerausbildung für grund- und Hauptschulen der Fall.
Diese Lehrstülen heissen.
Konkordatslehrstühle. Sind vom Konkordat her abgesichert. Also gelten als
eindeutig theolgische Lehrstüleh. Auch wen sie nicht an der Fakultät sind.
zehntes Kapitel: Sonn- und Feiertage
Feirtagsschutz art 140 gg
und dazu 139 Weimar.
Es sind Tage der Arbeitsruhe
und tage der seelischen Erhebung.
Es gibt dann auch
Gewerbeverodrnungen mit vielen Ausnahmen.
Heute bröckelt der
Sonntagschutz immer mehr.
Das BVG hat die Streichung
des Buss- und Bettages anerkannt wegen Zahlung der Pflegeverischerung.
Wichtig ist: 139 Weimar
verpflichtet den staat, eine bestimmte Zahl von freien tagen zu sichern.
Das ist die deutsche
Situation. Kann das in Europa bestehen: in der EU gibt es geregelt, weiviele
wöchentlichen und täglichen Arbeitszeiten es geben darf. Es gibt auch sötze zur
Mindestruhearbeitszeit. Fakt aber ist. der Sonntag gilt solange als Ruhetag,
solange er von dern Bpüregern nach dem gRundgesetz achten. Wenn die Bürger den
nicht mehr wollen, dann wird E G rechtlich der Sonntag fallen.
Der Name des Herrn sei
gepriesen, Hosianna in der Höhe.
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