Sunday, 28 April 2013

die Staat und die Kirche das Staatskirchenrecht SS03 part 1



Staatskirchenrecht SS 03

11. 4. 2003 das Verhältnis von Staat und Kirche es geht auch um Rechtsfragen im Hinblick auf die Gesellschaft: also Verhältnsi von Religion und Recht in Bezug auf Staat, Religion und Gesellschaft

so ist die Frage heute, ob in der Präambel für die E U auch etwas über Gott stehen soll.

Es wurde eine knappe Literaturliste ausgeteilt. Zwei wichtige Autoren. Josef Listl oder so, der war katholisch, dann: Kampenhaus ist evangelisch. Wichtig ist das Hand buch zum Staatkirchenrecht, wo jedes Thema knapp in einem Aufsatz stehen.

Gut sind die Homepages über das E U-Recht. Auch die entsprechenden Verordnungen wurden heir angeführt.

Soviel zur Literatur.

Nun zur Einführung ins Thema: es kam in den letzten Jahren Bewegung ins staatskirchenrecht, kurz: skr das ist seit dem 3. Okt 1990 so heute sind 26 prozent konfessionslos. Also seit Wiedervereinigung ist unser Land religiös plural geworden.

im Osten Deutschlands stellen sich fragen zu Staat und Kirche ganz anders, wegen der Vergangenheit. Oft trifft da die Kirche auf harten Widerstand.

Aber auch im Westen gibt es kontroverse Diskussion, z. B. die invocatio De-I Formel. z. B. in Niedersachsen wurde bei der Verfasssung die Gottesfrage sehr in Frage gestellt.

8 von 15 Ministern leisteten keine religiöse Eidesformel bei vereidigung.

Anderes Beispiel: der Muß- und Bettag wurde ersatzlos gestrichen, ohne Diskussion und ohne Widerstand. Dieser Feiertag stand bisher unter dem Schutz der verfassung. Nach artikel 139 der Weimarer Verfassung. Und nach 140 unserer Verfassung. Diesen Verfassungschutz der Feiertage bitte merken.

Dann gibt es heute immer mehr verkaufsoffene Sonntage.

Dann in Bayern: Cruzifixurteil.

Dann: in brandenburg ist L E R stabilisiert. Brandenburg wartete nicht die Entscheidung des BVG nicht ab. L E R ist. Lebensgestaltung, Ethik, Religionskunde. Hier steht die Verfassungsgrundlage des Reliunterrichtes in Frage,

das waren einige Mosaiksteine als Beispiel. Gibt es vielleicht daraus ergend ein sschwindendes Grechtsbewußtsein. Ändert sich vielleicht einfach nur die Interpretation der Gesetze? Denn: es beruht immer alles auf Interpretation. Das ist wichtig üfr Staat und Kirche: die Interpretation.

Nun: Europa wächst immer mehr zusammen. Deshalb ein Überblick über das Relirecht in den statten der EU.

Die Relisysteme variieren gewaltig, denn die geschcihte wurde immer anders verarbeitet. In D: sehr stark die Reformation und Säkularisation hat spuren hinterlassen.

In Gesamteuropa sind etwa 20 prozent orthodox, 42 prozent sind katholisch. 16 proznet sind protestanten 3 prozent Moselmsn, sind dann 12 Millionen. Und 2 Miollionen Juden, das sind ein halben Prozent.

Protestandten mehr im Norden, Kath mehr im süden, im Osten mehr orthodox.

Nun zu: katholizismus. Es gibt da auch Unterschiede, z. B. Frankreich und D ist anderes Staatsverhältnis zur Kirche. Aber: die Kahtkirche ist von Rom aus weltweit gesteurt. Keine europäische Kirche. So unterscheidet sich die römisch Kirche von allen anderen Kirchen, vor allem wegen Konkoradten und Verträgen mit Staaten, das kann Rom gut, denn der heilige Stuhl hat Völkerrecht.

Der Protestantismus hat regionalen Aufbau, viele selbständige Landeskirchen, z. B. in England die anglikanische. Es gibt Länder, da ist der Protestantismus eine Saatreligion. Es gibt auch Freikirchen, die fordern ein anderes Verhältnis zum staat. Die freikirche lehnen abhängige Bedingungen zum staat ab, z. B. freiwillige Kirchensteuer.

Zur Orthodoxie: in Griechenland viele Privilegien. Mission verkraften die Orthodoxen gar nicht, wenn westliche dort missionieren wollen. Man lehnt das Westliche sehr stark ab, vor allem in Moskauer Patriarchat. Die Orhtodoxen nennen das. Proselytenmacherei.

In der e u haben noch die katholischen Kirchen das sagen. Es kommen ja jetzt noch katholische Länder dazu, wie Polen.

Zu. Judentum: spielt eine untergeordnete Rolle in Staatskirche, aber wegen verfolgung früher, wie Holokaust, deshalb ist Judentum fast überall offiziell anerkannt. Aber die jüdischen Feiertage wie Jomkipur sind nicht verfassungsgeschützt.

Zu: Islam, der wird wegen Gastarbeiter und Kriegsflüchtlingen immer merh, deshalb fordert man: Reliunterricht für islam. Auch rechtliche fragen: wann und wie darf der Muhezin rufen, wie ist das mit dem Kopftuch.

Zu: Atheismus. Ist stark wachsende Gruppe. Vor allem wegen Beitritt der DDR. Man wollten den Marxismus damals bekümpfen und ersetzte das damals durch atheistische Formen wie Jugendweihe.

Soweit. Die Plitik sieht christliche Organisationen wie Caritas als bloßes Wirtschaftsunternehmen, und ist somit allen Wirtschaftsgesetzen unterwrofen.

Der  e w g fehlte damals bei der Gründung jedes Gespür für Kirchen, e w g war rein wirtschaftlich. Und sah waren Kirchen nur als Wirtschaftsfaktoren interessant.

Um das Jahr 2000 hatte die Kirche keine verfassungsprägekraft mehr früher hatte sie das noch. Denn Kirchen fällt es schwer, dynamisch zu sein, alles, was ihnen zu steht, mit ihrem Geist zu druchdringen, so kann Reliunterricht gar nicht mehr überall stattfinden, weil Lehrer fehlen. Auch Kindergärten werden nicht mehr mit katholischem Personal besetzt. Dann gehört der Kindergarten der Kommune. Auch Krankenhaus in katholischer Trägerschaft, wie in Eichstätt, hat kein eigenes Proprium, es ist so wie jedes Krankenhaus.

Also: innerlich könnte das staatkirchensystem bald einbrechen. Denn die Kirche kann ihr geistiges Proprium nicht mehr zu erkennen geben.

Auch die finanziellen und spirituellen Mittel fehlen der Kirche heute, deshalb will die Kriche manches zurückfahren. Aber: die Kirche darf sich nicht selbst säkularisieren. Die Kirche sollte ihre Fahne hochhalten, sie ist eben keine Erziehungsanstalt, dazu braucht die Kirche eine spirituelle Potenz, das kann der Rechtler nicht.

Ende.

Nun punkt eins: erstes Kapitel 1. die Einführung in die Grundlagen.

Das Staatskirchenrecht: skr es ist der Teil, der sich mit Religion befaßt. Es geht um fRagen des Staates, die sich mit der Religion befassen. Also die Vorlesung ist jetzt dann aus staalicher Sicht, die sich mit Religion befaßt.

Skr ist Materie des staatlichen Rechtes. Problem: der staat muss sich mit Religion befassen, der staat weiß nicht, was Religion ist. wenn der staat die Religion definiert, ist Religion nicht mehr neural, darum muss der Staat immer erst jede Kirche fragen, was für sie Religion eigentlich ist. der Staat kann also nicht selbst sagen, ob etwas der Religion einer bestimmten Kirche entspricht. So z. B. Arbeitsrecht. Da muss man erst die Kirche nach der Religion fragen.

aber der staat darf sich nicht abhängig machen von Kirchendefinitionen der Kirchen, deshalb frägt der Staat immer die verfaßte Kirche. Also: was Kirche ist, sagt: die verfaßte Kirche.

Der Begriff skr ist unglücklich, weil da das Wort: Staatkriche drinsteckt. Es hat nichts mit Staatskriche zu tun. In England gibt es die schon. Auch das Wort Kirche ist verdächtig, da es um ale religiöse Gemeinschafen geht. Bbeser wäre also: Religionsrecht im verhältnis zum Staat.

in Italien ist das besser getrennt. Reden wir in D besser also vom Religionsrecht.

Der CIC ist überall gleich.

Skr ist auch wisssenschaftlich, gibt es auch an uristischen Fakultäten.

Es gibt staatsrechtliche Institute: E K D und eines in Bonn der Katholiken. Es gibt auch die Essener Gespräche über Themen des skr.

Themen des deutschen skr sind: Grundlagen, Relifreiheit, körperschaft des öffentliches Rechts, und vieles andere.

1.4 die Quellen des Skr es geht also um die Rechtsquellen, dazu ein Blatt.

Die Quellen sind sehr unübersichtlich. Die Tabelle hat eine Dreiteiltung. Verfassungrecht, Stasstskrichenvertragsrecht das einfache gesetzesrecht.

Diese drei in dieser Rangfolge, keines ddar dem Verfassung widersprechen.

Dann gibt es noch Europa- und Landesrecht und Bundesrecht. Dies tehen links der tabelle. Europäisches verfassungrecht gibt es nicht viel, eines ist der Amsterdamer Vertrag. Es gibt noch keine europäische verfassung.

Auch im Bundesrecht gibt es wenig, weil das meiste im Landesrecht geregelt ist, Bundessache ist z. B. Militärseelsorge.

Landesrecht ist sehr unterschiedlich je Land, es gibt da viele Konkordate. Und viele Vertärge mit anderen Religionsgemeinschaften.

Neben denen in der tabelle gäbe es noch: Kommunenrecht, Gewohnheitsrecht viele Gerichtsentscheidungen, vor allem das BVG. Acta apostolicä sedes. Viele Urteile der E U stehen im Internet heute.

Ende. Nun der zweite Punkt. Zweites Kapitel Die staatskirchenrechtlichen Modelle. Dazu nennt Weis erst Literatur.

Wenn nach Modellen gefragt wird. braucht es erst Kriterien.

2.1: Kriterien zur Beurteilung pauschal: gibt es verbidnung zwischen Staat und Kirche oder nicht. das ist ein grobes Raster.

Das wären nur zwei Modelle. Kooperation oder Separation. Aber es gibt mehr.

Nun kommen fünf Kriterien: eins. Behandelt der Staat die Religion nach rechtstaatlichen gesichtspunkten zwei. Wird Relifreiheit gewährt dabei gibt es: individuell und oder corporative Freiheit drei: ist der staat neutral und hat er Parität oder bevoruzugt er eine Religion vier. Ist der Staat Religionsfreundlich. Fünf: kommt der staat seinen Verpflichgungen aus der Geschichte nach, z. B. Säkularisation.

Diese Kriterien kann man fast nie mit ja und neine beantworten. Man muss dann sagen: ich differenziere hier.

25. 4. 2003 nun die Frage der Kriteriologie: Verhältnis staat und Kirche

Kriterium 1: behandelt der statt Religion nach rechtsstaalichen Verhältnissen wenn nämlich Gesetze eh nicht eingehalten werden, spielen sie ja keine Rolle.

Wenn christentum verfolgt werden, dann wird Religion nicht nach staatrechtlichen Recht behandelt. Das kann ideologische oder machtpolitische Gründe haben.

man muss auch unterscheiden, ob die verfolgung direkt vom staat ausgeht oder nicht.

Bsp: für die 3 Arten von verfolgung ideologische Verfolgung. Ist China, Kuba Verfolgung aus sonstigen politischen Gründen: Burma, Kolumbien Verfolgung auf Grund der Identifikation einer bestimmten Religion: Irak.

Bestimmte Religruppen werden im Irak verfolgt, wie die Schiiten bis jetzt.

Das waren die Bsp. Man sieht. Unterschiedliche Verfolgungsgründe.

Kriterium 2: wird Relifreiheit gewährt das geht nicht um das pauschale Grundgesetz, sondern: setzt ein Staat die Relifreiheit auch in Praxis um es geht auch nicht um pauschales ja oder nein, sondern um das: wie wird Relifreiheit praktiziert

zwei Unterscheiden: individuelle Freiheit, bezieht sich auf einen Menschen und. Corporative freiheit, das gilt für Gruppen, ob die Eigentum haben oder rechtsfähig sind das meint auch: der Staat darf sich nicht in die corporativen Eigenheiten einmischt. z. B. warum der Sonntag heilig ist.

und man unterscheidet. Positive und negative Religfreieheit. Positiv meint: es darf nicht zur Einschränkung kommen negativ: auch wenn man sich nicht religiös betätigt, darf es nicht zur Einschränkung kommen.

nun konkret. Individuelle Freiheit wird verletzt, wenn rituelle Handlungen verboten sind. oder wenn der staat einen nicht übernimmt, weil man religiös ist. oder wenn man die Reli nicht wechseln darf

Bsp: in islamischen Staaten ist die Relifreiheit weitgehend eingeschränkt. So Saudi Arabien vor allem. Die meisten islamischen Staaten sagen: Islam ist Staatsreligion. Syrien sagt das nicht. die Türkei bezeichnet sich als säkular.

Also man sieht. Immer erst die Praxis anschauen, nicht nur die nominelle Bezeichung.

Christen und Juden geniessen Toleranz in isalmeischen Staaten, keine Felifreiheit, auch darf man in islamischen Staaten nicht die Reli wechseln.

Oder in der Türkei kann ein katholik nicht in den staatsdienst gehen. Obwohl sich die Türkeit als säkular bezeichnet.

In Frankreich ist verboten, daß kirchliche Leute an staatlichen schulen unterrichten.

Oder: die schweiz, da sind geistliche nicht wählbar in die Regierung. In D sagt es die Kirche selbst, nicht in Regierung zu gehen, der deutsche staat erlaubt es schon.

Zur korporativen Relifreiheit nun: vor allem isalmische Staaten, da gibt es viele Nachteile für nicht islamische Gruppen, z. B. im Eigentumsrecht, keiner darf eine neue Kirche bauen, oder in der Türkei wurden christliche stiftungen enteignet.

In orthodoxen Ländern haben es andere Kirche schwer, sich zu manifestieren. In Griechenland z. B. muss der Staat zustimmen, wenn die kath Kirche eine Kirche bauen will.

Oder in der Schweiz, da muss der Staat genehmigen, wenn man eine katholsiche Gemeinde errichten will. Nun zum Kriterium 3: gibt es weltanschauliche Freiheit, werden alle Weltanschauungen neutral behandelt.

Also: religiö weltanschauliche Neutralität. Darum geht es.

Das meint: der staat soll alle Religemeinschaften gleich behandeln.

Das Wort Religion, ist staatliche das selbe wie: Weltanschauung.

Ein staat, der nicht neutral ist, kann auch keine Relifreiheit voll bieten. Man unterschidet aber: in England ist Relifreiheit, der staat ist aber nicht neutral, weil die anglikanische Kirche staatskiche ist. z. B. die englische Königin muss anglikanisch sein.

man untescheidet: neutralität und Parität.

So ist ein staat nicht mehr neutral, wenn er eine Kirche als staatreligion festlegt. Der Nachteil einer Staatskirche ist: diese Kirche steht unter der Aufsicht des Staates. z. B. in norwegen muss die Hälfte aller Parlamentarier er staatkriche angehören, die glaub ich lutherisch ist. in Norwegen ernennt der Staat alle Pfarrer. Der Staat verlangt, daß alle Kinder lutherisch erzogen werden, so in Norwegen.

In GB gibt es in Englnand: Anglikanische Kirche also: Grossbritaniien trennt man in: England und Schottland in schottland ist es die presbyterianische Kirche.

Und in England in Nordiralnd un Wales gibt es keine Staatskirche.

In Malta gibt es eine katholische Statskirche auch in Liechtenstein, und Monaco.

In Liechtenstein z. B. sagt die Verfassung: die Gewissensfreiheit ist jedem gewährleistet, dann: wir haben eine Landeskirche, die hat vollen Schutz. Und die anderen Kirche dürfen in schranken handeln. So dieren Verfassung in Lichtenstein. Also: ein Zeuge Jehowa genißt keinen schutz, hat aber Freiheit.

Nicht paritätisch ist ein staat auch, wenn er manche Religemeinschaften bevorzugt. So gibt es Länder, wie Ikraine, da gibt eine Liste es, da stehen Gemeinschaften drauf, die Vorteile haben, die anderen nicht.

es gibt auch Länder, die setzen eine Zahl fest, ab wann man eine Religemeinschaft ist.

nun zu: Kriterium 4 glaub ich zeigt ein staat religionsfreundliche Haltungen regelt ein Staat etwas durch einen vertrag.

Es geht da um fragen, die Staat und Kirche betreffen, ob sich der staat da relifreundlich zeigt oder nicht.

da gibt es Varianten. Es gibt staaten, die versuchen religiöse Fragen auszublendn. Dann ist eine Religion wie ein Verein. Dann übersieht der staat die Religemeinschaften einfach.

Aber durch so eine glöeichmachende Behandlung werden die Religemeinschaften so behandelt, wie es der Reli widerspricht. z. B. ist es in der Reli nicht egal, wie ei Kind getauft wird.

in Frakreich und manchen Kantonen in der schweiz ist es so.

in manchen Teil Frankreiches sagt man: da wird die kath Kirche als Kulturverein gesehen, so wie Konzerte und Kulturangebot. Dann ist Gottesdienst ein Kulturangebot. In Frankreich verweigerte die Kirche dieses Gesetz, also: in Frankreich gibt es ein trennungsgesetz, eine sogenannte Kirchenfeindliche trennung. Aber das entwickelte sich heute zu einer Neutralität.

Es gibt auch Tendenzen zur Zusammenarbeit von staat und Kirche, in vielen Ländern z. B. werden kirchlichen Ehen oft anerkannt. Oder: die Kirche wird ins öffentlcihe Leben einbezogen, z. B. in Medienräten, oder Kirchen bekommen eigene Fernsehzeiten.

Konkordat: das ist etwas katholisches, nur die kath Kirche kann so etwas mit dem Staat schliessen. Ein Konkordat regelt das verhältnis von Sttat und Kirche umfassend, nicht nur Details.

Voraussetzung von Verträgen mit der kath Kirche. Ist eine diplomatische Beziehung zwischen Staat und dem heiligen Stuhl, so was hat ja die evanglische Kirche nicht, kann darum keine Konkoradte schliessen.

Nun: Kriterium 5: gibt es Dinge, wo die Kirche gesonders gefördert wird, so daß die Kirche bestimmte Aufgaben für den Staat übernimmt.

Eine solche Föderung braucht Gesetze,

Bsp: Kirche übenimmt Krankenhäuser

Bsp für Förderungen sind: Kirche genißet Steuerfreiheit, wenn z. B. eine Kirche einen Basar veranstaltet. Oder: es gibt finanzelle Leistungen des Staates, durch Kirchensteuer. Der staat stellt seinen Apparat zur verfügung, z. B. zur Einnahme der steuer. Oder: es gibt öffentliche Stellung von religemeinschaften

Kriterium 6: kommt der staat seinen verpflichtungen aus historischen gründen nach, z.b.  wegen Säkularisation, gibt es da heute Entschädigungen

so gibt es wegen Reichsdeputationshauptschluss Staatscleistungen bis heute.

Es geht halt immer um die Rückgabe von Enteignungen, die der Staat mal vornahm.

Ende der Kriterien.

In Europa gibt es eine Tendenz in letzter Zeit. In vielen Ländern wird das antikirchliche immer mehr abgebaut. Man erkennt heute immer mehr, daß Kirhe nicht mehr diskriminiert werden dürfen.

Heute sagen die Fachleute: das Kooperationsmodell ist das richtige und sachgemässe. Man stellt heute auch immer mehr Neutralität fest, das liegt auch an der E U Erweiterung.

was bedeutet die Kooperation von Kirche und Staat für den staat. der staat trägt Verantwortung für das Gleichgewicht, er soll sich um Freiheit kümmern, und das steuerrecht bringt dem Staat Geld. Das sagt der evangelische Herr Kampenhaus.

In D ist die Kooperation das ausschlaggebende Modell. Deutschland will Extreme vermeiden, darum hat die Kirche viel Freiheit und kann ihren spezifischen Auftrag erfüllen so sagt es der katholische Herr Mistel.

Josef Mistel kennzeichnet das deutsche Verhältniss als: verfassungs und vertragsrechtliches freiheitliches Kooperationssystem.

Also man kann nicht von lockerer Verbindung sprechen.

Kann aber dieses deutsche system so bleiben in der europäischen vereinten Union, bleibt das deutsche Modell weiter so bestehen, es könnte untergehen, weil es ein Unikat ist, das sonst keiner übernimt.

Dazu kommen nun europäische Gesetzestexte. Die werden nun auf einem Blatt ausgeteilt. Und dann der Reihe nach durchgesprochen

Gliederung jetzt: drittens: Sttaat und Kirche in Europa. Ist drittes Kapitel

Die e u hat keine Kompetenz, die Fragen der Religion gemeinschaftlich zu regeln, es heißt: jeder Mitgliedstaat muss das Verhältniss selbst Regeln, es geht um das Verhältnis von Kirche und Staat.

die e u hat keine Kompetenz in Religionsfragen.

Die Identität eines jedes Landes wird auch geshen immer als. Welche Religion hat das Land.

Also zwei Begriffe: Subsidiarität und Identität.

also: allgemein darf die eu nichts regeln, aber einzelne Kompetenzen dürfen gemeinschaftlich geregelt werden.

die EU hat schon Kompetenzen an sich ggezogen, also in letzter Zeit wurden die Kompetenzen der eu ausgeweitet, früher war die eu ja nur wirtschaftlich, heute immer mehr politisch und rechtlich greift die eu ein.

dennoch muss man sagen: eine Kompetenz zur umfassenden regelung von Staat und Religion das hat die eu noch nicht.

die eu hat keine kompetenz zu sagen, wie das Verhältnis von Kirche und Staat ist. das wird die eu auch nicht erreichen in nächster Zeit.

Nun zu den Texten

3.1 die Kirchenerklärung der EU vom 2. 10. 1997 Name: Kirchenerklärung. Dies ist eine gemeinsame Protokollerklärung zum EU-Vertrag von 1997.

Das Novum daran ist, dass hier kirchliche Gemeinschaften erwähnt wurden.

Wie entstand historisch so ein Novum. Da gibt es eine Vorgeschichte. 3.11 ist das Die ist: in der E W G interessierte niemandem die Religion dann änderten sich die Verträge immer mehr. Heute ist die EU schon ein Eoroland, es werden immer mehr Dinge gemeinsam mitverwaltet.

Man arbeitete daraufhin, dass es ein Statut gibt, wo drin steht: die einzelnenen Staaten sollen allein das Reliverhältnis regeln.

2. 5. 2003 wir beschäftigen uns mit dem europäischen Recht. Dazu: die Kirchenerklärung. 3.11 war Entstehungsgeschichtlicher Hingergrund sie stammt von 2. 10 97. Ausgang ist byerische Initiative da ging es um die Wahrung der Religionsstellung, das war schon 89.

Eine weiterer Schrittmacher nach bayern ist: 1991: ein Papier mit 14 Thesen des rates der Evanglischen. Es ging auch wieder um Wahrung der deutschen sondersitzung. Die E K D trat dafür ein, dass die Relisache in der Hand der Mitgliedsstaaten bleibt.

Konkreter wurden diese Überlegungen in der gemeinsamen stellungnahme von 1995 das war von beiden großen Kirchen. Das erschien dreisprachig, um in der E U was zu erriechen. Hier ging es um die Bedeutung der Kirche und deren stellung in der Gesamtkirche und aller staaten. Hier wollte man vermeiden, dass das französische Modelle übernoemmen wird. also: nicht diese trennung, die es in F gab.

Danach erschien ein Memorandum das war ein konkreter Textvorschlag. Da wollte man, daß es einen Text im prinären E G Vetrag gibt. Die gab es nicht.

es gab nur eine Protokollerklärung diese unter 3.12 nun. Protokoll, das ist: eine Rechtsform, in der rechtliche Vereinbarungen festgehalten werden.

ein Protokoll hat also rechtscharakter. Das liegt an Artikel 311 des e g vertrages. Da steht: die Protokolle gehören zum Vertrag.

Aber: die Kirchenerklärung ist leider kein Protokoll, nur eine Ekrlärung.

Es gab kein Protokoll, weil manche staaten da nicht mitmachten, denn da hätten Länder das nationale Reli-recht ändern müssen. Denn Protokolle hätten Vorrecht vor nationalem Recht, da war Frankreich dagegen.

Welchen Rechtlichen Rang hat nun unsere Erklärung nummer 11.

Es ist mehr als nur eine Absichtserklärung. Der Text klingt wie eine verbindlicher rechtsacht. Aber. Der Wortlaut allein verleiht keinen verbindlichen Charakter. Es ist doch nur eine gemeinsame Erklärung.

Eine Erklärung soll keine Rechtswikrung haben. deshalb kann es nicht um eine verbindlichkeit mit Rechtswirkung sich handeln. Der Wortlaut ist aber sehr verbindlich formuliert. Das ist die Süpannung dieser Erklärung es heißt da: die EU achtet

manche meinen: es ist einen politische Wilenserklärung. Wenn dieser tExt in die EU-Verfassung käme, und das will man zur Zeit, dann wäre Verbindlichkeit da. Aber das ist noch nicht so weit. Was ist zur Zeit der Fall.

Was sagt der Inhalt dieser Erklärung. Es ist nicht nur von Kirchen die Rede, sondern auch von religiösen Gemeinschaften. Religiöse Gemeinschaft, das meint: jede weltanschauliche Vereinigung, also auch alles, was nicht konfessionell ist.

in der Kerkläfung sind die Kirchen ausdrücklich genannt.

Dann wird weiter gesat: der status wird als solcher erklärt, wie er in den Mitgliedsstaaten erklärt wird. also: in D anders als in F. das akzeptiert die F. dieser Status wird geachtet und als unantastbar erklärt. So der Text.

Die EU achtet den status der Mitgliedsstaaten. Die EU hat kein eigenes Recht, Religionsfragen zu regeln. Die EU bestätigt aber nur, was im Recht der Mitgliedsstaaten geregelt ist.

wenn in einem Land eine Gemeinschaft keinen status hat, wird auch das von der EU übernommen.

Also: die EU hält den status quo jeden Landes aufrecht.

Was ist nun, wenn die Türkei mit Bestimmungen kommt, die nicht zum EU-Recht passen. Das wird schwierig.

Diese Erklärung nimmt die Reli-gemeinschaften aber gar nicht so wichtig, denn das EU-recht teilt den religemeinschaften keine Aufgaben zu. Allen Wohlfahrtsverbünden wird eine Aufgabe zugeteilt.

Also: die Kirchen sollen gar nicht groß mitgestalten, das wollen auch die Franzosen.

In der eu-erklärung wird der Reli jede Art von Kulturstatus aberkannt.

Das war einiges zum Wortlaut. Wir wissen immer noch nicht, was die Erklärung genau ist. ist diese nur ein Trostpflaster, oder ist es wenigstens ein Ausrufezeichen mit normativem Potenzial. Die Antwort liegt daran, wie man diese Erklärung zu anderen Normen der eu in Beziehung setzen kann.

Gibt es also andere Rechtsquellen, die mit dieser Kirchenerklärung einen stärkeren Charakter haben.

bis jetzt werden Erklärungen nur als Umfeld des Vertrages gesehen.

Die Natur der Erklärung war lange umstritten, weil man nicht weiß, zu welcher Norm des Primärrechtes sie in verbindung treten kann.

1999 hat einer nachgeweisen, dass die Erklärung mit art 6 in verbindung zu sehen ist.

was ist Art 6 des Masstrichtes Vertrages. Der steht auf unserem Blatt. Da kommen erst die Grundrechte, z. B. Menschenrechte.

Da ist nirgends von Kirchen die Rede. Aber dennoch: hier sind die Kirchen inhaltlich angesprochen. Art 6, absatz 3 sagt: die EU achtet die nationale Identität der Einzelstaaten. Hier steht also: geachtet wird, was einzelne staaten regeln. Die Kirchenerklärung verweist ja auf das, daß die eu achtet, was jedes Land über Kirche sagt.

Wichtig ist also: die nationale Identität. das nationale Staatskirchenrecht wird als nationale Identität gesehen. Markus Heintzen stellt das fest.

Weitere Bezge nun zu Art 6 in Absatz 1 steht: Freiheit der menschlichen gründzüge. Also: was national gilt, ist wichtig. und die Kirche ist ja national geregelt.

Beispiel: es gibt eine EU-reichtlinie zum Datenschutz. Müsste man das in allen Ländern umsetzen, dann wäre das staatkrichenrecht in allen Ländern gestorben. Aber das Datenschutzrecht ist nur sekundär. Wirkt sich aber aus auf die Kirchensteuer. Den Deutschen passte das nicht, weil diese Datenschutznorm die nationale Identität nicht achtete. Darum wurde das geändert. Die Datenschutzrichtlinie wurde also abgeändert. Und das auf Grund der Kirchenreklärung.

Die Kirchnerklärung ist mit der Verknüpfung zu ART 6 zum Gemeinwohl des EU-Rechtes.

Auch der Art 13 des E G Vertrages ist interessant. Da geht es genen Diskriminierung. Das ist ein langer Text, der auf unserem Blat steht. Es geht darum: jeder staat muss Vorrichtungen gegen Diskriminierungen errichten. Das betrifft auch die religiöse Dimension. Das wird der Türkei probleme bereiten. In diesem art 13 steht das Wort: Religion. Und disser sart 13 ist Primärrecht.

Zu diesem art 13 gibt es noch eine Richtlinie. Das ist die Richtlinie 1 vom November 2001 die Richtlinie hat 25 Erwägnungsgründe. Der 24 ste ist interesannt. Also man sieht hier, wie kompliziert Recht ist. erst eine Richtlinie als Ergänzung, diese hat dann nochmals Erwägung als Ergänzung.

Da steht: die z. B. D ist berechtigt, im Dienstrecht dürfen die Sonderheiten bleiben, wenn sie schon bestehen. Und die Kirchen haben ja viele Bedienstete. z. B. werden in D bestimmte Voraussetzungen gestellt für den Dienst in einer Kirche. Beispiel: im Privatleben darf es keinen Widerspruch geben zum Dienstleben, so darf ein kirchlicher Suchtberater nicht privat sich besaufen.

Was besagt Richtlinie 1: die Besonderheiten der Religemeinschaften werden hier geachtet. Nicht nur Kirchen, alle Weltanschauugen, für alle gilt das.

Wichtig ist auch bei der Richtlinie: da wird die Kirchenerklärung nimmer 11 ausdrücklich genannt. Damit hat also die Erkläugn nummer 11 die erste Bewährungsprobe bestanden, sie wird ja jetzt schon wo anders auch erwähnt.

Jetzt ist eben zur Zeit die frage, ob diese Erklärung nummer 11 auch die zweite Bewährungsprobe für die verfassung besteht.

3.5 sind noch zwei weitere Normen zur Erklärung eine Menschenrechtserklärung MRRK.

Die EU hat zur Zeit noch kein Grundrecht. Es fehtlt also die Rechtsgrundlage.

Es gibt die europäische Menschenrechtskonvention, die gilt aber nicht unittelbar durch Art 6 des Eu-vertrages, den wir schon hatten, wird diese mrrk immer wieder als wichtig hingestellt.

Die mrrk sagt: jedermann hat Anspruch auf Relifreiheit. So in Art 9 von mrrk.

Da steht: das Grundrecht der Reli-fjreiheit ist auch in der Gemeinschaft geschätzt. Also: kollektive Reli-freiheit und kirchliche Selbstbestimmung.

Die Carta der Grundrechte der EU gibt es dann .die ist identisch mit art 9 von mrrk. Aber die Carta hat noch keine Rechtswirkung. Sie gehört nicht formell zum Primärrecht. Aslo: Relifreiheit ist nirgends formel primär verankert.

Aber eben es gibt eine Grundrechtscarta, wo die MRRK drin steht. Es geht da um Grundrechte, wo auch die Relifreiheit drin steht.

3.5.2 ist noch ein zweites unter 3.5 es geht um ein Weisbuch. Da steht drin, dass die Eu die Zivilgesellschaft sehr einbinden will. Kirchen spielen dabei eine besondere Rolle. So heißt es da wörtlich im Text. Also es wird gesagt: Kirchen bringen wichtige Dinge als Gesellschaft und Zivilbevölkerung mit ein.

also: die Kirche hat einen positiven Beitrag zur Zivilbevölkerung. So sagt das Weisbuch.

Nun liegt es an den Kirchen selbst, daß die Kirche da mitarbeitet, daß sie da an der Zivilgesellschaft positiv mitwirkt.

Dies tut die Kirche, indem sie viel Lobby-arbeit macht.

Ende der Eu-rechtssprechung.

Nun wohl: viertes Kapitel Das Verhältnis von Staat und Kirche in der Geschichte in deutschland. Also: historische Entwicklung.

Vieles ist im Vehrältnis von staat und Kirche historisch entstanden, nicht künstlich gemacht.

Es gab ja Zeiten, da war Staat und Kirche ma eines. Und es gab Spaltungen. Diese Spuren finden sich heute im Staa-kirchen-verhältniss.

Im staatrkirchnerecht stehen Erfahrungen von Jahrhunderten.

In der vorchristlichen welt gehörten stat und Kirche zusammen. Durch das Christentum wurde das in frage gestellt. So im römischen imperium, also: Gott gehört mehr, als dem Kaiser. Reli galt im Christentum mehr, man wollte den römischen Kaiserkult nicht anerkennen. Das führte zu Christenverfolgungen.

Dann änderte sich das verhälntis durch konstatntinischen Wende 313 in Mailänder Toleranzedikt. Jetzt religiöse Toleranz, mehr nicht. aber faktisch war seit 324 und dann 380 war Kirche allein als Staatreligion durch Theodosius anerkannt. Seit 380 ist Kirche Rechtsperson des staatlichen Rechtes. Also vom Staat ist das Christentum jetzt erzwingbar. Seit 380 Theodosius.

Im Osten ist es eine Sinfonie von Staat und Kirche. Cäsaropapismus.

Im Westen war es ganz anders. Erst in der Weimarer Reichsverfassung von 1919 wurde das letztlich geklärt. 494 schrieb Papst Gelasisus einen Brief zur Zeigewaltenlehre. Da heißt: kaiserliche und päpstliche Gewalt bestehen nebeneinander.

Im Mittelalter galten Staat und Kirche nicht als nebeneinadern sondern beide lebten in der res publica christiana.

Gipfel ist: Vision von Karl dem Grossen, der Wollte Einheit von staat und Kirche der Kaiser  sollte absoluter Herr auch über Kirche sein.

Otto der Gruosse statete Klöster und Kirchen mit vielen Rechten aus, un sie von verschiedenen Fürsten zu trenen. Es entstanden also geistiche Fürstentuümer.

Erst 1806 fanden diese Fürsten ihr Ende. Vorher war Investiturstreit ein Höhepuntkt. Es ging darum: wer besetzt die kirchlichen stühle. 1122 gab es Wormser Konkordat. Bischof hatte da geistliche Befugnisse, das wurde getrennt von materialen Kirchengütern. Das sind Temporalia. Die Spiritualia haatte der Bischof.

Nach dem Staatskirchentum kam dann das Gegenteil. Im 13. Jhdt. Jetzt musste sich die Welt unter das geistliche Unterordenen. Das wirkt sich bis heute aus, darum c 1401: Kirche hat ein strafecht.

Irgendwann kam als Reaktiond arauf der Josefinismus als Gegenreaktion. Kaier war wieder alles.

Seit 1800 gibt Reichsdeputationshauptschluss, Säkularisation das war erster Einschnitt

Revolutuion von 1848 und Verfassung der Paulskirche das war das zweite

und das dritte war 1919: die weimarer Reichsverfassung. Kirche kam ins Grundrecht.

Das waren die drei wichtigen Etappen seit 1800.

Zur: Säkularisation und 1803: Reichsdeputationshauptschluss. Dazu sei gesagt: bis 1803 war die Kirche in D die reichste des ganzen Abendlandes. Mit dem Ende davon war 100 Jhare eine Trennung un Entfremdung von staat und Kirche das war nach 1803 die nächsten 100 Jhare. Dieser Hauptschluss war der Beschluss der Säkularisation. Der kath Kirche nahm man den Besitz und die geistigen Fürstentümer löste man auf.

die Aufhebung aller geistigen Fürstentümer ist eine Annektion man verleibte sich die geistigen Fürstentümer einfach in den Staat ein.

die Landesherren waren ermächtigt, alles zu säkularisieren, so dieser Hauptschluss.

Durch die Säkularisation war der äussere Rahmen eines Christentumes zerschlagen.

Der Hauptschluss galt als Gesetz nur drei Jahre bis 1806 praktisch merkt man die Folgen noch heute.

Positiv an der Säku ist: die Kirche fand ein Wesen, das nicht an den staat gebunden ist. die Kirche wurde entfeudalisiert.

In dien Jahren zwischen 1806 und 1918 kam langsm eine Reli-freiheit auf. 1848 in der Paulskirchenverfassung steht das. Man schaffte damit auch das Staaskrichentum ab. Also der staat hat keine Aufsicht mehr über die Kirche. Der Papst bekommt immer mehr Macht, es gibt da immer mehr Konkordate zwischen Rom und einem Einzelstaat.

Aber auch andersherum: man nahm der Kirche die Schulaufsicht. Schulischer Reliunterricht war jetzt staatlich. Auch die sache mit der Kirchensteuer. Der staat war jetzt finanziell auschlaggebend.

1870 bis 1880 gab es Kulturkampf mit Bismarck. Da setzte der Staat fest, dass sich der Kirchenmaann aus der öffentlichen politischen Diskussion heraushalten muss.

Auch verbot der Jesuiuten und dann aller Orden war eine Folge des Kulturkampfes.

Auch die Zivilehe wurde eingeführt.

Der Kulturkampf ist gescheitert. Erst 1919 in Weimar gestaltete die Ordnung von staat und Kirche neu. Die Weimarer Ordnung gin auf katholische Abgeordnete zurück.

in Weimar zog der Staat selbst wieder Rechte über die Kirchen an sich, die vorher einzelne Staaten hatten. Also: sttat und Kirche kamen zusammen. Die SPD wollte Trennung wie in Frankreich.

Was sagt die Weimarer verfassung genau. das kommt nächste Stunde.

9. 5. 2003 weiter zu Geschichte. Wir waren bei Weimarer Reichsverfassung von 1919. Art 137 Absatz 1 ist wichtig: da steht: es besteht keine Staatskriche. Punkt. Ende.

Das war für die evangelische Kirche schwer, weil jetzt die Staatsorgnae nichts mehr machten. Das war eine Art Säkularisation für die Evangelischen die struktur der Evangleischen brach ganz zusammen. Man musste sich neu strukturieren.

Die Verfassung in Weimar will keinen bruch mit der tradition und verfügt keine trennung von staat und Reli. Weimar schuf ein Staaki-system, das wurde bezichnet als: hinkende Trennung das ist nicht schön, so Weis besser ist: ein System, das staatlich und kirchlich gerege.t es ist ein freiheitliches Kooperationsmodell von Staat und Kirche

es brachte die freiheit der Kirche vom Staat.

in Weimarer heissen die Kirchen: Gesellschaften

art 137 absatz 3 sagt: der staat mischt sich nicht ein, nur das für alle geltende Gesetz ist eine Schranke. Das ist z. B. das Willkürverbot. Man darf also z. B. den einen Pasti nicht anders zahlen als den anderen.

Faktisch gelang es den Kirchen nicht 1919, sich ganz der Staatsunterordnung zu entziehen.

Bayern schloss dann 1924 als erstes ein Konkordat mit Rom, dann kamen mehrere Kokoradte. Drei stück gab es insgesamt, eines mit Bayern,also, dann noch mit Preussen und Bayern.

Konkordat ist: eine umfassende regelung des Staa-ki-aspektes.

Seit Weimar wurde von beiden Kirchen auch ein Reichkonkordat gewünscht, das scheiterte an der Rivalität von Reich und Länder erst bei den Nazis kam es zum Reichskonkordat zur kath. Kirche. Es stammt von 1933 die Nazis erhofften sich davon einen Prestisch-gewinn

die kath Kirche aber hatte keine übertriebenen Hoffnungen 1933, im Gegenteil: die Kirche sagte, die Nazis werden nicht für gut gehalten.

Dieses Konkordat nützte der Kirche schon etwas bei ihrer Verteidigungsrolle gegen die Nazis.

Die Bedeutung des Kokordates ist: es gab eine bessere rechtliche Verteidigungsgrundlage der Kirche. Ohne das Konkordat hätten die Kirche die Nazizeit schlecht überstadnen.

Ab 1938 wurden dann neue Länder Deutschland angegliedert, z. B. Österrich. In diesen Ländern galt das Konkordat nicht, denn in diesen Länder bekämpften die Nazis die Kirche sehr viel mehr. Da transformierte man die Kirche in Privatvereine und zerschlug die Finanzen der Kirche. Wenn Kirche ein Verein war, hieß das damals: keine Rechte für die Kirche.

Man sah, wie schwer es die Kirchen hatten in Ländern, wo kein Konkordat galt.

Ausserdem mussten in diesen Ländern man der Kirche beitreten, und das durften nur Vollhährige. Kinder und Getaufte waren nicht dabei.

Die evanglischen Kirchen mußten sich in dieser Zeit erst einmal auf sich selbst wieder besinnen.

Die Nazis wollten letztlich eine Entkirchlichung des Staates. Man durfte nirgens Doppelmitgliedschaft haben, also wer bei Nazis war, durfte nicht in Kirche sein.

die Bekenntnisschulen wurden abgeschafft, auch verschiedenen seelsorgen abgeschafft, auch der Reliunterricht wurde abgeschafft. Auch die Theologie an einer staatlichen Uni wurde abgeschafft. Aber Eischstätt war nicht staatlich, deshalb hier weiter Tehologie.

1945 gingen beide Kirchen innerlich gefestigt hervor, wenn auch am Boden zerstört.

Nach dem Kireg und den Nazis. Da hob der aliierte Kontrollrat die Staa-ki-massnahmen wieder auf. die Siegrmächte schauten also sofort auf die Kirche und machten alles rückgängig, was die Nazis beschlossen.

Die Russen waren auch im Kontrollrat, aber dem Russen gelang es nicht, auch das Reichskonkordat von 1919 aufzuheben. Die drei anderen Mächte wollten dieses Konkordat.

Im Westen der BRD wollte man schnell zur Verfassung kommen. das ging durch einen Herrenchiemsseer Konvent, aber da stand nichts von Staa-ki.

Im Grundgesetz stand im wesentlichen: das Weimarer staatskrichenrecht wurde übenrommen.

1957 fragte man, ob das Reichskonkordat weitergilt, das BVG sagte: es gilt bis heute noch.

Seit der Wiedervereinigung gilt das Grundgesetz für ganz Deutschland.

Heute fordern manche Politiker, daß die Priviligien der Kirchen aufgehoben werden. z. B. auch die Theologie in staatlichen hochschulen.

Nun zu punkt 5 der Gliederung ist fünftes Kapitel die materielle Beleuchtung von Staat und Kirche

das vat2 sagt: Bekenntnis zur Menschenwürde

es gab also durch das vat2 eine Kehre von der Zuordnung von staat und Kirche. Eimanns spricht von dieser Kehre. Er sagt: das vat2 ist eine Wendemakre. Ausgehen muss alles vom Menschenrecht und von der Relifreiheit. Denn aus der Personenwürde kommt das Recht auf freie Reliausübung.

In der Anerkennung von Relifreiheit berühren sich staat und Kirche.

Gaudium et spes 73 bis 76 ist der Stützpfeiler.

Nun zu: 5.11 Relifreiheit als Grundrecht

das vat2 spricht sehr direkt über Reli-freiheit, mehr als erwartet. Zur Zeit des Konzil gab es viele Länder, da war Katholizismus noch Staatsrelgigion. Es gab daher auch Schisma.

Was ist der Inhalt der Relifreiheit. Dignitatis humanis 2 sagt: die menschliche Person hat das Recht auf religiöse Freiheit, dieses Recht muss so sein, dass es zum bürgerlichen Recht wird.

alle Menschen müssen frei sein von jedem Zwang. In religiösen Dingen darf keiner gezwungen werden, gegen sein Gewissen zu handeln.

Soweit dieser Text. Deutlich wird. Rom schließt sich der neuzeitlichen Def. Von freiheit an.

vier Elemente in dignitatis humanä, kurz: digni hum eins. Keiner darf gewzungen werden, gegen sein Gewissen zu handeln. Zwei: niemand darf gehinert werden, nach seinem Gewissen zu handeln. Drei: es ist von Einzelnen die Rede, das ist die Individuelle und korporative Relifreiheit vier: die Freiheit innerhalb der gebührenden Grenzen.

Wie begründet sich die Relifreiheit. Drei stellen aus dingi hum dazu: Digni hum 2 spricht von der Würde der menschlichen Person. Das ist die Wurzel von aller Freiheit

digni hum 1 sagt: der Mensch ist verpflichtet, die Wahrheit zu suchen, das geht nicht unter Zwang.

Digni jum 3 sagt: Zwang widerspricht dem Wesen von Religion. Der staat ist für das zeitliche zuständig, Religion dagegen übersteigt das Zeitliche, also darf sich der sTaat nicht mit der Reli beschäftigen.

Das waren drei Begründungsstränge.

Das vat2 nimmt trotz der Relifreiheit nicht vom Katholischen zurück. so sagt digni hum 1: die einzige wahre Reli ist verwirklciht in der kath Kirche. Die Relifreiheit läßt die einzig wahre Kirche unangetastet. So digni hum.

LThK sagt: reli-freiheit wird gebraucht als: Freiheit vom Zwang, so dass keiner gezwungen wird, sich gegen sein Gewissen zu hadeln. Und auch nicht gezwungen, nach seinem Gewissen zu handeln.

Die Forderung also der Relifreiheit ist eine Forderung der Kirche und auch eine Forderung an die Kirche.

Das vat2 sagt: der Staat muss weltanschaulich neutral sein. aber die Kirche muß ebenfalls die Relifreieheit in allen Formen akzeptieren.

Reofreiheit ist also mehr, als nur Anerkennung des Staates. Sondern auch: die Rahmenbedingungen müssen dafür entsprechend gestaltet sein. die Bürger solen das auch übernehmen und tatkräftig proklamieren, jeder soll seine religiösen Pflichten erfllen.

Digngi hum weiter: der Staat soll Rahmenbbedingungen schaffen, dann nutzt das nicht nur dem Menschen, auch der staat hat dann Freiheit und gerechtigkeit.

Der Staat soll die freiheit positiv födern, aber auch: er soll sich negativ nicht einmischen.

Man sieht: ein freier Staat ist etwas anderes als: religiöse Indifferenz. Ein freier Staat darf nicht religiöse indifferent sein, der staat soll also die Relifreiheit sogar fördern. Ein staat soll frei und wertoffen sein.

das Recht auf Relifreiheit bezieht sich nicht nur auf einzlene, sondern auch auf Gruppen und Korpora, es umfaßt auch Fmailien und die ganze Kirche. So immer digni hum. Dazu gehört religiöse Erziehungsfreiheit, Freiheit der Schulwahl, Reliunterricht an staatlichen sChulen, freie Glaubensausübung, wie Fronleichnamsprozession.

Der Raum des Privaten muss also geschützt werden, also auch die Ausübung der kirchlichen Praktiken.

Maßstab für Relifreiheit ist: der Geist des Evangeliums. Daran sollen sich auch den grenzen des Strafrechtes messen lassen.

Aber das heißt auch innerkirchlich: man darf nicht gewaltsam eigene Forderungen durchsetzen.

Das Konzil vollzog einen schritt vom Recht der Wahrheit zum Recht der Person. Das Recht zur Person steht über dem Recht zur Wahrheit. Das muss man dringend heute bedenken.

5.12 zwei weitere Eckpfeiler: Neutralität und Parität bis jetzt hatten wir als Pfeiler: Reli-freiehti

es sind Pfeiler für das Verhältnis von statt und Kirche.

Dazu gaudium et spes. Es gibt Differenz zwischen sttat und Kirche in Bezug auf ihre Aufgaben. So darf eine Kirche keine Politische Gemeinschaft sein. Politik und Kirche sind je auf ihrem Gebiet autonom.

Das Konzil spricht nicht von Trennung, nur von unabhängigkeit und Trennung.

Was meint Parität. Die kath Kirche fordert keine staatliche Bevorzugung auf den vat2. Die Kirche will keine staatlichen Privilegien. Darauf darf die Kirche nicht bauen.

Der Staat darf aber auch keine innerkirchlicen Priviligen haben, z. B. bei Bischofsernennungen. So haben staatliche Obrigkeiten kein Recht auf Ernennungen von Bischöfen. Diese Aussage steht jetzt auch in canon 73 des cic.

Parität heißt auch: der Staat hält sich aus Kirche raus, aber auch die Kirche muss sich aus dem Staat raushalten.

Das Konzil fordert also kirchliche Eigenständigkeit. Vor allem in Ländern, wo keine Relifreiheit da ist, man fordert das immer auf Grund von Menschenwürde.

Kirche und Staat dienen ja dem selben Menschen. beiden geht es zum Wohl des Menschen. das sagt das Konzil.

Josef Mistel sagt: er ist der katholische Papst des Staa-ki-rechtes. partnerschaftliche ko-existenz zwwischen staat und Kirche ist das Ideal.

Fazit: die Kirche sagt sich davon ab, einen konfessionellen staat zu wollen. Aber Kirche sucht freundliche Kooperation zum Wohl der Menschen mit dem Staat. so das vat2.

Nächste Woche: die Staatlichen Aussagen zur Kcihe an Hand des Grundgesetzes.

16. 5. 2003 nun in 5.2 die Grundzüge unserer Verfassung unser recht in D hat drei Quellen: Verfassung, Kirchenverträge, einfache Gesetzgebung.

5.21 die Verfassung das ist einseitig gesetztes Recht, das Grundgesetz ist da zu nennen, das die grundlagen des staakirechtes hat.

Staakircht knnte besser heissen: staatliches Religionsrecht.

Die Normen im GG verteilen sich auf den Grundrechtsteil und auf die Schlussbestimmungen und auf die Übergangsbestimungen.

Konkrete Aussagen zum Stakithema gibt es nicht.

der Grundrechtsteil ist mit art1 eröffnet. Abs1 sagt: Würde des Menschen ist unantastbar. Abs2 sind Menschenrechte

art4 wird die Relifreiheit als Menschenrecht garantiert. Aber der Begriff. Relifreiheit steht nicht da. Der wird aufgesplittert, in z. b. Glaubensfreiehit.

Art 140 GG erklärt die Weimarer Reichsverfassung, 136 bis 139 und 141 diese Artikel aus Weimarer werden da als gültig erklär.

Diese Weimarartikel sind ins GG miteinbezogen.

Relifreiheit als indivdual und korporatives Grundrecht. Steht beides da.

Art6 ist das elterliche Erziehungsrecht und das Recht der Erziehung in sChule, so Art7. Das gehört auch zur Relifreiheit.

Weitere Regeln garantieren eine strnge weltanschauliche Parität. So darf niemand benachteiligt werden wegen Weltanschaung

auch müssen die Zulassungen zu öffentlichen Ämtern unabhängig sein von Reli.

Was sagen die Schlussbestimmungen art 140 koroporiert Weimar. Es geht da um die stellung von Religemeinschaften Vermögensfragen, Sonn-und Feirtagen und Art 141 in Weimar war Militärseelsorge. Das waren die inkoroporierten Inhalte

art 141 GG ist die Bremer Klausel. Das war nun knapp genannt.

Zwei Artikel aus Weimar wurden nicht übernommen, 135 Weimar hatte Relifreiehit, den übernahm nicht, weil der schon in Art4 des GG steht

auch Weimar 140 nahm man nicht da ging es ums Militär, da rechnete man nämlich zu Beginn de Zeit des GG nicht mit einem Miliätr.

Die Weimarerartikel sind volles Verfassungsrecht.

Soweit. Wenn man nun all diese anschaut, muss man fragen: ist es ein grundrecht, oder ein übriges Recht.

Wenn es ein Grundrecht ist, die in GG 1 bis 19 stehen, dann kann man das verfassungsgreicht anrufen.

Wenn es keine grundrechte sind, wie z. B. art140GG, dan geht das mit dem Verfassungsgreicht nicht.

jedoch kann man sagen: die höhren artikel beziehen sich auf ART4, dann kann auch das Verfassungsgreicht entscheiden.

Noch ein weiteres ist zu beachten: Bundesrecht und Landesrecht ist zu bedenken. Kann da je was anderes stehen. Es gilt: bundrecht bricht Landesrecht, so das GG. Die Känder könen also das GG nicht einschränken. Nur können sie darüber hinausgehen und erweitern.

Wer ist den zuständig für das GG eigentlich? Regel ist nach ART70 GG wo Bund nicht zuständig ist, sind Länder zuständig.

Art73 bis 75 GG sagt, wo Land knkret zuständig ist. aber da werden Kirchen und Reli nicht erwähnt.

Folge: in Blick auf art70 GG müsste das Land für Kirche und Reli zuständig sein. und deshalb ist der Kultusminister des Landes für die Staaki zuständig.

Als Folge ergibt sich: der Staat kann keine umfassenden Konkordate mehr abschliessen. Dem Bund ist es nicht möglich, einen umfassenden vertrag mit Rom oder mit der evanglelischen Kirche zu schliessen.

Eine zweite Folge aus der Zuständigkeit der Länder ist: dem Bundesverfassungsgreicht fällt ein grosses Gewicht zu.

Ein konkretes Bsp, dass das BVG immer wieder beschäftigt: wie ist Relifreiheit im Vehrältnis zu anderen freiheiten zu sehen.

Soweit. Es wundert nicht, dass in D dass meiste Recht dann in den untereren gEsetzten geregelt wird.

5.22 das Vertragsrecht das ist die zweite Quelle man nennt es: Vertragskirchenrecht es ist das Recht des Staates zur Regelung von Relifragen.

In D ist das besoners ausgebaut. Es geht da um res mixtä, die gemeinsamen Dinge von Staat und Kirche, auch geht es um Finanzierung der Kirche

worum geht es: Schulunterricht, Seelsorge, Rundfunk und Frensehen un dvieles mehr.

In Bezug auf die kaht Kirche spricht man da von: Konkordate der will auf Dauaer alles von staat und Kirche gesetzlich ordnen. Weil das so schwer ist, schliesst man heute kaum mehr Konkoradte, nur noch Verträge, die nur Teile regeln.

Das Konkordat mit dem deutschen Reich gilt weiter. Partner davon sind aber jetzt die Länder, nicht der Bund. Es geht um das Reichskonkordat, das bestätigt wurde in unserer Zeit.

Auch das bayerische, preussische und noch ein Konkordat besteht weiter fort.

Soweit. Mit den neuen Bundesländern wurde dann 1994 ein Kirchenvertrag gemacht, nur in Brandenbrug nicht. Konkordate gibt es mit diesen Ländern nicht.

soweit.

Dritte Quelle noch: 5.23 die einfache Gesetzgebung sind Art 73 bis 75 des GG grundsätzlich sind diese dinge Sache Der Länder, aber es gibt Dinge, die muss der Bund regeln.

So art 73: Bund mus Militär regeln und dessen Seelsorge und auch Freistellung der seelsorger vom Wehrdienst.

Geregelt wird auch der Budnesgrenzschutz und der Zivildienst und je die Seelsorge dazu und den Freistelungen dazu.

Dann art 74gg sagt: Bund und Länder regeln zusammen alles bürgerliche Recht. z. B. bestellungen eines Vormundes, der nicht evangleisch sein muss, oder Familienrecht, oder Strarecht bei Relirechten.

Art 74 regelt also die konkurrierende Zuständigkeit von sttat und Land

auch vereins und Versammlungsrecht gehört da dazu, dass man die nicht genehmigen muss.

Auch das arbeitsrecht, das heißt: Kirche hat Loylitätspflichten.

Oder Baurecht: auch ein Platz für Kirche muss ausgewiesen werden. das heißt: Sttat muss Kirchenplatz genehmigen.

Art 75. Der Bund setzt den Rahmen, die das Landesrecht ausfüllen kann. So das Hochschulrecht. Oder Datenschutz und Meldewesen.

Soweit. Nach Art 70 gibt es riene Länderzuständigkeit für: die Kirchensteuer für die Kirchenaustritte, welche Feiertage gelten. Oder Rundfunkräte in öffentlic rechtlichen Rundfunk Denkmalschutz, Friedohfsrecht, stiftungrecht.

Soweit. Ende.

Sechstes Kapitel: die Fundamentalnormen 6.1 zuerst zur Relifreiheit 6.11 individuell un korporativ Art 4, abs 1 und 2 im GG steht das das bitte unbedingt wissen, dass da die Relifreiheit sthet.

In Weimar 136, 1 steht ausdrücklich das Wort: Relifriehit im GG steht das Wort nicht so drin.

Die Relifreiheit gewährt: Glaube, Gewissen, Bekenntis, und Recht auf frie Reliausübung.

Das sind drei wichtige Dinge.

Es gibt auch religiöse Vereinigungsfreiheit, so Weimar 137.

Über 140gg muss man auch Weimar 137, 2 und 3 bednken dazu.

Art6 GG steht: das Elternpaar entscheidet ob das Kind wie erzogen wird.

art7GG steht Reliunterricht.

Auch gibt es Diskriminierungsverbot.

In all diesen Normen wird die Relifreiheit weiter konkretisiert.

Soweit. Diese Normen waren individuelle Relifreiheit.

Aber auch Korporatinen werden geschützt in ihrer Freiheit.

Man spricht daher auch vom korprativen Recht auf Relifreiheit.

Das Recht darauf muss extensiv ausgeübt werden, das meint: alles über die Relifriehit muss sich auf alles erstrecken.

So stehen z. B. nicht nur Glockenläuten als Freiheit fest, sondern auch alle Feiern von weltanschaulichen Gruppen. Alles steht unter dem schutz der Relifreiheit.

Die Relifreiheit sagt also auch: ich kann meinen Glauben auch verbreiten und zum ausdruck bringen. es geht also nicht nur um die Friehit zu glauben.

Zur Relifreiheit gehört, sein gesamtes Verhalten am Glauben auszurichten oder eben das nicht zu tun.

Man bedenkne aber auch: das Lumpensaamlerurteil zeigt, dass nicht alles unter Relifreiheit fällt. Vieles betrifft ja auch den staat, z. B. wenn Andex Bier brauct. Manchmal muss man auch hinnehmen, daß vieles nur unter dem Etikeet Religion steht. z. B. bei der Bahaireli gab es da ein Problem.

Folge aus diesen Dilemmas: man braucht einen Mittelweg. Grundsätzlich geht der Staat von Relifreiheit aus. Aber der Staat liefert sich dem selbstverständnis der je einzelnen Reli nicht einfach aus. Der Staat kontrolliert schon die Reli, wenn es zum Konflikt kommt.

ein Beispiel wäre: eine Gruppe sagt: wir wollen Steurfreiehit, weil wir eine Reli sind. dann muss geschaut werden, ob eine Reli vorleigt.

Weiter nun: es gibt positive und negative RF, Relifreihiet. Ist 6.12

positiv ist die Freiheit sich religiös zu betätigen, es geht um das Handeln.

Die negative RF ist. das Recht, keinen Glauben zu haben oder bestimmte religiöse Handlungen zu verweigern.

Wichtig ist: positive wie negative RF liegen beide den selben Schranken. Weis meint: die negative RF darf nicht dazu fähren, dass einem anderen die positive RF genommen wird. auch darf die negative RF nicht heissen, dass man nicht mit religiösen fRagen konfrontiert werden darf.

Positiv ist: Freiheit für Reli negativ ist: Freiheit von Reli.

Wenn posotiv und negativ aufeinandertreffen, muss man eine Lösung finden im Geist der Toleranz. Das ist ein nicht zu vergessendes ungeschriebenes Gesetz. Also: Geist der Toleranz. Es ist die Achtung der Haltung anderer Personen.

Zusammengefasst: RF ist eine verfassungsrechtliche Fundamentalnorm.

Andere Fundamentalnormen gibt es auch noch

6.13 RF ist nicht schrankenlos. Sie hat Grenzen. Art 135weimar hat Vorbehalt es heißt: die allgemeinen staatsgesetzte bleiben davon unberührt. Aber das gilt nicht mehr. Denn art4GG hebt das aus Weimar auf. Folge: das Grundrecht auf RF kann nicht durch Grundrechte eingeschränkt werden.

aber es kann dennoch begrenzt werden, aber nicht durch ein andere Grudnrecht, wie gesagt.

RF rechtfertigt nicht die Hexenverbrennung, oder Plygamie.

Die RF findet ihre Grenzen zweitens auch an der Grnze des Mitmenschen.

Auch die Abwägung von povitiv und vegativer RF ist nicht einfach. Dazu das BSp: Schulgebet. Wegen positiver RF hat jeder auch eine Klase das Recht zu beten, wenn aber einer nicht beten will, und die Klasse schon betet, dann muss der ja seine Ablehnung offenbaren. Das ist Verleztung der negativen RF.

das BVG sagt: im einzelfall muss man schauen, ob positive oder negative RF den Vorrang hat. Wieder im Sinne der Toleranz. Weis meint: im Zweifelsfall hätte die positive den Vorrang.

Ein weiterer Aspekt der Grenze für RF ist: andere Rechtsgüter mit verfassungsrang. Kapiere ich nicht. z. B. Kirchensteuer dazu muss man seine Konfession angeben, ob man will oder nicht beim Einwohnermeldeamt. Anderes Bsp:  es gibt eine positive Pflicht von Polizisten, ihre Unifrom immer tragen zu müssen.

Soweit zu diesem. Erst in der Rechtssprechung dann sieht man konkret wie die Grenzen aussehen. Sowohl korporativ oder individuell oder positiv gegen negativ. Im Handbuch des Staakirechtes von Josef Mistel stehen viele Gerichtsbeispiele.

23. 5. 2003 6.2 Neutralität und Parität gegenüber allem

zur. Weltanschaulichen Neutralität ist 6.21

Art 137, 1 ist von grundlegender Bedeutung. Da steht: es besteht keine Staatskirche damit ist unser staat neutral weltanschaulich und religiös.

Der Staat darf nie werten über eine Gemeinschaft. Auch darf der Staat nie definieren. Das gilt für alle Weltanschaulichen Bilder.

Es darf keinen Tehismus und keinen Atheismus im Staat geben.

Es dürfen sich Kirche und Staat aber schon in vielen Gebieten begegnen,

Fachwort: res mixtä. Das meint: es muss Zusammenarbeit von Staat und Kirche geben. Bsp: Schulunterricht an staatlichen Schulen.

Konfessioneller Reliunterricht, da meinen manche, dass sei gegen die Neutralität. Erwin Fischer sagt so. der meint auch, dass die Grosskirchen bevorzugt werden vom Staat.

aber Weis meint, das ist fehlinterpretiert.

Denn Staat und Kirche hat keine totale Scheidung von Staat und Kirche. Deshalb darf man nicht nur auf diesen Satz in 137 schauen. Es gibt ja noch andere Regeln, z. B. die Relifreiheit. Also: man darf keine Regeln absolut setzen.

Fischer schlägt ein radikales Trennungsmodell vor, wo die Reli auf rein privater Basis steht. Das widerspricht aber klar dem Grundgesetz, und der Weimarer Reichsverfassung. Es muss sachorientierte Kooperation geben, so schon Weimar.

Der Staat kann sich also nicht bild gegen die Reli verhalten. sondern der staat braucht eine bewusste Wertorientierung. Folge: Neutralität ist kein verbot, sondern ein Gebot.

Trotz der Trennung gibt es ein freiheitliches Kooperationsmodell, so daß alles zur Geltung gebracht werde muss, also: die Reli darf nicht verhindert werden, sondern sogar ermöglicht werden.

zusammengefaßtnochmals. 137 sagt nur. Der Staat draf sich nicht mit einer Reli identifizieren, oder eine Reli bevorzugen.  Der staat darf keine Reli absolut setzen. Der staat darf nicht über eine weltanschauung urteilen.

Selbst wenn eine Reli noch so idiotisch erscheint, der Staat hat keine Kompetenz darüber sonst würde er ja diese Reli benachteiligen.

Was der staat tun muss, ist, zu schauen, ob es sich eigentlich um eine Reli oder eine Weltanschauung handelt. Der Staat muss also doch klären: was ist eine Reli oder Weltanschauung?

Zu. Parität nun 6.22 die Parität nach art3, 1 alle Relis sind vor dem Gesetz gleich.

Der Staat darf also keine Inhalte der Reli hernehmen, um eine Reli zu bevorzugen.

Eine staatliche Förderung einer Reli steht der Neutralität nicht entgegen, so darf der staat eine Kirche finanziell unterstützen oder ihr einen rechtlichen status geben oder Reliunterricht fördern.

Aber diese Förderung muss paritätisch geschehen. Dann hebt es die Neutralität nicht auf.

was sind die Konsequenzen dieser Parität: wenn man mit einer Reli einen Vertrag schließt, dann muss auch für die anderen Reli auch so ein vertrag möglich sein. jedem muss also das selbe Recht gewährt werden, zumindest angeboten werden.

auch die finanzielle Unterstützung muss gemäss der Grösse der Reli immer paritätisch geleistet werden.

es gibt eine: gestufte Parität. Solche Stufungen gibt es nter verschiedenen Rücksichten: z. B. nach dem Rechtsstatus der Reli, und dann weiter fragen: ist es ein privater Rechtsstauts, z. B. e. V. oder es die Reli ein Köprerschaft des öffentliches Rechtes

diese Stufung ist legitim

so Weimar art 137, 5. Das sagt: die Reli darf selbst festlegen, welchen öffentlichn rechtlichen Status eine Reli sein soll man muss kein e. V. oder eine Körperschaft des öffentliches Rechtes sein, aber man kann.

Es gibt dann viele Gesetzte, die dann nur bestimmten Religemeinschaften bestimmte Rechte geben. Dazu nun konkret zu den drei Religionen: die kaht, die evangelisch, die jüdischen diese drei sind im Rundfunkrat, sitzen im Beirat des Zivildienstes sitzen in der Filmbewertungsanstalt.

Die kleinen Relis haben diese Rechte alle nicht, nur die grossen Kirchen.

Wenn eine andere Reli auch mal so gross wird, dann darf diese auch diese Rechte haben. bei den Juden liegt es an der Tradition, nicht an der Grösse.

Die Muslime sind entschieden mehr, haben aber nicht die Rechte wie die Juden.

Ende nun zu 6.3 das Selbstbestimmungsrecht der Religemeinschaften

es ist geregelt: dass jede Reli ihre Anliegen selbst verwalten darf und die Ämter in der Reli werden ohne Staatliche Mithilfe vergeben.

So regelt es schon diese Weimarer Reichsverfassung. Da in Art 137, 3

Wem kommt dieses Recht zu: den Religemeinschaften als ganzen egal wie der öffetnlcihe rechtliche Status ist. acuh den Kirchen kommt sie zu, und auch allen der Kirche zugeordneten Einrichtungen. Egal welche Rechtsform sie haben.

dies ist die Goch-entscheidung da sagte das BVG das Krankenhaus hätte da einen Betreibsrat einführen sollen, dann sagte dieses Krankenhaus, es sein kirchlich und braucht das damit nicht. das BVG bestätigte das dann. Denn das Krankenhaus erfüllt ein stück des Auftrages der Kirche so begründete das Bundesverfassungsgericht, kurz: BVG.

Früher hatten wir schon die Lumpenssammlerentscheidung jetzt haben wir noch die Gochentscheidung.

Was meint nun im Rechtstext: da steht jede Reli darf selbst ordnen und verwalten. Das meint. Die Kirche darf sich selbst ordnen, also sich selbst Gesetze geben. Und da die Kirche dem Betriebsratsgesetz ja nicht unterseteht, muss die Kirche da selbst ordenen, so schuf die Kirche die Mitarbeitervertretungen. Dann müsste es aber auch in der Kirche eine Arbeitsgerichtsordnung haben, die gibt es noch nicht in der Kirche, weil die Kirche nicht will. Aber das soll sich vielleicht bald ändern, so Lehmann. Denn die Kirche müsste ja auch das. Ordnen.

Dieses. Ordnen, heisst: man muss auch alles ausfüllen durch Gesetze und auch durch Rechtssprechung dann.

Was meint: ihre Angelegenheiten soll sie ordnen was meint: die Kirche ordnet ihre Angelegenheiten was sind diese Angelegenheiten? Ausgangspunkt ist hier: das Selbstverständnis der Reli selbst, diese definiert das selber. Der Staat darf nicht von sich auss sagen, was religiöse angelegenheiten sind. aber dennoch darf der Staat nicht alles einfach so hinnehmen, was eine Reli sagt. Der Staat muss immer noch in der Lage sein, alles einer Plausibilitätskontrolle zu unterwerfen zu können.

Es gibt Angelegenheiten, die dem Staat nichts angehen, und andersrum, und dann gibt es eine Schnittmenge, die: res mixtä. Dazu wurde eine Schema verteilt. Es gibt also dreifache Angelegenheiten: a: rein kirchlich Angelegenheiten da draf die Kirche allein handeln das sind z. B. kirchliches Eherecht oder die Organisationsstrukutr der Kirche oder die Amtssträger b: der staat darf alleine regeln. das ist die Frage, welche Rechtsformen den Kirchen zur verfügung gestellt werden da gibt es zur zeit zwei: e. v. und. Köprerschaft des öffentlichen Rechtes oder. Der staatregelt allein das staatliche Eherecht. Auch das Kirchenaustritt und Eintritt wird vom Staat allein festgesetzt, oder auch: das Steuerrecht gehört nur dem Staat. oder: Schutz von Sonn- und Feiertagen c: gemeinsame Angelegenheiten Reliunterricht, Kirchensteuer, tehologische Fakutläten Militärseelsorge.

Soweit. Kennzeichen der res mixtä ist: hat ein bereich von der Natur her was gemeinsamens oder: räumt die eine Seite der anderen Mitspracherechte ein?

die res mixtä sind immer aus beiden seiten her zu sehen. Aus kirchlicher und aus staatlicher Sicht. bei solchen Dingen braucht man immer. Gegenseitiges Einverstänsis.

Man soll sagen: gemeinsame Angelegenheiten nicht: gemischte Angelegenheiten.

Nun zu: was heißt: selbständig selbständig: der staaat darf isch nicht einmischen oder Aufischt führen.

Es gibt aber auch: Schrankenklausel das meint. Das Selbstbestimmungsrecht ist nicht schrankenlas. Wann aber ist ein Gesetz eine Schranke für eine Reli

Schrankencharakter, das haben manche Gesetze, eine Gesetz ist dann sChranke, wenn es jedermann betrifft und wenn ein Gesetz für die allgemeinheit besonders bedeutend ist.

das waren zwei Formeln, wo das BVG versucht zu klären, wann ein Gesetz ein schranke für das Selbstimmungrecht ist.

Willkürverbot, und gute Sitten wenn man das nicht einhält, sind das Schranken.

Also: der staat lässt die Kirchen selbstbestimmen das gewährlietste das Selbstbesimmungsrecht

6.4 der kirchliche Status vor allem: Körerschaft des öffentlichen Rechtes kurz: kdör

eine Reli stellt immer eine Körperschaft dar.

Religemeinschaft können aber auch öffetnliche Körperschaften sein, nicht nur private. Nachzlesen in: Christian Hilgruber in: Stadnpunkte in Kirchen und Staatkirecht da kann man nachlesen, weil es jetzt Schwer wird.

zum Begrirff. Ködr: wenn es ködr sind, dann unterstehen dem öffentlichen Recht, es kann eine Anstalt sein, es ist aber genau. eine gesamtheit von Presonen

es gibt: Gebiteskkörperschaften es gibt Personalkörperschaften, wie Reli z. B. es gibt Verbandskörperschaften, wie Jahdgenossenschaften

die Reli gehört zu Personalkörperschaften

6.42 die Rechtsgrundlage ist Weimar 137, 5 da steht: die Reli bleiben kdör soweit sie welche waren Weis liest den text vor.

Das heisst: die Kirchen sind und bleiben wenn sie waren können aber neue hinzukommen oder sich zu was neuem zusammenschliessen. So wird oder bleibt man kdör.

Hinweis. Diese Artikel aus Weimarerreichsverfassung vor allem art137 merken, was da drin steht.

Kdör kann alles möglich sein, z. B. Orden, Domkapitel. Das sist alles auch im Reichskonkordat geregelt, der auf Grund der WRV geregelt ist. WRV ist: Weimarer Reichsverfassung

weimar sagte. wenn einer schon kdör ist, dann sol man es bleiben, es soll Parität geben aber keine Strikete Trennung.

Wer bekommt dieses kdör: alle, die ihn schon vor Weimar hatten: also: wer vorher schon kdör war, darf es bleiben, gilt als geborene kdör

dann nach Weimar musste man statliche anerkannt werden nach art137, 5 da werden bedingungen gennant, wer die erfüllt, der wird dann kdrö.

Auch Zusammenschlüsse köönnen zu kdör werden, z. B. Pfarrverbände.

Nun wird ein Blatt ausgeteilt, da sind die Rechtsfolgen des kdör aufgelistet. Sind drei Spalten auf dem Blatt.

Wichtig ist: Rechtsfolge allgemeiner art ist. die Dienstherrenfähigkeit, also Arbeitsvergräge geben zu dürfen.

Nun: es gibt sog. Geborene oder es gibt gekorene kdör. Das liet an. ob sie vor oder Weimar entstanden sind.

die meisten Orden sind nicht kdör, sondern meistens e. v. in Bayern aber sind die meisten Orden tatsächlich: kdör.

Es gibt viele so gekorene kdör, das sind viele neue, die man gar nicht mehr kennt zur Zeit sind es 35 Religemeinschaften, di kdör haben

6.44 wie bekommt man kdör es liget am Bundesland man muss da einen Antrag stellen. Und es betrifft dann immer nur die Religion in dem einzelnen Bundesland, z. B. die Bahaireligon nur innerhalb Bayerns.

Der Modus ist immer unterschiedlich, sicher ist. es geht immer von einem Bundesland aus

wenn nun ein Land sagt: es ist keine Religemeinschaft, und das andere Land sagt. Es ist schon eine Religion was ist dann: es richtet sich ja nach dem sebstlverständis der Reli wer entscheidet dann dies bleibt eine gute frage. das BVG hat noch nichts darüber gesagt.

Wichtig für die Verleiung ist, dass WRV 137, 5 erfüllt werden. da steht. Eine Gemeinschaft muss das religiöse pflegen. Es muss ein Antrag vorliegen, die Gemeinschaft muss Gewähr auf Dauer bieten. Bayern sprcht da nur von fünf Jahren, dann muss es eine gewisse Zahl von Mitgliedern haben. jedes Bundesland regelt da anders. Dann mus es Klarheit geben, wer Mitglied ist. dann: die verfassung muss auch sagen könen, daß es sich wirlich um eine Religemeinschaft handelt dazu muss eine Reli Organe haben, Vertreter haben.

soweit diese Vorasussetzungen

Problem ist:

Die Zeugen Jehowas wurden abgelehnt, weil die keine Loyalität dem Staat gegenüber haten. Das bedeutet z. B. ein Jehowa darf nicht wählen, auch lehenen sie den Wehrdienst ab.

Das BVG hob dieses Urteil wieder auf. das BVG meinte: was Loyalität ist, ist schwer. Das BVG sagt: Rechtstreue muss in einer Religemeinschat da sein. das meint: es darf nichts verfassungsbbrechndes da sein.

das BVG gab das Urteil an eine andere Instanz zurück.

dieses Urteil des BVG hat tendenziell die Erlangung des kdör erelichetert, denn das BVG will nur Rechtstreue, keine strenge Loyalität.

Ob das aber z. B. für den Isalm gibt, das bleibt die Frage, denn fundamentalistische Gruppen haben diese Rechtsreue nicht.

soweit dieses Problem der Jeowas.

Nun: Rechtsfolgen eine Religemeinschaft wird z. B. nicht ins Staatliche eingegliedert also: trotz kdör wird man nicht staatlich. Das meint. Der Staat keine Aufsicht hat.

Aber sonst hat das kdör viele Vorteile: Dienstherrenrehct, also: man draf nach Art des Staates Verträge schliessen.

Einige Rechte sind noch: Kirchensteuer kann man erheben Steurbefreiung Spenden von steuren absetzen Religiöse sendungen darf man machen man kann Plätze in Bebauunsplänen durchsetzen die Geistigen sind rechtlich geschützt.

Viele andere Vorteil hat das kdör also viele Privililegien. Es gibt also viele Vorrechte.

Das kdör ist wie ein schutzmantel, wenn man diesen Status hat.

Nun zu: Finanzierung.

30. 5. 2003

punkt sieben: siebtes Kapitel die frage der Finanzierung der Kirche geschichtlicher Hintergrund in D ist 7.1 seit über tausend Jahren trägt der Staat Mitsorge für die Fanianzen seit über 100 Jhare durch Kirchensteuer.

Was sich änderte, waren immer nur die Gründe.

Im achten Jhdt gab es pippinsche Schenkung. Da wurde der geistige Zehnt eingeführt, waren religiöse Motive.

Da sorgte Der Langesherr für seine Untertanen.

1648 im westfälischen Frieden wurden die Landeskrichen Witwen des Staates

im 19. Jhdt kam Entschädigung für Säkularisation auf. als Kompenstion als Kompensation verpflichteten sich die Landesherren, finanziell aufzukommen, dann kam die Kirchensteuer, wo dann die Mitglieder selber zahlen mußten. Seitdem kann auch Kirche Eigenständig gegenüber dem Staat sein. heute die Kirche wünscht diese Steuer.

Der Staat bietet ein System an, wo der Staat nur Rechtshilfe leistet und Verwaltungshilfe. Dies ganze durhc die Kirchensteuer, die selber die Mitglieder zahlen.

Dafür erwartet der staat, dass die Kirchen kulturelle Träger sind.

Schluss der Entwicklung war: Wiedervereinigung 1990 durch Grundgesetz und den weimarer Artikeln.

Heute ist also einheitliche Kirchenfinanzierung.

Ks ist: Kirchensteuer.

Nun zu: 7.2 europäischer ‘Vergelich. Das wird nun schnell gemacht, dazu Literatur lesen.

Insgesamt zwei Grundformen: erstens : eine vollständige Finanzierung durch den staat so in Beligen und Griechenland zweitens: überweigende Finanzierung durch Kirchenmitglieder selbst dazu gibt es vier Unterarten a: das Spenden- und Korrektensystem, so in USA und Frankreich b: das Kirchenbeitragssystem in Östereich c: KS-System in Deutschland und Schweiz d: andere steuerliche Lösungen, wie Kulutwie Kultursteuer in Italien und Ungarn. Da kann jeder eintscheiden, wem er was geben will.

Soweit. anderere Einnahmequellen neben sTeuer wären noch: a. Vermögensertärge, wie Wwertpapier und Grundbesitze. Der Grundeeigentum ist oft nicht verwertbar, weil diese Grundstücke immer einen ssozialen Zweck haben letztlich also scheiden diese Vermögensertäge als Finanzierung aus. B: Gebührenerhebungen für kirchliche Amtshandungen das ist auch sehr unergiebig und führt oft zu unsozialen Folgen. C: Spenden und Kollekten als freiwillige Gaben von Gläubigen in den USA ist es so, ersetzt da die KS.

Soweit diese Formen sind aber meistens Mischformen. In D: auch KS und Spnednen

weiter gibt es Einnahmen aus Staatsleistungen und staatliche Subventionen. Diese fließten vor allem da, wo die Kirchen ihre Aufgaben dem sozialwohl zur Verfüngung stellen, z. B. Caritas, Altenheime, Krankenhäuser, schulen. Auch Militärseelsorge oder Denkmalspflege, läuft alles unter Subventionen.

Soweit. nun zu einigen Ländern 7.21 in Belgien: wird Kirche durch staat finanziert. B ist überwiegend katholisch. Keine völlige Trennung von Sttat und Kirche aber beide sind doch unabhängig voneinander. Dennoch: der staat trägt die Gehälter für Geistige. Beim Kirchenbau muss der Sttaat zahlen auch die kathlischen Unis werden da zu 100 prozent getragen.

Nun zu. Griechenland Hintergrund ist hier: Scheide zwischen West und Ost im lateinischen ist oft dualismus zwischen staat und Kirche im Osten ist es anders gewesen: Monismus und Cäsaropapismus. So gibt es z. B. die griechisch orthodxe Kirche, da ist der Staat der Herr, und darf alles regeln, was auch das innerste der Kirche betrifft. Auch zahlt aber der Staat alles, er zahlt Priester und Laien Ausbildung der Geistlichen in eigenen Fakultäten, die sehr gut sind. das ind 21 Akademien zur Ausbildung, die trägt alle der staat. die sind alle in kirchicher Hand, zahlt aber Staat

nun 7.22 das Kollekten und Spendensystem, hier zahlen die Mitglieder also selbst das liegt an jedem einzelnen, was er zahlt. In der Pfarrei werden die Spender angesprochen.

Wird oft in Ländern angewandt, die technisch hoch sind +und wo Kirche und Staat getrennt sind, wie USA und Frankreich aber auch in Entwicklungsländern wäre es so, wenn die Leute Geld hätten.

Diese Staaten verschuchen, ein verpflichtendes Spendensystem einzuführen.

Zur: USA liegt an der Entwicklung der Freiwilligkeit aber daher ruht auch die Gebefreudigkeit der Bürger.

Die Spenden machen über 50prozent des Kricheneinkommens aus. Sie dienen der pfarrlichen aufgaben, der Schulen und Kindrgärten.

Oft reichen die Amerikaner da Kuvere aus, wo dann der Spendenbeitrag einzufügen ist, und auch der Name. Das wird monatlich gemacht.

Dazu gibt es noch nationale Kollekten, wie für die Indianer und schwarze, das ist wie bei uns: Missio und Adveniat. Spneden in usa auch für: Vatikan und auch damals gab es viele spenden für das nachkriegsdeutschland.

Und dann gibt es in usa noch: man erschließt sich Geldquellen: da werden eigene Leute angestellt, englisch etwa: fandrejsing. Das kann man da sogar an den Unis studieren, wie man das macht.

Der Staat verzichtet dafür auf allerhand Spenden zugunsten der Kirchen. Bis zu 50prozent kann man da steuerlich absetzten, wenn man es für Kirche gibt.

Nun zu Frankreich: juristisch wie in usa, aber dennoch faktisch viel schlechte.r

in der Revolution beschlagnahmte der Staat ales und verkaufte es, um damit das Defizit des staates zu dekcen. Napoleon versuchte, der Kirche zu helfen. Er schloss mit Papst ein Konkordat

der Staat übernahm zur Entschädigung die Kirchenfinazierung. Doch der Segen war bescheiden.

1905 dann: Trennung von staat und Kirche da aber in kirchenfeindlicher Absicht, keine staatliche Finanzöierung mehr.

Es gab dann sogenannte Kultvereine, so war eine Diözese ein kirchlicher Kultverein.

1905 war dieses Gesetz. 1958 schrieb das fort: da steht. Der Staat bezahlt keinen Kult und er erkennt auch keinen an.

55prozent aus spneden, 25prozent aus Kultbeitrag, der wird jährlich durch Haustürsmmlungen eingesammelt. Die zahlt aber nicht jeder, doch davon müsste der Pfarrklerus bezahlt werden, deshalb hat Klerus einen Hungerslohn.

Die kirchlichen Hochschulen sind nicht inder Lagen, ihre Dozenten zu besoden. Dann müssen die Dozenten noch mit etwas anderes ihr Geld verdienen. Deshalb sind kirchiche Hochschulen unattraktiv.

Aners in den Diözesen Metz und Strassburg, da gilt das alte Kokordat weiter, und der staat zahlt weiter den Klerus. Also: da gilt das Gesetz von 1905 nicht.

soweit. nun zu. Portugal da wurde die Trennung von Staat und Kirche in Verfassung aufgenommen. 1976 aber wurde das zwar aufrecht erhalten, aber ohne kirchiche Feindseligkeiten.

Es gibt aber indirekte Finanzierungsmechanismen. So erhält die kath Kirche große Steuerfreiheit. Das bekommt aber nur die eine grosse kath kirche

nun: England. Die anglikanischen Kirchen sind: entstaatlicht. Die Kriche von England aber ist staatlich mit der Königign vorn dran.

Die Kirche muss sich in England selbst finanzieren, hat aber dafür in England grosse Vermögen, weil keine Säkularisation. Der Staat kann sich deshalb auch raushalten, gewährt nur Steuerfreiheit.

Nun. Irland hat auch 95 porzent Kahtoliken heute keine Staatskirche mehr. Früher musste jeder die anglikanische Kirche unterstützen, die anderen Kirchen, auch die Katholiken nicht, wurden benachteiligt.

Heute nun ist. staat und Kirche getrennt. es gibt verfassung seit 1921. Da steht schon: Relifreiheit. Weiter: der staat garantiert keiner Religion, sie finanziell zu unterstützen. So in der Verfassung.

In Irland ist die Reli ein rechtsfähiger Verein, der wird von Treuhändern verwaltet. Dann ist die Finanzierung in bester und geschulter Hand.

Nun: Niederlande. Da werden bestimmte Elemente zur staatlichen Kooperation gerechnet, keine strikte Trennung also, so ähnlich wie in D ist das.

In Nierderlande werden 70prozent des Kirchengeldes durch Pflichtabgaben bezahlt.

Die Kirchen erhalten Unterst+ützung vom Staat für das, was sie dem Gemeinwohl erbringen.

1981 zahlte der Staat eine einmalige riesige Summe und hielt sich dann raus.

Ende. Nun zu: Kirchenbeitrags und Kirchensteuersysteme. Zuerst zu Österreich, da gibt es den Kirchenbeitrag, der ist verpflichtend.

Die Kirchen ziehen Beiträge ein, das ist ein Gesetz mit dem staat vereinbart, diese Beiträge werden dann selbstständig von der Kirche eingehoben. Das ist obligatorisch. Die Kirche hat also Recht auf diese Beiträgte, die Kirche darf dann auch pfänden.

Man mekre. Beitrag ist nich: Kirchensteuer.

Das gibt es nur in Österrich mit den Kirchenbetirägen.

Der staat hilft, als dass Beiträge, die nicht bezahlt wurden, vom gericht her eingeklagt werden können.

Soweit. nun zur schweiz: einige Kantone ähnlich wie in D. die CH ist nicht der EU angeschlossen. Da wird KS erhoben, aber: in der Schweiz: dezentral und Ortsgebunden, da zieht jede Kirche seine Steuer ein.

in D ist das ja alles staatliche zentral.

Soweit: in Schweden keine Staatskirche mehr. Da wurde die enge Verflechgung von Staat und Kirche aufgehoben, man geht in Richtung D, also Neutrali und paritätitsch. Das ist in Skkandinavien einmalig.

Ende. 7.23 neuere Modelle der Finanzierung in Spanienen und Italien

in Italien kann jeder Sttasbürger einen ganz bestimmten Prozentsatz seine Steuer +einer der sieben anerkannten kirchlichen Körper zufliessen lassen. Oder das Geld dem Staaat überlassen. Zur Zeit sind es nullkommaachtprozent. Und dieses Geld kann man jührlich neu wählen, wem man das Geld geben will. Mal einer Diözese, mal einem Hilfswerk, ma dem Staat für eine Massnahme.

Sicher ist:  die 0 komma 8 prozent müssen gezahlt werden.

was fehlt: ist eine Mitgliedschaft. Denn auch wenn einer keiner Kirche angehört, kann er eine Kirche finanzieren oder nicht.

Nachteil: keine Kirche kann fest planen. Vorteil: der Freiwilligkeitsaspekt wird der Freihiet des Menschen gerecht.

Nun: der Vatikan bekommt den Peterspfennig von der ganzen Welt und bekommt Taxen von Vermögen des Vatikans.

Soweit: Spanien: gab es 1979 Vertrag mit Rom dreistufige Finanzierung. A: die Kirche soll durch den Staat finziert b: seit 1988 eine doppelte Finanzierung hier kann eine Einkomenssteuer von 0 komma 5239 prozent gezahlt werden. das muss gezahlt werden, aber: entweder nur der kaht Kirche oder aber es kbekommt der Staat. dritte Phase: sieht den Wegfall der Staatsleistungen vor. Kapiere ich nicht ganz.

Soweit. nun zu: der Osten. Da ist eine Selbstfinanzierung selbstverständlich, man ist auch nichts anderes gewohnt. In Plen z. B. allein finanziert sich die Kirche selbständnig nur durch Spenden.

in Ungarn soll es wie in Iatlien sein.

Ende. Nun kommt Deutschland

Kirchenrechts-VL vom 6. 6. 2003
7. 3 Die Kirchensteuerregelung in Dtl. im Detail

Art. 137, 6 von Weimar ist zentral, da steht: Kirchensteuer als Zusatzsteuer ist erhebbar. Die beiden Kirchen haben sich für die Kirchenlohnsteuer entschieden, die 8 Prozent der Einkommenssteuer ausmacht. Bei wenig Einkommen gibt es Steuerfreiheit, auch bei Familien wird gespart. Man soll also unwillige Härten ausgleichen.

7. 31 Begriff der Kirchensteuer
Die Kirchensteuer ist eine echte Steuer im Sine des Abgaberechtes, keine Gegenleistung für eine Leistung. Sie wird allen auferlegt, denen das Gesetz die Leistungspflicht auferlegt. Das bedeutet: die Steuer kann auch eingetrieben werden. notfalls mit Zwang, d.h. Zwangsvollstreckung, das ist staatliche Sicherung der Kirchensteuer, Die Kirchensteuer gehört zu den res mixtae: Kirche und Staat müssen kooperieren

7. 32 Entstehung
1803 hatte Kirche ihre Vermögensbasis verloren. Da überließ man alles dem Staat, der musste was leisten, um Kirche zu erhalten. Das war nach der Säkularisation. Im 19. Jh. war großer Bevölkerungszuwachs und Industrialisierung: Städte wuchsen. Folge: Die Kirche braucht Einnahmen. Dann entschloss man sich 1875staatlicherseits, die Kirchensteuer einzuführen. Die kath. Kirche wollte es erst nicht zulassen, weil es ja wie ein Freikauf für den Staat aus den Verpflichtungen der Säkularisation sei. Der Widerstand der Kirche brachte nichts. Die Fürsorge des Staates wurde jetzt abgelöst durch Zahlung der Kirchenmitglieder. So konnte die Kirche wieder unabhängig vom Staat werden. 1950 war Abschluss durch Einbeziehung der Kirchensteuer in Steuerabschlussverfahren.

7. 33 Rechtsgrundlagen
Die Kirchensteuer ist im GG nach Weimar 137, der ja über Art. 40 geht. Eine zweite Absicherung liegt im Art. 13 des Schlussprotokolls des Reichskonkordates (?) aus dem Jahr 1913. KdöR sind nur berechtigt, die Kirchen sind es ja. Nur durch den Körperschaftsstatus kann man Steuern erheben, aber das verpflichtet nicht. Faktisch wird Steuer erhoben von der römisch-kath. Kirche, nicht von Ostkirche, von lutherischen Kirchen, den reformierten, den unierten, von jüdischer Gemeinde, und anderen. Es gibt KdöR, die verzichten, so die orthodoxen Kirchen, die evanglischen Freikirchen, und viele andere. In 137, 6 steht weiter: Berechtigung auf Grund der Steuerlisten, die gibt es ja heute nicht mehr. Damals mussten sich ja die Leute in Listen eintragen. Heute läuft das anders. Dann weiter steht: nach Maßgabe der einzelnen Bundsländer. 137, 6 ist staatliche Grundlage. Es gibt auch innerkirchliche Vorschriften. So CIC 222, 1: der Christ muss die Kirche unterstützen und 1260 CIC. In 1263 CIC steht clausula teutonica: der Bischof hat das Recht eine Steuer aufzuerlegen, dazu gibt es aber viele Einschränkungen, z. B. maßvoll, und nur in großer Not. Das ist nicht die Kirchensteuer. Dann kam an diesen Text eine Klausel dran. Da steht irgendwas von partikularen Rechten (kapiere ich nicht).

7. 34 Formen
Man muss auf die Ebene schauen, wo die Kirchensteuer erhoben wird. Eine Alternative ist Geld auf der Ortsebene, der Gemeinde einzuziehen. Es liegt an den Kirchen, auf welcher Ebene das Geld eingezogen wird. Faktisch herrscht die Landeskirchensteuer oder Diözesansteuer. Die Ortskirchensteuer wäre das sog. Kirchgeld. Das ist eine Möglichkeit, auch Geld zu verlangen von denen, die keine Kirchensteuer zahlen, z. B. weil sie wenig Einkommen haben. So was ist möglich. Die Kirchensteuer kann sich auf andere Maßstabssteuern beziehen, so die Einkommenssteuer. Wichtig ist der Vermerk auf der Lohnsteuerkarte, da muss die Religion draufstehen. Das Kirchgeld knüpft nicht an die staatliche Steuer an. Theoretisch müssten sich die Kirchen nicht an Staat halten, sie könnten eigenen Steuertarif entwickeln, das tun sie aber nicht. Die jüdische Gemeinde in Berlin erhebt ihre Kirchensteuer selbst, nutzt nicht die staatliche Verwaltung dazu. Der Staat verlangt drei Prozent dafür, dass er seine Struktur hergibt, um die Steuer einzuziehen. Da bekommt der Staat Geld für wenig Aufwand.

7. 35 Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht
Beginn der Pflicht ist: Mitgliedschaft zu einer Kirche, die Kirchensteuer verlangt. Also: die Kirchensteuer wird nur von Kirchenmitgliedern gezahlt. Man muss also rechtlich formal Mitglied sein. Wer Mitglied ist, ist steuerpflichtig. Aber nicht der Staat bestimmt, wer zur Kirche gehört. Die Mitgliedschaft ordnet die Kirche selbst nach 137, 3. Denn der Staat muss ja neutral sein. Doch die Mitgliedschaft ist kein Zwang, sie setzt Taufe voraus, also: eine Willensentscheidung ist nötig. Beim Kind erklären es der Wille der Eltern für das Kind. Auch so ist Freiwilligkeit gegeben. Sobald ein Kind dann religionsmündig ist, kann es selbst wieder austreten. Weitere Voraussetzung für Kirchensteuer: der Wohnsitz muss im Geltungsbereich des Kirchensteuereinzugsgebietes sein. Wer in Berlin wohnt, zahlt in Berlin, nicht in Eichstätt. Es geht hier um Wohnsitz nach staatlichem Bereich. Dagegen: bei Pfarrgemeinderats-Wahlen zählt der kirchliche Wohnsitz, der muss nichts mit dem staatlichen Wohnsitz zu tun haben. Der kirchliche Wohnsitz richtet sich auch nach der Dauer des Aufenthaltes. Das kennt der staatliche Wohnsitz nicht. z. B. Einwohner eines Gefängnisses oder Klosters dürfen in der zuständigen Pfarrei den Rat mitwählen und sollten auf Wählerliste stehen. Die haben einen kirchlichen Wohnsitz, der noch nicht staatlicher Wohnsitz sein muss.

Ende der Kirchensteuer-Pflicht: Die Kirchensteuer endet mit dem Tod, mit dem Ablauf des Sterbemonats. Bei Aufgabe des Wohnsitzes und bei einem Kirchenaustritt da muss man aber noch einen Monat länger zahlen. Der Kirchenaustritt ist rein staatlich. Das fünfmal unterstreichen. Rein staatlich kann man eine Mitgliedschaft kündigen. Das gilt nur für den staatlichen Bereich. Das bedeutet: ein Austritt wirkt sich nur auf den staatlichen Bereich. Theologisch kann ich nicht aus der Kirche austreten, alle Bestimmungen gelten weiter, so z. B. Freitsgebote. Was nicht gilt ist das Eherecht, das Hindernis der Religions-Verschiedenheit, die Formpflicht der Ehe. Genau versteh ich das nicht, jedenfalls bei Kirchenaustritt gelten nur diese drei Dinge nicht, theologisch gilt sonst alles kirchliche für den Ausgetretenen weiterhin. Soweit. Umgekehrt bedeutet eine innerkirchliche Beschneidung nicht, dass ich keine Kirchensteuer mehr zahlen muss. Bsp: selbst wenn ich exkommuniziert bin, muss ich immer noch Kirchensteuer zahlen.

7. 36 Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.
Nicht jeder wird gleich besteuert, denn es wird ein Kirchensteuerhebesatz festgelegt, der auch erhöht werden könnte. Ein kirchliches Gremium legt das fest, dieses muss demokratisch legitimiert sein, überwiegend müssen Laien drin sein. Das ist 50 Prozent plus eins. Jährlich wird der Kirchensteuerhebesatz festgelegt. Innerkirchlich wird das Gremium gewählt. Aber die Hebesätze sind je Bundesland für evangelische und kath. Kirche gleich. Die Südländer und Hamburg haben 8 Prozent, alle anderen Länder sind teuerer. Soweit.

Konversionsverschiedene Ehe meint in steuerrechtlicher Hinsicht: wenn es sich um zwei verschiedene Religionsgemeinschaften handelt, die unterschiedlich Steuern erheben, z. B. ein Katholik und ein Buddhist, innerkirchlich ist das nicht konfessionsverschieden, aber staatlich definiert meint es das. Also merken: Kirche und Staat definieren das je anders. Zwei Möglichkeiten:
a)     je die Hälfte der Steuer geht an beide Religionsgemeinschaften
b)     getrennte Veranlagung. Jeder zahlt gemäss dem Einkommen den Satz, den jede Religionsgemeinschaft erhebt.

Es gibt auch glaubensverschiedene Ehen, das ist: wenn nur einer einer Kirche angehört, die Kirchensteuer verlangt, der andere Partner gehört aber keiner Kirchensteuer-verlangenden Kirche an. Bei glaubensverschiedenen Ehen kann man sich das Kirchengeld überlegen. Aber bisher verlangt es keiner. Also: bis jetzt definiert der Staat, was konfessionsverschieden und was glaubensverschieden ist.

Die Kirchensteuer macht auch Steigerungen und Senkungen der Einkommenssteuer mit. Insgesamt ist das staatliche Einkommenssteuergesetzt ganz ideal. Nun: Gründe dafür. Es gibt Gründe für Praktikabilität. So muss die Kirche kein eigenes Steuersystem entwickeln. Die Kirchen sollen sich also an Einkommenssteuer halten. Denn dann wird auch sachgerecht besteuert. Und wirtschaftlich angemessen. Aber: niemand kann die Kirchensteuer auf ewig garantieren. Die meisten Religionen bedienen sich der staatlichen Verwaltung, die ja dann 2% dafür verlangt. Von großer Bedeutung ist, dass gerechte Maßstabssteuer ist garantiert ist, da jeder nach individueller Leistungsfähigkeit besteuert wird. Bei Mindesteinkommen ist man verschont.

Es gibt eine: Gleichopfertheorie. Die sagt: wer viel Einkommen hat, für den ist eine Summe Geld anders, als für den, der wenig Einkommen hat. Ein Bsp: 20 Euro habe ich, wenn ich Millionär bin, fällt es mir genauso schwer, sie auszugeben, wie einem Armen, aber nur dann: wenn ich jetzt nicht an anderes Geld rankomme. Wenn ich aber im Moment auch an meine Million komme, dann gebe ich die 20 Euro gern aus. Die Gleichopfertheorie fragt also nach dem wahren Wert einer Steuer je nach dem, was ich sonst noch an Geld hab. Eine These: hohes Einkommen hat immer mit hoher Leistung zu tun. Aber: es liegt nicht nur an einzelner Leistung, auch der Markt muss da sein, da kann ich das beste Produkt haben, aber wenn es keiner will, nutzt das nichts. Also: die Sozialethik sagt: auch die Allgemeinheit wirkt an der Entstehung meines Einkommens mit. Man merkt schon: bei der Frage nach Kirchensteuer spielen nun auch fragen der Sozialethik mit hinein. Soweit.

Frei bleibt der, der keine Einkommensteuer zahlt. Aber theoretisch sollte man auch solche an der Kirche finanziell beteiligen. Die sollten auch Beitrag leisten, so theoretisch. Wenn die Kirche so was verlangen würde, z. B. ein Kirchgeld, dann wäre das auch vom Staat einzutreiben. Das taten bisher die Kirchen nicht, sie erhoben keinen kircheneigenen Tarif. Denn dieses kircheneigenen Steuer wäre nicht besser als all die Vorteile, die ein Zusammenhang mit Einkommenssteuer hat.

7. 4 Müssen sich die Kirchen etwas anderes einfallen lassen?
Was bringt die Zukunft? Abwägungen der Vorteile im Vergleich zu anderen Systemen der Finanzierung: Vorteile der Kirchensteuer sind:
1      Kirchensteuer verschafft geregelte Einnahmen, je nach eigener Leistung. Man kann die Kirchensteuer berechnen, man kann realistische Haushalte machen, man kann langfristiger planen. Wenn Spenden nur projektgebunden wären, kann die Kirche nicht tun damit, was sie will. Außerdem zahlen die Leute ihre Spenden auch je nach Projekt. Wenn man nun nur Spenden hat zur Finanzierung, dann kann es sein, dass für wichtige Dinge das Geld fehlt, weil es für die Leute nicht so wichtig erscheint, und sie so nichts spenden. Da müsste also immer alles werbewirksam sein, dann fließen Spenden.
2      Jede andere Finanzierung bedeutet Rückgang der kirchlichen Einnahmen. Die Kirchensteuer bringt einfach mehr Geld. Das ist faktisch so. Die Kirchensteuer garantiert eine gute finanzielle Situation. Weiter garantiert die Kirchensteuer eine Unabhängigkeit von Kirche und Staat.
3      Die Kirchensteuer verbürgt: die Kirche ist nicht abhängig von einigen Reichen. Wenn nur einige Reiche spenden, dann stehen die bei der Kirche im Vordergrund und werden bevorzugt. Außerdem hätten einige Großkapitalisten zu viel Einfluss auf kirchliche Leben
4      Die Kirchensteuer garantiert die Freiheit der Amtsträger. So haben z. B. in USA die Reichen schon das Sagen, nicht der Pfarrer. Oder: negativ wird die Firma Liebherr genannt, die sich eine eigene Kirche baute und auch einen eigenen finanzierten Pfarrer einstellen wollte. Deshalb Krieg mit Bischof dort. Nun steht da eine zweite Kirche neben Pfarrkirche, aber kein Pfarrer. Auch wäre die Freiheit des Pfarrers eingeschränkt, wenn er ständig um Spenden betteln müsste, das kostet viel Zeit und Energie, er müsste ständig Geld eintreiben.

7. 42 Einwände gegen die Kirchensteuer und Bewertung
1      Ist es pastoral angemessen, eine Kirchensteuer zu verlangen? So macht der Zwangscharakter der Kirchensteuer Probleme. Aber es ist ja kein Zwang, denn die Kirchenmitgliedschaft ist ja freiwillig. Man kann ja austreten. Einen Zwang gibt es dann, wenn der Gerichtsvollzieher kommt, wenn also einer nicht zahlt, obwohl er Mitglied ist. Die kath. Kirche nimmt nach CIC 222 sich auch das Recht, finanzielle Leistungen zu verlangen. Deshalb ist auch der Eintreibungszwang nicht unmoralisch, denn es ist ja nur gerecht, notfalls Zwangsmittel einzusetzen.
2      Die Randchristen: die Kirche verlangt von Taufscheinchristen das selbe Geld wie von denen, die die Kirche voll nutzen. Aber auch in jedem anderen Verein sind immer nicht alle aktiv. Außerdem: viele, die nicht aktiv sind, haben dennoch eine latente Kirchlichkeit, deshalb treten die ja nicht aus der Kirche aus. Wenn so eine latente Kirchlichkeit da ist, ist das schon ein: bonum, auch in pastoraler Hinsicht, denn jedes verlorene Schäfchen sollte der Hirte zurückholen.
3      Die Armutsforderung. Aber wer das fordert, übersieht die heutigen Ansprüche dieser Welt an die Kirche. Außerdem erfüllt das Geld der Kirche ja auch den kirchlichen Zweck.
4      Viele treten nur aus, weil Kirchensteuer zu teuer sei. Aber da muss man sehr genau differenzieren, ob der Austrittsgrund wirklich nur finanziell ist. eine Umfrage in Frankfurt zeigt: die Kirchensteuer ist oft nur der allerletzte Anlass zum Austritt. Hauptgrund ist vielmehr, dass die Kirche für viele funktionslos ist.
5      Vorwurf, dass die Gelder falsch verwendet werden. Die Zahlenden müssten mehr Einfluss haben. Aber dagegen spricht, dass die Leute schon Einfluss über die Verwendung haben. Denn das tut ja der Diözesankirchensteuerrat, und der ist demokratisch gewählt.


nun: 7.43 kann die KS auch die europäische Einigung überstehen.

13. 6. 2003 zu: Vor- und Machteile: manche sagen: ks wäre eine Abhängigkeit vom Staat, aber das stimmt nicht, denn ks macht eher unabhängig vom Staat. der Staat verwaltet ja nur, aber das passt manschen nicht.

die Abschaffung der KS würde heißen, die Kirche würde sich eines Systems berauben, das mehr Vorteile hat als Nachteile.

Heute muss man nun auch Alternativen in den Blick nehmen, z. B. die Koppellung der ks an das tatsächliche Vermögen, weil viele keine Einkommenssteuer zahlen. Und weile diese Steuer auch immer mehr sinkt heute. Es ist ja so, dass nur ein Drittel aller Katholiken diese steuer zahlt, die anderen sind befreit.

Deshalb sollte man heute auch schauen auf. Stiftungen, Sponsoring und naderes.

Lehmann schlägt vor, dass die Kirche einfach einen Teil der Mehrwetsteuer bekommt, aber weis ssagt: das geht EG-rechtlich nicht, weil dann bekäme Kirche eine Art Subvention, das ist wettbewerbsnachteil.

7.43 kann die ks im Rahmen der europäischen Union noch bestehen schwierig ist: daß der Staat die Steuer für die Kirche einzieht, denn dazu braucht der staat eine Konfessionsbezeichnung.

Sdhweirig ist auch, daß Steuern nur abgesetzt werden könen, wenn man eine kdör ist. was aber sagt das E G Recht dazu.

Interessant ist auch, wie die EG die Einkommenssteuer sieht, an der liegt ja die KS:

dann gibt es einen berühmten Rechtsfall: die Kausa Schumacher.

Da sagte die EG: hinsichtlich der direkten Stuer kann die EG nichtss agen, das liegt an jedem staat selbst.

Also: die EU kann nicht tun, was die Höhe der KS und der Einkommenssteuer betrifft. Die EU hat da kein Satzungsrecht darüber.

Also: derzeit ist die KS aus europäischer Sicht derzeit nicht gefährdet.

Eine Nebenbemerkung: in D wird am meisten KS kassiert, da werden 2 komma 5 prozent des Einkommens gezahlt. In anderen Ländern deutlich weniger.

Ende. Nun zu: die Staatsleistungen an die Kirche ist 7.5 das sind anderen Einnahmen als die KS. Dieses Staatlseitungen sind zustälich,

z. B. gEhalt für Bischöfe, Domkapitel, Besodlung der Relilehrer, Professoren der kirchilchen Hochschulen.

Warum zahlt der staat das alles: man sucht die Wurzel in der Säkularistaion, von 1803

138 von Weimar sagt klar: die Staatsleistungen werden abgelöst durch die Landesgesetzgebung.

138 gehört ja zum GG wegen art 140 des GG.

138 Weimar  bedeutet: die Zahlungen dürfen nicht eingestellt werden,

es ist von einer Ablösung die Rede. Das Ziel daran war: es draf nicht kirchenfeindlich geschehen.

Das Reichskirchenkonkordat sagt 1933: hier steht nicht mehr, daß Staatleistungen abgelöst werden, sondern es geht darum, falls sie abgelöst werden sollten, was dann ist, da muss man dann mit dem heiligen Stuhl reden und so weiter.

Bis heute kam es nie zur Ablösung. Also: die Staatlseitungen sind in Rechtskraft. Und das, obwohl ja die Ablsögung im GG steht.

Die meistens Staatleistungen lieegen heute auf Landesebene.

Heute betragen die positiven Staatsleistungen 600 Millionen. Aber im Vergleich zur ks ist das wenig, denn die KS ist fünfmal höher.

Die Ablösung wurde nie realisiert, weil dem Staat das Geld heute fehlt.

Weimar 138 sagt ja eigentlich, daß diese Staatsleistungen nicht besetehen bleiben sollen, sondern dass sie sabgelöst werden solen.

Weimar wollte also, daß es irgendwann ein Gesetz gibt nach Weimar, wo dann ablösung kommt, bis dahin sollte Leistung noch bleiben.

Heute steht noch in unserer Verfassung: die Staatsleistung muss abgelöst werden. das wäre auch heute noch durh ein einfaches Gesetz lösbar. Aber der Staat will nicht, weil er es nicht zahlen kann, die Kirche nicht, weil ihr dann das Geld fehlt.

Wie könnte so eine Ablösung aussehen: a. durch eine Einmalzahlung, b: durch ewige Rente.

Das BGB kennt keine ewige Rente.

Wenn ablösung, dann müsste es also durch Einmalzahlung sein.

Weis meint: trotz weimar 138 muss heute nicht abgeöst werden, warum: weil schon im Reichskonkordat die Ablösung auch steht, aber da schon vorsichtiger. Auch in den meisten Verträgen der Kirchen mit den Ländern haben sich die meisten Länder zu staatsleistungen verpflichtet.

Also erstes Argument war. Auch im Konkordat zweites Argument: in manchen Lönderverfassungen steht: da werden die Zahlungen auf eine neue Basiss gestellt. Da wird gesagt. Der Ablösungsauftrag liet bei den Löndern, nicht  beim Bund.

Noch eine Regelung: rebus six tantibus. Die sagt: wenn einer nicht mehr zahlen kann, darf er zurücktreten. Aber: das ist heute nicht so, denn inser staat ist noch nicht so schlecht dran.

Es gibt eine weitere Geldquelle: 7.53 die Beihilfe das ist eine wirtschaftliche Vergünstigung, dazu zählen: Steurerleichterung, Subventionen, Freistellung von steuern, wie z. B. muss Kirche keine Schenkungssteuer zahlen.

Wenn also das Tun einer Religemeinschaft mit Reli zu tun hat, sind diese Gemeinschaften von vielen steuern befreit. Das gilt noch viel mehr für kdör.

Auf dieser Grundlage hat die Kirche die Möglichkeit, Spendenbescheinigungen auszustellen, das kann dann der Gläubige absetzen.

Wie steht es mit diesen Beihilfen europarechtlich: ein EG-Vergarg sagt. Beihilfen jeder art die den Wettbewerb verzeheren, die sind unvereinbar.

Es darf kalso keine Wettbewerbsverfälschung geben. Es darf also was innerkirchlich nicht billiger verkauft werden, als in staatlichen Betrieben.

Die EG sagt daher: Beiheilfen in eine konkreten Land verzehren den internationalen Wettbewerb. Deshalb müsste man gemäss dem EG-rEcht die Beihilfen einstellen, wenn sie den Handel beeinträchtigen.

Wenn aber die Beihilfen die Kultur fördern, da sind die Beiheilfen nach E G Recht tragbar, so art 87, absatz 3 des e g vertrages. Absatz 1 sagt das, dass es keine wEttbewerbsverzehung geben darf.

Ende der Finanzen

achtes Kapitel. die fRage des ru, Reliunterrichtes.

Da mischen die Kirchen mit im staatlichen sChulwesen

8.11 Schulwesen art 7 im GG ist da wichtig.

abs 1: Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. Aber hier geht es nur um Aufsicht. Also: es gibt keine krichliche Schulaufsicht mehr.

Aber die Kirchen haben Aufsichtsrecht über ru in einem gewissen Sinn. dies aber nur vermittelt durch die staatlichen behörden.

Wichtig also: Aufsicht liegt beim staat. nur in bestimmten Punkten hat Kirche Aufsicht.

Art 7, 1 gilt für alle Schulen. Auch für private Schulen, wie in kirchicher Trägerschaft steht unter staatlicher Aufsicht.

In Privatschulen entscheidet der Tärger über die Ausrichtung.

Bei öffentlichen wird unterschieden: zwischen: Bekenntnisschule. Das ist eine staatliche Schule. Das unbedingt wissen. Die Bekenntnisschule erhält keine krichlichen Zuschässe.

Dann gibt es. Gemeinschaftsschulen, sind christliche Gemeinschafftssculen

und drittens gibt es: Bekenntnsifreie Schulen. Das sind Schulen der Weltanschauungen, z. B. Walldorfschule.

8.12 was ist eine Bekenntnisschule. Katholische Bekenntnisschulen gibt es heute im Sinne des Reichskonkordates nicht mehr. Deshalb ist eine Bekenntnisschule heute staatlich.

Aber faktisch hat man heute neue Vereinbarungengen getroffen. Da wird gesagt. Bundesland un Kirche regelt, was die Regelschule ist. in Bayern ist es die Gemeinschaftsschule, diese ist christliche ausgerichtet. In den alten Bundesländern ist dies die Regelschule.

Gemeinschaftsschule ist immer. Christlich.

Die neuen Bundesländer schweigen in der frage der Regelschule. Nur in Sachsen ist die Gemeinschaftsschule noch Regelschule. Aber man muss frage, was die Gemeinschaftsschule da bedeutet.

Soweit. heute ist vergessenk, daß die Gemeinschaftsschulen christliche geprägt sein sollen.

Nach den 68er Jahren kam es zu einer Entkonfessionalisierung und zu einer Entchristlichung der öffentlichen Schulen.

Rechsfolgen einer Gemeinschaftsschule sind: nicht: missionarischer Charakter. Gem-schulen sind kein Missionsfeld, sondern sie sind Felder, wo die Erziehung der Kinder auf christlicher Grundlage erfolgen soll. So wörtlich. Also: christliche Grundlage soll sein.

in den neuen Bundesländern steht das so nicht mehr drin. Da geht es um humanistische Grundlage mit Nächstenliebe.

Aber der Skatz von der christlichen grundlage, den das BVG sagte, der gilt heute als toter Buchstabe. Deshalb auch der Kruzifixstreit. Das BVG sah es als rechtswidrig an, dass in christlichen Gemeisnchaftsschulen Krueze hängen dürfen.

Letztlich kam bei dem redchtsstreit heraus. Man muss den Einzelfall untersuchen.

Bei dem sTreit geht es immer um: ob der Staat anordenen dar, daß Kreuze hängen sollen.

Im neuen Gesetz steht wieder drin: der sTaat kann anordnene, dass Kreuze hängen sollen.

Soweit. die minimale Konsequenz einer Gemeinschaftsschule ist: sie ist nicht konfessionsfrei. Also es muss da eine ru als staatliches Lehrfach geben. In bekenntnsfreien schulenmuss es den nicht geben. Was sind dann dagegen: Privatschulen so 8.2.

Privatschulen sind Ersatzschulen. So eine Schule muss staatliche genehmigt werden.

auf die Gehemigung besteht ein Rechtsanspruch: wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, muss der Staat diese schule genehmigen.

Damit gibt es gleichwertigkeit von allen sChulen, auch die Privatschule gilt dan z. B. als ein staatliches Abitur.

Die Lehrziele sind gleichwertig, auch die Leherer müssen gleichwertig ausgebildet werden.

auch darf es keine Sonderung der Schüler geben, aslo: man darf nicht sagen: ich nehme nur reiche Schüler.

Auch muss der wirtschaftliche und rechtliche Betreib einer schule gesichert sein, also z. B. die Lehrer müssen an einer Privatschule auch das selbe Gehalt bekommen.

Soweit. in kirchlichen Privatschulen gibt es meist ein besonderes Pädagogik.

Soweit.

20. 6. 2003 Ergänzung zur letzten stunde: was ist Bekenntnisschule.

Es gibt ja drei Fromen. Eine ist die Bekenntnisschule. Ist eine staatliche Schule, nicht in kirchlicher Trägerschaft, keine kirchlichen Zuschüsse.

Bekenntnisschule meint: eine Konfession ist massgebend. Erziehung und Unterricht foglen dem Geist des Bekenntnisses. Die gibt es aber nur von den beiden grossen Konfessionen

die zweite ist: Gemeinschaftsschulen, sind christlichliche Gem-schullen. Das hatten wir aber schon.

Soweit. wie kam es zu der Ablösung der Bkenntnisschulen, liet an 146 von Weimar. 146 hat die christliche Gemeinschaftsschule zur Regel erhoben und die Bekenntnisschule abgestuft.

So Art 146 der Weimarer Reichsverfasssung. Aber trotz des Artikels galt die alte Regelung, die bis 1917 galt, weiter, weil 146 nie angenommen wurde.

146 hat sich also nie durchsetzten lassen, weil kein Schulgesetz kam.

Das Riechskonkordat wollte beibehaltuntg der Bekenntnisschulen, so art 23 des Konkordates, aber das wurde auch ncihts. Wegen der Nazis.

Das Reichkonkordat gilt bis heute immer noch. Aber es gibt heute Änderung, weil die Länder jetzt Kulturhoheit haben. und die Länder sind nicht an Weimarer Reichsverfassung gebunden. So ein Urteil des BVG. Länder haben Kulturhoheit.

Die Bildungsreform der 60er Jahre bewirkte, dass die Bekenntnisschulen keine Regelschulen mehr sind, sondern jetzt die Gemeinschaftsschulen.

Die Kirche mischt heute kaum mehr im Schulwesen mit, nor noch in: Reliunterricht und sie führt Privatschulen.

Diese zwei Dingen tut die Kirche im Schulwesen.

Die Privatschulen sind keine Konfessionsschulen.

Soweit dieser Rückblick mit Ergänzung.

Nun zu: der Reliunterricht ist 8.3

es geht um Bekentnsibezogenen Reliunterricht. Bekenntnisgebundenen schulischen Reliunterricht ist res mixta.

Reliunterricht dazu muss der Staat die Schule zur Verfüung stellen, und zweitens. Die Kirche muss den ru inhaltlich verantwroten.

8.31 Rechtsgrundlagen

Art 7 GG und art 141 ist berühmte Bremer Klausel

und noch art 21 und 22 Reichskonkordat

zu art 7 gg das muss man wissen unbedingt. Da steht: ru ist ordnetliches Lehrfach.

Genauer dazu nun: abs 2 ist kein Problem. Die Letern haben das Recht über die Teilnahme am RU zu bestimmen. Also Eltern können Kind abmelden.

Zu abs3: der ru ist in den öffetnlischen Schulen ordentlisches Lehrfach. Pffentlich schulen sind allgemeinbildende und auch berufsbildende Schulen.

Für Privatschulen besteht das kraft GG nicht. aber: einige Länder stellen das mit der Pflicht auch für Privatschulen auf, so in Bayern. Problem daran: die Freiheit der Privatschulen ist eingeschränkt.

Aber man kann eine bekenntnisfreie Privatschule gründen, dann ist man frei von der Pflicht des ru.

Weiter im Text. Ausmame: bekentnisfreie Schulen.

Bekenntisfrei eSchulen können nur auf Wunsch der Eltern gegründet werden. Eltern müssen solche Anträge dazu stellen.

Weiter in art 7. Ordetnlisches Lehrfach ist wichtig.

was meint das: der ru wird vom Staat veranstaltet, wie Mathe und Deutsch. Der Staat erteilt den Auftrag an die Kirchen.

Weiter meint dieser Begriff: ordentlisches Lehrach: der ru darf nicht benachteiligt sein gegenüber anderen fächern. Das meint: Pflichtfach und kein Wahlfach.

Es muss angegebene Wochenstundenzahl geben. Man darf es nicht auf Randstunden verlegen.

Es besteht Lehrmittelfreiheit, die Schule muss Bücher zur Verfügung stellen.

Ru wird benotet und ist versetzungsrelevant.

Die Stimme des RU-lehrers ist Mitglied der Lehrerkonferenz, hat also eine Stimme.

Der Staat trägt die Kosten für die Ausbildung der Lehrer, er muss schauen, dass genügend Lehrer zur Verfügung stehen.

Weiter nun in art 7: der staat hat auch aufsicht über den ru. Der ru wird in Übereinstimmung mit den Religemeinschaften erteilt. Es geht also darum: Lehrer und Inhalt müssen mit Reli übereinstimmen.

Das meint: der ru muss konfessionell sein. er muss es sein, wenn die Religemeinschaften das wünschen, und die tun das.

Also bis jetzt darf kein interkonfessionaler RU eingefürht werden.

weitere Konsequenz: der Lehrplan muss von der Religemeinschaft zugestimmt werden.

Lehrbücher drüfen nur mit Zustimmung der Religemeinschaft eingeführt werden.

dafür gibt es die Schulbuchkommission der deutschen Bischofskonferenz.

Der Lehrer muss der Konfession selbst angehören.

Der Lehrer braucht missio canonica. So 805 cic. Der Bischof erteilt sie. Voraussetzung ist. der Lerher muss mit der Lehre der Kirche übereinstimmen. Und auch die persönliche Lebensfürhung des Lehrers muss stimmen. Dazu gibt es Rahmenrichtlinien.

Die missio canonica ist zeitlich begrenzt und gilt nur für bestimmte Schulraten. Wer kein Staatsexamen hat, darf nur bis klasse 10 unterrichten.

Die missio gilt nur vorläufig, und nach der zwetien diesntprüfung als immer.

Evangleisch heisst das: vocatio.

Wenn eine missio entzogen wird, dann mus der Staat den auch ausschliessen. Der staat muss das tun, wenn die Kirche einen ausschließt.

Soweit. Schüler, dürfen sie sich aussuche, zu wem sie wollen es ist so. Schüler dürfen nur dann die Konfession wechseln und wo anders hingehen, wenn: a. die Kirche zustimmet und b: wenn die eigene Konfession keinen eigenen ru anbietet.

Also: ein Wechsle ist nicht möglich von schülerseite aus.

Also: der ru muss unterteil werden in konfessioneller Possivität und Gebundenheit. So eine klassische Formulierung.

Was ist das aber: das BVG definierte das. Gegenstand des ru muss bekennisinhalt sein, das muss als Wahrheit vermittelt werden. wie das geht, das muss die Kirche sagen.

Also ganz klar: ru ist Bekenntnisinhalt, es geht um Lgaubenssätze der Kriche. Wenn sich das ä#ndert, muss der staat das akzeptieren, aber nicht alles mögliche. z. B. keine totalitäre Ideen sonder: der Begriff: ru ist verfassungsrechtlich festgelegt, also das Verfassungsgreicht kann prüfen, ob etwas zu Glaubensinhalt gehört.

Das bedeutet: Kirche kann über Lernstoff und Mehtoden und Bücher selbst entscheiden. Hier visitiert also nicht das Schulamt, sondern ein kirchlicher Mann.

Weiter zu art 7: staatliche Aufsicht der muss schauen, ob das staatliche Unterrichtsgesetz eingehalten wird. also: dem staat geht es um Unterrichtsbedingungen oder um die Pädagogische Fähigkeit des Lehres.

Hinsichtliche der religiösen Aspekte hat allein die Reli die Aufsicht. Aber: diese kann die Kirche nur über die statlichen Stellen ausüben.

Also: die Kirche muss alles über das Schulamt tun, wenn ihr ein Lehrer nicht paßt.

Staatliches aufsichtsrecht betrifft alle nicht religipsne Inhalte.

Weiter steht: kein Lehrer darf verpflichtet werden, ru zu unterteilen. Also: einer darf sich weigern. Das darf aber demjenigen keinen Anchteil bedeutetn. Das liegt an: negaitve Relifreihiet.

Bei Privatschulen kann ein Lehrer kündigen, wenn er nicht mehr will.

Weiter im art 7. Eltern entscheiden bis Kind mündig ist. Abmeldemöglichkeit gibt es das hat mit Gewissensfreiheit zu tun.

Was art 7 nicht sagt: von Mindestteilnehmerzahl steht nichts drin.

Es gibt regelungen, da steht, so ab 8 Schüler, aber man kann notfalss verscheidene Jahrgänge zusammennehmen.

Wenn es unter 8 Leute sind, dann muss ru nicht sein, aber dann sollte der Kirche ein Raum zur Verfügung gestellt werden, wo dann freiwillig Unterricht stattfinden kann.

Landesverfassungen sehen für Schüler einen Ersatzpflichtfach vor, wenn einer nicht am Reliunterricht teilnehmen will. Ist dann auch ein Pflichtfach, meist: Ethik.

Aber: was passiert dann inhaltlich im Ethikunterricht, denn das ist nicht kirchlich inhaltlich erfüllt. So ist ein Unterschied zwischen singers Ethik und Müllers Ethik.

Aber. Das Pflichtfach ist immer ru. Nur wenn sich eine selbst abmeldet, dann gibt es diesen Ersatz.

Nun zu. Bremer Klausel. 8.33 ist Art 141 des gg.

Da sthet. Wenn bis zu einem bestimmten datum die Länder andere Verfassung haben, dan gilt art 7 gg nicht.

worum geht es: 1949 ist das Stichjahr. Da fand in bremen schon ein anderes Fach staat. biblische Geschichte, war aber nicht kirchliche gebunden.

Und da können nun die Kirchen nur ausserhalb der Schulzeit die Kinder unterweisen.

Denn biblische Geschiteh ist eher evangelisch. Der Jammer in Beremen ist heute: das Fach bilbische Geschcite , da werden 90 prozent gar nicht mehr erteilt.

Und zum ausserschulischen ru der Kirche kommt eh fast keiner in bremen.

Die Bremer Klausel gilt auch für Berlin. Da stellt die Schule der Kirche nur eine Freistunde im Stundeplan zur Verüfung. Mit dieser Stunde kann Kirche tun, was sie will. Rein freiwillig.

Träger ist allein dort die Kirche, nicht der Staat. bis jetzt zahtl aber Berlin noch Zuschüsse zum Lehrerpersonal. Noch.

In allen neuen Bundesländern gilt art 7, in Brandenburg aber nicht. also in 4 neuen Ländern gilt art 7 GG.

Fazit nun: wegen Neutralität und Relifreiheit darf er staat den ru nicht ausblenden.

Soweit. in den neuen Ländern ist die Versorgung mit ru katastrophal, die wenigen, die noch da sind, gehen in Ethik. 0, 5 Prozent erhalten kath ru.

Nun noch 8.34 zur Situation in branden burg. Lebensgestaltung, Ehtik. Religionskunde. L e r

da steht ein Satz. Offenheit und Toleranz gegenüber religiöser Gebundneheit. Diese religiöse Gebundenheit der Begriff stammt aus der DDR. Das meint: man ist nichr frei, wenn man religiös gebunden ist.

weiter steht in diesem Schulgesetz: die Eltern können befreien. Also man kann sich von diesem Fach abmelden.

Aber man versucht die Abmeldung zu erschweren. Dazu sagt man: ein wichtiger Grund muss da sein, der Abmeldung rechtfertigt, dann muss man befreit werden. nicht die Schule kann befreien, sondern nur das Schulamt kann einen befreien.

Ein Hinweis. +als religionsmündig gilt man ab 14, ann darf man sich selbst abmelden, gilt in allen Ländern deutschlands.

Weiter zu diesem sChulgesetz. Es ermöglicht schon ru der Kirche, aber dann als Zusatz in Trägerschaft der Kirceh, dazu muss man sich aber bewußt anmelden. Nur wer sich bewußt andmeldet bekommt kaht ru.

Art 7 GG gilt in brandenbrug nicht.

Brandenbaurg beruft sich au fbremer Klausel, weil am 1. 1. 1949 in Brandeburg kein ru erteilt wurde.

Aber weis meint. Dies Argumentation auf berremer Kalusel gilt als verkürtzt. Das sah auc das BVG. So machte das BVG für Brandenburg einen Kompromiss.

Also: Brandenburg hat das GG, setzt aber art 7 nicht um. deshalb wurde BVG eingeschaltet. Das BVG machte Kompromissvorschlag: eins. Ru wird ab 12 Tielnehmer durchgeüfrt in nomralen Zeitplan, zeitgleich soll das l e r staattfinden. Also: hier ru muss im Stundenplan sein, so das BVG.

Zwei: den Lehrer wird der ru als Stunden angerechnet, und der wird auch fortgebildet.

Drei: jeder relilehrer kann an Lehrerkonferenz teilnehmen.

vier: Benotung wenn die Kirche das will, steht auf Antrag im Zeugnis. Die Bewertung kann für Versetzung gelten, sie muss nicht.

fünf: das Land brandenbrug beteiligt sich an den Kosten

sechs: die Befreiung vom ru kann in der Schule selber statfinden es geht um Abmeldung vom l e r. da kann die Schule selber tun,

soweit das BVG. Lieder stimmten nicht alle Parteien in brandenbrug diesem Komprommiss zu, so gibt es jetzt eine neue Klage.

soweit. nun kommt noch etwas zu ru im Islam.

27. 6. 2003 zu: islamischer Reliunterricht ist 8.35 in D gibt es bisher nirgends so einen Reliunterricht nach Art 7 GG also im rechtlichen Sinne gibt es sowas nicht.

alle Isalmisten sagen aber einstimmig: es sollte sowas geben als klassisches  Schulfach.

Probleme daran sind. es gibt nicht den Islam. Sondern es gibt nur isalmische Gruppierungen. Deshalb kann man im Unterricht auch den Isalm nicht objektiv darstellen.

zweites PROBLEM: ist die Frage der Integration und der politischen verzweckung der Muslime.

Um die Integration zu fördern, ist ein deuttsprachiger Isalmunterricht von deutschen ausgeildeten Lehren besser als irgendwelche mossche-ische Korankurse.

Soweit. ein Problem ist: es gibt keinen Ansprechpartenr, der den Reliunterricht sicherstellt. Das liegt auchd aran, dass der Isalm nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, wie die Kath Kirche. Das bedeutet: zum Reliunterricht ist nur der verpflichtet, der einer reli Mitglied ist. das ist im Isalm nicht der Fall.

Deshalb könnte man sagen: man kann sich zum islam RU anmelden, so wie in brandenburg ja LER Pflicht ist, und da man sich zum kath Reliunterricht anmelden kann.

Ein zweites Problem: wenn Isalm Unterrichtsfach wäre, dann müsste man einen vergleichbaren wissenschaftlichen Standart haben, sowie auch all die anderen Fächer auch. Dazu bräuchte man staatlich ausgebildete Lehrer.

Man müsste also zunächst einmal islamische Lehrer ausbilden. Das geht bis jetzt erst in Münster, und da auch nocht nicht lange.

Eind rittes Problem ist. besteht Übereinstimmung des Isalms mit der deutschen verfassung?

Soweit. was gibt es aber schon bis jetzt: welche Modelle von Isalmunterricht gibt es schon fünf Modelle wären es.

a. Zusatzunterricht in der Grundschule und da in der Muttersprache. Also in türkischer Sprache für türische Kinder als Zusatzunterricht der dann nachmittags wäre.

Also kurz: muttersprachlicher Zusatzunterricht.

Das Problem ist daran: dem Zentralrat der Muslime passt das selber nicht, der will nicht, dass das nur auf türkisch stattfindet.

Ausserdem: ist so ein Unttericht nicht eher ein Integrationshindernis?

B: der Unterricht wird von islamischen Gruppen veranstaltet. Der Staat bezuschußt eventuell. Das gilt schon in Berlin, aber da für alle Religemeinschaften.

Wer sind die isalmischen vereinigungen. Meistens die Moscheen, aber die sind oft nur türkisch. Die anderen sprachen bleiben da ausgegrenzt.

Dann gibt es seit neuestem die sogenannte. Islamische Föderation. Aber die ist radikal, nicht nach dem gRundgesetz.

Das Modell geht nur in Bremen und Berlin wegen der Bremer Klausel.

C: neutral informierende Islamkunde. Nennt sich: isalmische Unterweisung. Gibt es in nordreinwestfalen.

Das tun in D ausgebildete Lehrer. Ist aber nur Islamkunde, kein Reliunterricht.

In diesem Dachverband sind aber nicht alle isalmischen Mitbürger mit drin. Deshalb kann man sowas nicht für alle verpflichtend machen. das also ist das Problem: nicht von allen würde dieser Untterricht gewünscht werden.

d: ist das beste Modell regulärer normaler reliunterricht nach Art 7 GG den gibt es aber bis jetzt nicht. aber. In Hessen gibt es eine Initiative dazu. Name: islamische Religionsgemeinschaft Hessen. Ihr antrag aber wurde in Hessen abgelent. Deshalb dort nächstes Modell:

E: ist jetzt in Hesen geplant, hier sollen bestimmte Module des Isalms in den Ethikunterricht eingebaut werden. aber. Ethik ist auch nur Ersatzfach, aber Wahlpflichtfach dennoch nehmen ja faktisch die muslimischen Kinder am Ethik unterricht teil, weil sie ja vom kath Reliunterricht befreit sind.

Problem daran: Islam ist keine Ethik. Er ist eine Religion. Weiteres Problem. Warum sollten dann alle Kinder des Ethikunterrichtes Islamunterricht hören?

Ende der fünf Modelle, keines ist nach Weis befriedigend.

Ende. nun neuntes Kapitel: die kirchlichen Hochsulen.

Bestand: es gibt da bis jetzt 18 Institutionen. Davon 8 Kircheneigene Hochschulen, wie z. B. die der Jesuiten in frankfurt und Nünchen.

Es gibt auch noch kirchliche Musikhochschulen.

Soweit. die staatliche Anerkennung ist hoch abgesichert. So art 20 des Reichskonkordates.

An sich sind diese Hochschulen rein kirchlich. Aber dennoch ähnlich wie res mixta. Weil ja der Schulabschluss staatlich anerkannt sein muss. Also: das diplom muss ja gelten überall.

Auch die Finanzierung ist schwer, denn da gibt es viele staatliche Zuschüsse.

Man kann sagen. Die Anerkennung besagt. Kirchlich ist wie staatliche Schule gleichwertig anerkannt.

Aber. Anders als bei den schulen denn bei Privatschulen müssen die Länder etwas daz zahlen. Bei kirchlichen Hochschuluen muss der Staat keinen Pfennig zahlen, wen er kein Geld mehr hat.

Soweit. nun gibt es auch tehologische Fakultäten an staatlichen Unis. Das ist 9.2 katholischer Bestand. 13 in Bayern: gibt es an jeder Hochscule des Staates so was, also: Würzburg, Bamber, München, Augsburg, Passau. Eichstätt gehört nicht dazu, weil andere Trägerschaft, und weil es Universität ist, keine Hochschule.

Aber: diese läßt der Staat zur Zeit austrockenen, man besetzt keine Lehrstühle mehr.

Also sechs Fakultäten in bayern. 7 ausserhalb.

In den neuen Bundesländern ist es nur. Erfurt.

Soweit. bei diesen Fakulätäten handelt es sich um: res mixta. Der Staat garantiert den bestand, auch rechtlich, und die Kirche darf ausgiebig mitwirken.

Soweit. nun noch zu den Rechtsgrundlagen diese Fakulätten: der kath Fakultäten an staatlichen Hochschulen. nichts im grundgesetz aber Verankerung in der Landesverfassung und im Reichskonkordat.

Im Art 19 des Reichskonkordates Steht was. Und im Schlussprotokoll auch noch was dazu. Das ist das aus dem Jahr 1933.

Das schlussprotokoll nennt da irchliche Dokumente, auf die verwiesen wird.

es geht da um Mitwirkungsrechte der Kirche an staatlichen Hochschulen. Diese Rechte sind. die frage, ob eine theologische Fakultät errichtet wrid oder nicht. normal ist das Kultusministerium zustänidg für eine Errichtung, aber dazu muss nun die Kirche zustimmen. Jedoch gibt es dafür keine Rechtsnorm, die das regelt. Dennoch ist es so: weil die Fakultät ja eine res mixta ist, muss Kirche mitreden.

Ein Beispiel: in frankfurt wurde der Studiengang der kath Tehologie eingerichtet, ohne den Bischof von Limburg zu fragen. da gab es dann viel Rechtsstreit darüber. Soweit das Beispiel.

Der staat darf nicht so stark an einer Uni eingriefen, dass der Unibetreib nicht mehr gesichert ist. aber das gilt nur rechtlich. Dennoch lässt der Staat oft zur Zeit austrocknen.

Soweit. auch die Prüfungordnungen müssen von der Kirche zugestimmt werden.

der B ischof muss zustimmen, wenn konfessionsfremde Studieren wollen.

Die Rechte der Kirche gehen auch bei der Mitbestimmung des Personal mit ein. das gilt aber alles nicht für Eichstätt, da die nicht staatlich ist hier.

Wenn ein Dozent ernannt wird, muss Kirche und Staat zustimen.

Für das nihil obstat ist der Dipzesanbischof. Bei der erstmaligen Erteilung muss Rom miteingeschaltet werden. aber ganz wichtig ist. der Bischof muss sein nihil obstat geben, sonst kann der Staat niemand einstellen. Das unterstreicht Weis. Der bischof ist für die staatliche Einstellung wichtig.

aber der Bischof darf sein nihil obstat nur geben, wenn Rom zuvor zugestimmt hat. Aber das ist rein kirchlich. Für die stattliche Einstellung ist Rom nicht wichtig. die schauen nur auf den Bischof. Also: man muss trennen: römisches und bischöfliches nihil obstat.

Der Bischof muss also erst Rom einhoen, was das nihil obstat betrifft, aber er kann dann anders entscheiden.

Also: man kann nur Theologieproffessor staatlich werden, wenn Bischof seine nihil gibt. Aber. Wenn Proffesor auf Lebenszeit ernannt wird, dann muss Rom zustimmen. Das Bischöfliche nihil betrifft als das staatliche Recht, denen genügt das.

Soweit. was ist mit Lehrstühlen ausserhalb der theologischen Fakultät, aber an staatlichen Hochsculen, ist jetzt also der dritte Typ, der behandlet wird. punkt 9.3

das ist vor allem an der Lehrerausbildung für grund- und Hauptschulen der Fall.

Diese Lehrstülen heissen. Konkordatslehrstühle. Sind vom Konkordat her abgesichert. Also gelten als eindeutig theolgische Lehrstüleh. Auch wen sie nicht an der Fakultät sind.

zehntes Kapitel: Sonn- und Feiertage


Feirtagsschutz art 140 gg und dazu 139 Weimar.

Es sind Tage der Arbeitsruhe und tage der seelischen Erhebung.

Es gibt dann auch Gewerbeverodrnungen mit vielen Ausnahmen.

Heute bröckelt der Sonntagschutz immer mehr.

Das BVG hat die Streichung des Buss- und Bettages anerkannt wegen Zahlung der Pflegeverischerung.

Wichtig ist: 139 Weimar verpflichtet den staat, eine bestimmte Zahl von freien tagen zu sichern.

Das ist die deutsche Situation. Kann das in Europa bestehen: in der EU gibt es geregelt, weiviele wöchentlichen und täglichen Arbeitszeiten es geben darf. Es gibt auch sötze zur Mindestruhearbeitszeit. Fakt aber ist. der Sonntag gilt solange als Ruhetag, solange er von dern Bpüregern nach dem gRundgesetz achten. Wenn die Bürger den nicht mehr wollen, dann wird E G rechtlich der Sonntag fallen.

Der Name des Herrn sei gepriesen, Hosianna in der Höhe.

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